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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 4 U 174/96
Rechtsgebiete: KostVfg, GKG


Vorschriften:

KostVfg § 8 Abs. 1 Satz 3
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1
GKG §§ 49 ff.
Allein die Tatsache, daß im Ausland zu vollstrecken wäre, macht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (entgegen der verwaltungsinternen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 KostVfg) noch nicht aussichtslos im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. Aussichtslos im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung im Ausland etwa dann, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Denn die Vorschriften der §§ 49 ff. GKG sollen den Kostenanspruch der Staatskasse sichern und nicht erschweren. Dies befreit die Staatskasse regelmäßig jedoch nicht davon, bei dem im Ausland befindlichen Kostenschuldner die Kosten überhaupt geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, NJW 2002,1516 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 U 174/96 Oberlandesgericht Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Klußmann, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Oberlandesgericht Mertens am 12. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 2001 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beklagte wendet sich mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Oberlandesgericht Naumburg vom 06.12.2001 über DM 394,82, der gegen ihn als Zweitschuldner ergangen ist, weil sich der Erstschuldner im Ausland aufhalten und die Zwangsvollstreckung gegen ihn deshalb aussichtslos sein soll. Der Beklagte meint, die Tatsache, daß sich der Erstschuldner im Ausland aufhalte, reiche als Grund für den Kostenansatz gegen ihn nicht aus; vielmehr müsse zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung die Beitreibung der Forderung versucht werden.

Die als Erinnerung auszulegende Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg. Die nach dem gerichtlichen Vergleich vom Kläger zu tragenden Kosten können derzeit (noch) nicht gegen den Beklagten als Zweitschuldner angesetzt werden.

Zwar ist der Beklagte als Berufungskläger Antragssteller des Berufungsverfahrens und deshalb gegenüber der Staatskasse Schuldner der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens (Antragsschuldner), § 49 Abs. 1 GKG. Gleichwohl kann die Landeskasse zur Zeit vom Beklagten nicht den aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16.01.1997 auf den Kläger entfallenden Teil der Kosten fordern. Dem steht § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG entgegen. Danach soll, soweit ein Kostenschuldner auf Grund von § 54 Nr. 1 oder 2 (wie der Kläger) haftet, die Haftung eines anderen Kostenschuldners (hier des Beklagten) nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift (inhaltsgleich mit der Durchführungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Kostenverfügung) begründet für den Verwaltungsvorgang des Kostenansatzes eine Rangfolge in dem Sinne, daß zuerst der Entscheidungs- bzw. Übernahmeschuldner auf Zahlung der Kosten in Anspruch zu nehmen ist (Erstschuldner); nur unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG darf der Antragsschuldner auch wegen der Kosten, die von der Gegenpartei zu tragen sind, in Anspruch genommen werden (Zweitschuldner). Das bedeutet trotz der Formulierung "soll" eine verbindliche Maßgabe für den Kostenbeamten bei der Ausstellung der Kostenrechnungen. Denn stünde in seinem Belieben, die Kosten gegen den einen oder den anderen Kostenschuldner anzusetzen, wäre die Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG bedeutungslos.

Nach diesen Maßstäben hat die Kostenbeamtin ohne ausreichende Grundlage die Kosten gegen den Beklagten angesetzt. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Der Akte läßt sich nicht entnehmen, welche Beitreibungsversuche gegen den Kläger unternommen wurden und wo er sich seit wann aufhält. Es kann nicht einmal festgestellt werden, woher die Landeskasse die Kenntnis gewonnen hat, daß sich der Kläger im Ausland aufhält und ob es sich nicht nur um einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt handelt. Außerdem ist unklar, ob der Landeskasse die Auslandsanschrift bekannt ist. In diesem Fall müßte geprüft werden, ob eine Zwangsvollstreckung in dem betreffenden Land ohne größere Schwierigkeiten möglich ist und ob der Schuldner möglicherweise zur freiwilligen Zahlung bereit ist (vgl. etwa BGH Rpfleger 1975, 432). Allein die Tatsache, daß im Ausland zu vollstrecken wäre, macht die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (entgegen der verwaltungsinternen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 KostVfg) noch nicht aussichtslos im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. Aussichtslos im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung im Ausland etwa dann, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Denn die Vorschriften der §§ 49 ff. GKG sollen den Kostenanspruch der Staatskasse sichern und nicht erschweren. Dies befreit die Staatskasse regelmäßig jedoch nicht davon, bei dem im Ausland befindlichen Kostenschuldner die Kosten überhaupt geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, NJW 2002,1516 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).

Auch wenn im Lande Sachsen-Anhalt aufgrund ministerieller Anordnung eine Auslandsvollstreckung nur bei offenen Forderungen über mehr als 1.500 EUR durchgeführt werden soll, so ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts; denn diese Anordnung setzt die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht außer Kraft (vgl. OLG Naumburg, Beschluß vom 13.08.2002, Az. 6 U 1986/97).

Da nicht ersichtlich ist, ob und ggf. welche Beitreibungsversuche die Landeskasse bisher gegen den Kläger unternommen hat, ist der Kostenansatz gegen den Beklagten somit aufzuheben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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