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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 4 UF 109/07
Rechtsgebiete: VAÜG, FGG, ZPO, BGB, VAHRG, BarwertVO, SGB VI, GKG


Vorschriften:

VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG § 19
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 20
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 64 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 93 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
BarwertVO § 1 Abs. 1
BarwertVO § 1 Abs. 3
BarwertVO § 2 Abs. 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 4
SGB VI § 76
SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3
SGB VI § 264 a Abs. 1
SGB VI § 264 a Abs. 3
GKG § 1 Nr. 1 lit. b
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt und wird hiergegen Rechtsmittel eingelegt, ist das Verfahren nicht an das Familiengericht zurück zu verweisen. Vielmehr ist der Senat zu einer Sachentscheidung berufen (a.A. die anderen FamS des OLG Naumburg).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 109/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Joost und den Richter am Amtsgericht Venderbosch am

25. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Wernigerode vom 24. Januar 2007, Az.: 11 F 1031/06 S, hinsichtlich Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und der Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

a) Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , werden, bezogen auf den 31. Januar 2006 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 70,21 € monatlich, die in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , übertragen.

b) Zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragstellers bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.: ... , werden, bezogen auf den 31. Januar 2006 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 2,46 € monatlich auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., begründet.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 24. Januar dieses Jahres (Bl. 27 - 30 d. A.) ist die Ehe der Parteien geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG nicht gegeben seien.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 52 - 53 UA-VA), der moniert, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, wenn richtigerweise der Jahreswert der mitgeteilten monatlichen Versorgungsanrechte der Parteien aus der kommunalen Zusatzversorgung bei der Berechnung der beiderseitigen Anrechte in Ansatz gebracht werde.

II.

Die gemäß den §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG in Verb. mit § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sowie den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt hat in der Sache Erfolg, da der Versorgungsausgleich nicht, wie erstinstanzlich entschieden, auszusetzen, sondern durchzuführen ist.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt zwar gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Vorschriften des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), da die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB am 31. Januar 2006 (Bl. 10 d. A.) vor der noch ausstehenden Einkommensangleichung im Sinne des § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat und beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Anrechte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben. Der Versorgungsausgleich war dennoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil der Antragsteller bei richtiger Bewertung der seitens beider Ehegatten erworbenen kommunalen Zusatzversorgung sowohl die höheren angleichungsdynamischen als auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben hat.

Zugunsten der Ehefrau mit den jeweils wertniedrigeren Anrechten ergibt sich, notwendigerweise getrennt für die unterschiedlichen Anrechte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG, ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der jeweiligen Wertdifferenz von 70,21 € bei den angleichungsdynamischen Anrechten (1) und von 2,46 € bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten (2). Die Realisierung des Ausgleichs im Wege des Rentensplittings und des analogen Quasi-Splittings ist ungeschmälert nach Maßgabe des Gesetzes möglich (3).

1. Bei den angleichungsdynamischen Anrechten, die der Ehemann in Höhe von 607,63 € (Bl. 35 UA-VA) und die Ehefrau in Höhe von 467,21 € (Bl. 13 UA-VA) während der Ehezeit erworben hat, erfolgt der Ausgleich der hälftigen Differenz von 70,21 € (= [607,63 € - 487,21 € =] 140,42 € : 2) im Wege des Renten-Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB.

2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte hat der Ehemann - bei richtiger Bewertung der kommunalen Zusatzversorgung - in Höhe von 45,60 € (a) und die Ehefrau in Höhe von insgesamt 40,68 € erworben, wovon 2,06 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen (Bl. 13 UA-VA) und, bei wiederum notwendiger Korrektur der erstinstanzlichen Berechnung, 38,62 € aus der kommunalen Zusatzversorgung (b). Es ergibt sich eine Differenz von 4,92 €, die zur Hälfte von 2,46 € gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zugunsten der Ehefrau auszugleichen ist, und zwar, mangels Anwendbarkeit einer vorrangigen Ausgleichsform, sei es gemäß § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB oder nach § 1 Abs. 2 VAHRG - eine Realteilung ist auskunftsgemäß (Bl. 8 UA-VA) bei den Leistungen aus der Zusatzversorgung nicht vorgesehen -, im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB.

Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaften, welche beide Ehegatten bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden - unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen - Betriebsrente von 120,44 € (Bl. 28 UA-VA) bzw. 111,72 € (Bl. 7 UA-VA) monatlich und nicht, wie fälschlich vom Amtsgericht angenommen, jährlich erworben haben, in eine dynamische Anwartschaft von 45,60 € für den Ehemann (a) bzw. 38,62 € für die Ehefrau (b) monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den Vorschriften der - gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1144) - zum 1. Juni letzten Jahres aktualisierten Barwert-Verordnung. Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt.

Ausgehend von den in der Ehezeit jeweils als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaften von 120,44 € bzw. 111,72 € monatlich ergäben sich die vorstehend genannten Regelaltersrenten, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 10 d. A.) - nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB erlassenen Barwert-Verordnung - ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde:

a) Ehemann

a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 28 UA-VA) 120,44 €

b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft, § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 120,44 € =) 1.445,28 €

c) Kapitalisierungsfaktor nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO gemäß dem Lebensalter des Ehemannes von 44 Jahren zum Ende der Ehezeit am 31.01.2006 gem. § 1587 Abs. 2 BGB 4,6

Erhöht um 50 % nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. 6,9

d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO) 9.972,43 €

e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte (§§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) 0,0001750002

f) Entgeltpunkte (= d x e) 1,7452

g) Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 31.01.2006 (§§ 68, 69 SGB VI) 26,13 €

h) Fiktiv dynamisierte Rentenanwartschaft bzw. Regelaltersrente ( = f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI) 45,60 €

b) Ehefrau

a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 7 UA-VA) 111,72 €

b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft, § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 111,72 € =) 1.340,64 €

c) Kapitalisierungsfaktor nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO gemäß dem Lebensalter der Ehefrau von 42 Jahren zum Ende der Ehezeit am 31.01.2006 gem. § 1587 Abs. 2 BGB 4,2

Erhöht um 50 % nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. 6,3

d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO) 8.446,03 €

e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte (§§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) 0,0001750002

f) Entgeltpunkte (= d x e) 1,4781

g) Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 31.01.2006 (§§ 68, 69 SGB VI) 26,13 €

h) Fiktiv dynamisierte Rentenanwartschaft bzw. Regelaltersrente ( = f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI) 38,62 €

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO war für die Ermittlung des Barwerts der nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaften auf eine lebenslange Versorgung Tabelle 1 anzuwenden, da die Leistungen wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Eine Erhöhung des Tabellenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. um 50 % war geboten, da der ab Leistungsbeginn um jährlich 1 % steigende Wert der Versorgungen, wie für eine Erhöhung nach jener Vorschrift vonnöten, mittlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so BGH, FamRZ 2004, 1474 - 1476, unmittelbar für die Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL und mittelbar für die in concreto gleichermaßen ausgestaltete kommunale Zusatzversorgung).

3. Bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten folgt die angeordnete Umrechnung in Entgeltpunkte aus § 1587 b Abs. 6 BGB, während bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften - im Hinblick auf § 264 a Abs. 1 und § 76 SGB VI - die Umrechnung des übertragenen Monatsbetrags in Entgeltpunkte (Ost) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG anzuordnen war.

Der nach § 1587 b Abs. 5 BGB in Verb. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 und § 264 a Abs. 3 SGB VI geltende Höchstbetrag für die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften wird im vorliegenden Fall nicht überschritten.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der objektiv unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben werden, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit § 1 Nr. 1 lit. b GKG.

Dies gilt auch für den erstmals in zweiter Instanz durchgeführten Versorgungsausgleich, da bereits in erster Instanz Kosten für den - zu Unrecht nicht durchgeführten - Versorgungsausgleich angesetzt worden sind.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht, jeweils ausgehend von den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der Versorgungsträger, auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Eine Rechtsbeschwerde kommt bei der hier vorliegenden Beschwerde-Entscheidung nach Maßgabe der §§ 19, 20 FGG - eine Endentscheidung gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO ist mit der Aussetzung des Versorgungsausgleichs in erster Instanz nicht getroffen worden - von vornherein nicht in Betracht, sodass über deren Zulassung nicht befunden zu werden brauchte.

Ende der Entscheidung

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