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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 4 UF 10/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, VAÜG, SGB VI, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
FGG § 19
FGG § 20
VAÜG § 1 Abs. 3
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
SGB VI § 76
SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3
SGB VI § 101 Abs. 3 Satz 1
SGB VI § 121 Abs. 2
SGB VI § 264 a Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
Wird vom FamG aufgrund einer unzutreffenden Auskunft eines Rentenversicherungsträgers das Verfahren ausgesetzt und legt der Rentenversicherungsträger im Rechtsmittelverfahren eine neue Auskunft vor, aufgrund der die Aussetzungsvoraussetzungen entfallen, ist der Senat zur einer Sachentscheidung befugt; ein Rückverweisung an das FamG erfolgt in diesem Fall nicht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 10/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Oberlandesgericht Thole und die Richterin am Amtsgericht Meier am

16. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Magdeburg vom 17. Oktober 2006, Az.: 271 F 61/06 S, hinsichtlich Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , werden, jeweils bezogen auf den 30. April 2006 als Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 7,17 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 0,04 € monatlich, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , übertragen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen nach einem Geschäftswert von 1.000,-- € der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Last

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde (Bl. 60 UA-VA) der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen die im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Oktober vergangenen Jahres (Bl. 26 - 29 d. A.) angeordnete Aussetzung des Versorgungsausgleichs - die keine Endentscheidung im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO darstellt - hat auch in der Sache Erfolg.

Aufgrund der mit der Beschwerde korrigierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Antragstellerin (Bl. 61 - 76 UA-VA) ist die erstinstanzlich nach Maßgabe der vorherigen Auskunft zu Recht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 VAÜG - ob des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für den an sich ausgleichspflichtigen Antragsgegner - angeordnete Aussetzung des Versorgungsausgleichs gegenstandslos geworden.

Nunmehr sind bereits, unabhängig von dem allein bei Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG sich zugunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkenden Rentnerprivileg, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG (in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 VAÜG) für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der bislang nicht eingetretenen Einkommensangleichung im Sinne des § 1 Abs. 4 VAÜG gegeben. Beide Ehegatten haben in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art im Sinne des § 1 Abs. 3 VAÜG erworben, und der Ehemann als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten hat zugleich auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben.

Angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften der Ehefrau von 509,70 €, die nach der korrigierten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 (Bl. 61 UA-VA) zu berücksichtigen sind, stehen entsprechende Anrechte des Ehemannes von 524,04 € (Bl. 34 Rs. UA-VA) gegenüber, der auch mit einem Monatsbetrag von 47,14 € höhere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die Ehefrau mit einem korrespondierenden Betrag von 47,07 € (Bl. 34 UA-VA), der sich aus deren betrieblicher Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (Bl. 54 - 59 UA-VA) ergibt und im Einzelnen korrekt nach Maßgabe der letztes Jahr novellierten Barwert-Verordnung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Scheidungsverbundurteil ermittelt worden ist.

Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte führt gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der jeweiligen Wertdifferenz von einerseits 7,17 € (= 14,34 € : 2) bei den angleichungsdynamischen und, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, von 0,04 € bei den übrigen Anrechten (= 0,07 € : 2) zu einem jeweils im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfüllenden Ausgleichsanspruch der Antragstellerin.

Bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten folgt die angeordnete Umrechnung in Entgeltpunkte aus § 1587 b Abs. 6 BGB, während bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften - im Hinblick auf § 264 a Abs. 1 und § 76 SGB VI - die Umrechnung des übertragenen Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG anzuordnen war.

Der nach § 1587 b Abs. 5 BGB in Verb. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI geltende Höchstbetrag für die Übertragung von Rentenanwartschaften wird im konkreten Fall nicht überschritten.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO nicht angefallen, während außergerichtliche Kosten der übrigen Beteiligten gegebenenfalls gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach billigem Ermessen von der für das Rechtsmittelverfahren verantwortlichen Beschwerdeführerin zu tragen sind.

Der Beschwerdewert ist gemäß § 131 Abs. 2 KostO in Verb. mit den §§ 30 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KostO bestimmt worden.

Ende der Entscheidung

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