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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 138/03
Rechtsgebiete: VZOG, BGB, VermG


Vorschriften:

VZOG § 1
BGB § 668
BGB § 687
VermG § 1 Abs. 4
VermG § 2 Abs. 1 S. 1
VermG § 2 Abs. 3 S. 2
VermG § 2 Abs. 3
VermG § 3 Abs. 3 S. 1
VermG § 3 Abs. 3 S. 6
VermG § 7 Abs. 2
VermG § 7 Abs. 7
VermG § 7 Abs. 7 S. 2
VermG § 7 Abs. 7 S. 4
VermG § 11 a Abs. 3 S. 1
Nur der staatliche Verwalter gem. § 1 Abs. 4 VermG hat im Verhältnis zum Berechtigten (=Restitutionsgläubiger) eine echte Treuhänderstellung inne, die die analoge Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigt. Zwischen dem Verwalter, der im Auftrag eines Restitutionsschuldners (Verfügungsberechtigten) handelt, und dem Restitutionsgläubiger bestehen keine Rechtsbeziehungen, die eine analoge Anwendung des Auftragsrechts rechtfertigten.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 138/03 OLG Naumburg

verkündet am: 11.12.2003

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Zinsanspruchs

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Klußmann, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Oberlandesgericht Mertens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 Euro nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 9.410,63 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger ist ausweislich des Rückübertragungsbescheids der Stadt H. , vertreten durch das Amt für Rechtsangelegenheit, Abteilung zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 7. Januar 2002, rechtskräftig seit dem 19. Februar 2002 zu einem Bruchteil von 11/12 Eigentümer des Hausgrundstücks Sch. Straße 9 in H. . Wegen des Bescheids wird auf Bl. 7 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 3. Oktober 1990 wies das Grundbuch von H. für das streitgegenständliche Grundstück als Eigentümer Folgendes aus: Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft H. . Die Oberfinanzdirektion Magdeburg stellte in dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 13. März 2001 fest, dass die Stadt H. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Wegen des Bescheids wird auf Bl. 56 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger machte gegen die Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 20. Februar 2002 einen Anspruch auf Auszahlung der vereinnahmten Mieten für das genannte Grundstück geltend. Die Beklagte bezifferte den Auszahlungsanspruch mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 auf 53.899,67 Euro. Wegen der erfolgten Abrechnung der Beklagten wird auf Bl. 27 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger monierte gegenüber der Beklagten unter dem 30. Oktober 2002, dass der Auszahlungsbetrag entgegen § 7 Abs. 7 VermG nicht verzinst worden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten,

gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 7 S. 2, 3 Abs. 3 S. 3 VermG einen Zinsanspruch seit spätestens dem 9. Juli 1995 zu haben. Dieser belaufe sich ausweislich seiner Aufstellung auf 9.410,63 Euro. Ferner ergebe sich ein Zinsanspruch auch aus einer analogen Anwendung des § 668 BGB und aus dem Umkehrschluss aus § 7 Abs. 7 a VermG.

Unerheblich sei, dass formal die Stadt H. Vermögensberechtigte gemäß § 1 VZOG sei. Tatsächlich habe die Beklagte als Geschäftsbesorgerin der Stadt H. deren Verwaltungsgeschäfte für die Grundstücke, die in staatlicher Verwaltung gestanden hätten, ausgeführt. In jedem Fall sei die Beklagte eigene Rechtsbeziehungen zu ihm eingegangen und habe auch nie darauf hingewiesen, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Stadt H. gehandelt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.410,63 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,

bereits nicht passivlegitimiert zu sein. Anspruchsgegner eines etwaigen Zinsanspruchs sei der Verfügungsberechtigte, vorliegend also die Stadt H. .

Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Zinsanspruch als Nebenforderung immer der Hauptforderung folge und deshalb frühestens mit Fälligkeit des Anspruchs, also vorliegend mit Bestandskraft des Restitutionsbescheids, habe entstehen könne. Die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 668 BGB lägen nicht vor, da keine Regelungslücke vorliege.

Sie hat behauptet, keine Zinserträge aus den vereinnahmten Mieten erzielt zu haben.

Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Halle hat die Klage mit dem am 29. Juli 2003 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zinszahlung an den Kläger verpflichtet. Ein Anspruch aus § 7 Abs. 2 VermG richte sich gegen den Verfügungsberechtigten. Die Beklagte sei weder Eigentümerin gewesen, noch habe ihr die Verfügungsmacht über das Grundstück zugestanden. Verfügungsberechtigte sei vorliegend die Stadt H. gewesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und legt dar, die Beklagte habe in eigenem Namen eine Abrechnung der Nutzungsentschädigungen von der verfügungsberechtigten Stadt als Vertreter nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG vorgenommen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Stadt sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgabe gemäß VermG als Verfügungsberechtigte in vollem Umfang der Beklagten bedient und diese mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Geschäftsführerin ohne Auftrag nach § 3 Abs. 3 S. 6 VermG i. V. m. § 678 BGB analog ausgestattet. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die Hausverwaltung im Interesse des restitutionsberechtigten Geschäftsherrn zu führen. Gleichzeitig sei sie auch berechtigt, die Verwaltungskosten im Sinne des § 7 Abs. 7 S. 4 VermG zur Aufrechnung zu stellen. Das Landgericht habe übersehen, dass es nicht um unmittelbare Ansprüche gegen die Verfügungsberechtigte gegangen sei, sondern um die Abrechnung nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nach § 687 BGB analog. Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Landgerichts Halle aus dem Jahr 1997 beziehe, sei dies unerheblich, da es dort um Schäden an einem Restitutionsgrundstück gegangen sei. Vorliegend sei die Beklagte indes unstreitig Rechtsbeziehungen zu ihm eingegangen. Insbesondere habe sie in eigenem Namen die Verwaltungskosten abgerechnet.

Zu keiner Zeit habe sie im Rahmen ihrer Abrechnung zu erkennen gegeben, dass sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Stadt H. Erklärungen abgegeben habe. Dies ergebe sich auch aus dem Rechtsstreit, den die hiesige Beklagte gegen ihn vor dem Landgericht Halle unter dem Geschäftszeichen 8 O 297/02 führe, denn in diesem mache die Beklagte Verwaltungskosten und sämtliche Kosten der Hausverwaltung gegen ihn geltend.

Der Kläger beantragt,

das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Halle abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.410,63 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), in der Sache aber nicht gerechtfertigt.

Mit dem Landgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen hat. Insbesondere besteht ein Anspruch nicht gemäß § 687 BGB analog, auf den sich der Kläger mit der Berufung bezieht. Der Kläger verkennt, dass sein geltend gemachter Zinsanspruch ausschließlich seinem Anspruch auf Auszahlung von Nutzungsentgelt als Hauptforderung folgt. Unstreitig ist seine Hauptforderung ausweislich seines anwaltlichen Bestätigungsschreibens vom 30. Oktober 2002 in Höhe von 53.899,67 Euro erfüllt worden. Die gesamten Verhandlungen über das Nutzungsentgelt sind zwar mit der Beklagten geführt worden, diese war aber nicht Schuldnerin des Nutzungsentgelts. Schuldnerin des Nutzungsentgelts war vielmehr die Stadt H. , was zweifelsfrei aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG folgt.

Der Umstand, dass sich die Stadt H. der Beklagten als Verwalterin des streitgegenständlichen Restitutionsgrundstücks zur Abwicklung des Restitutionsverhältnisses bedient hatte, war nicht geeignet, der Beklagten eine Schuldnerstellung zu übertragen. In Ermangelung des Bestehens eines die Hauptforderung (Nutzungsentgelt) betreffenden Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten ist auch für den hier geltend gemachten Zinsanspruch des Klägers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte irgendwelche Direktansprüche geltend machen kann, ist zunächst klarzustellen, wie vorliegend die Verhältnisse nach dem Vermögensgesetz einzuordnen sind.

Das die Korrektur von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht bezweckende Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung des Vermögenswerts durch Verlust der betreffenden Rechtsposition führten, und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG).

Im ersten Fall vollzieht sich die Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts nach Maßgabe des §§ 3 ff. VermG; dabei wird spätestens durch die Stellung des Restitutionsantrags nach § 3 Abs. 3 S. 1 VermG zwischen dem Restitutionsgläubiger (Alteigentümer) als Berechtigtem und dem bisherigen (Noch-) Eigentümer als Verfügungsberechtigtem (§ 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 VermG) ein Restitutionsverhälltnis begründet.

Im zweiten Fall verwirklicht sich die Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Herausgabe des Vermögenswerts an den Eigentümer. Dabei treffen nach § 11 a Abs. 3 S. 1 VermG von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter, der nach § 2 Abs. 3 S. 2 VermG ebenfalls als Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen ist, gegenüber dem Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG die Pflichten, die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegen (Verwalterverhältnis) (BGH, 5. Zivilsenat, Urteil vom 5. Juli 2001, VIZ 2001, 496, 497).

Zunächst ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze festzuhalten, dass die Beklagte im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück nicht Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG war. Der Kläger erhielt als Nachfolger der Erbengemeinschaft K. ausweislich des Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Januar 2002 das streitgegenständliche Grundstück in der Folge eines Restitutionsverhältnisses von der Stadt H. als Verfügungsberechtigte (noch Eigentümerin) zurückübertragen.

Aus der vom VermG für die Vermögensrestitution, um die es vorliegend geht, gewählten Anspruchslösung (§§ 3, 34 VermG) folgt, dass dem Verfügungsberechtigten bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides und dem Eintritt der weiter in § 34 VermG genannten Voraussetzungen das Eigentum verbleibt. Demnach war die Stadt H. bis zum 19. Februar 2002, dem Tag der Bestandskraft des oben genannten Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks.

Als Eigentümerin standen ihr grundsätzlich die aus dem Grundstück gezogenen Nutzungen zu (§ 7 Abs. 7 S. 1 VermG). Die Kosten der Erhaltung der Sache hatte sie selbst zu tragen (BGHZ 128, 210, 211; VIZ 2002, 572). Nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG steht es dem Berechtigten (der - wie ausgeführt -, letztlich sein Eigentum in der Folge eines zu seinen Gunsten ergangenen Restitutionsbescheids (zurück-)erwirbt) frei, Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen, herauszuverlangen. Tut er dies, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte seinerseits die seit dem 1. Juli 1994 entstehenden Betriebs- und Erhaltungskosten und die Verwaltungskosten aufrechnen (vgl. auch die grundlegende Entscheidung BGHZ 137, 183 - 193).

Vorliegend hat der Kläger von seinem Anspruch gegen die Stadt H. gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG Gebrauch gemacht. Die gesamte Abwicklung erfolgte zwar unter ausschließlicher Beteiligung der Beklagten, diese handelte indes im Auftrag der Stadt H. . Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten konnte hieraus nicht erwachsen.

Für eine analoge Anwendung des Auftragsrechts ist in Ansehung der obigen Ausführungen bei der vorliegenden Fallkonstellation kein Raum. Eine solche hat der Bundesgerichtshof in den Fällen angenommen, in denen es galt, Maßnahmen der staatlichen Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VermG) auszugleichen. Anders als der Verfügungsberechtigte in den Restitutionsfällen hat der staatliche Verwalter durch das Vermögensgesetz im Verhältnis zum Berechtigten, der seine formale Eigentümerposition nie verloren hatte, eine echte Treuhänderstellung inne (BGHZ 137, 183 ff.), die ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Instituts eine Anwendung beispielsweise des § 670 BGB im Verhältnis des als Verfügungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 2 VermG geltenden staatlichen Verwalters zum Eigentümer rechtfertigt. In der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshof hat dieser ausgeführt, dass vor dem Ende der staatlichen Verwaltung den bisherigen Verwalter die dem Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen (§§ 666, 667 BGB, gegebenenfalls auch die Verzinsungspflicht des § 668 BGB).

Im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation kommt indes eine analoge Anwendung des Auftragsrechts nicht in Betracht. Diesbezüglich nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Entscheidung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2001, VIZ 2002, 408 ff. Demnach führt die gebotene Trennung von Verwalter- und Restitutionsverhältnis dazu, dass eine rechtliche Sonderbeziehung, die aufgrund der Regelungen des VermG nur auftragsähnlicher Natur sein könnte, zwischen dem Berechtigten und einem (ehemaligen) staatlichen Verwalter nicht anzunehmen ist. Eine etwaige staatliche Verwaltung endete nach § 11 a Abs. 1 S. 1 VermG spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

Das von dem Kläger erstinstanzlich zitierte Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1996, Az.: 31 O 585/95, VIZ 1996, 416, 417, ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Das Landgericht Berlin hatte über die Klage eines Restitutionsberechtigten gegen eine staatliche Verwalterin als Verfügungsberechtigte zu entscheiden und im konkreten Fall das Bestehen eines Anspruchs auf Nutzungsentgelt gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG festgestellt. Den Zinsanspruch hat es aus §§ 7 Abs. 7 S. 2, 3 Abs. 3 VermG und §§ 681 S. 2, 668, 246 analog hergeleitet und ausgeführt, die Beklagte habe als Verfügungsberechtigte die Gelder, die sie aus der Verwaltung des Vermögenswerts erlangt und für sich verwendet habe, mit dem gesetzlichen Zinssatz jedenfalls ab dem 9. Juli 1995 zu verzinsen. Die dortige Beklagte habe nach § 3 Abs. 3 S. 6 VermG wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt. Der vorliegende Fall weist indes die entscheidende Abweichung auf, dass die hiesige Beklagte eben gerade nicht als Verfügungsberechtigte im Sinne des VermG anzusehen ist. Nochmals: Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Direktanspruch gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG, so dass auch ein aus diesem folgender Zinsanspruch nicht anzunehmen ist.

Sonstige Gründe, welche der Berufung des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 2, 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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