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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 4 UF 126/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, VAHRG, BarwertVO, VAÜG, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
VAHRG § 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
BarwertVO § 1 Abs. 1
BarwertVO § 1 Abs. 3
BarwertVO § 2 Abs. 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 1
BarwertVO § 2 Abs. 2 Satz 4 n. F.
BarwertVO § 2 Abs. 3 Satz 1
VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 1
VAÜG § 1 Abs. 4
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 3 Satz 1
BGB § 1587 b Abs. 6
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Ist eine Quotierung nicht sach- und interessengerecht, kann der Ausgleich auch nur bei einem der betroffenen Anrechte in voller Höhe durchgeführt werden. Dies insbesondere dann, wenn das eine Anrecht öffentlich-rechtlich, das andere nur privatrechtlich ist und insoweit auf den schuldrechtlichen Ausgleich zu verweisen wäre.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 126/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Joost und die Richterin am Amtsgericht Meier am 8. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 9. Mai 2007, Az.: 11 F 284/06 S, hinsichtlich der Regelung in Ziffer 3 der Entscheidungsformel zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.: ... , werden, bezogen auf den 30. Juni 2006 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 5,13 € monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr.: ... , begründet.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 9. Mai dieses Jahres (Bl. 21 - 26 d. A.) hat das Amtsgericht Wernigerode die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragstellers) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 37,07 € übertragen wurden, und die Parteien im Übrigen, wegen des in Höhe von 3,71 € vorzunehmenden Ausgleichs der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 66 - 67 UA-VA), der moniert, die Umrechnung der Anwartschaften aus der betrieblichen Zusatzversorgung der Ehefrau sei in Bezug auf den maßgeblichen Kapitalisierungsfaktor nach der Barwert-Verordnung nicht entsprechend dem Gesetz erfolgt und die Zusatzversorgungskasse als öffentlichrechtliche Einrichtung sei fälschlicherweise als privatrechtlich organisierter Versorgungsträger beurteilt worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 621 e Rdnr. 22). Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers (BGH, NJW 1981, 1274).

Dieser ist vielmehr allein auf Grund des seines Erachtens gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, da bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs die der Ehefrau zustehende Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt zum einen nicht zutreffend nach den Vorschriften der Barwertverordnung berechnet (a) und zum anderen auch nicht als Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VAHRG erkannt worden ist (b).

Zwar ist in dem angefochtenen Urteil die Anfang Juni letzten Jahres in Kraft getretene Neufassung der Barwert-Verordnung und auch, wenngleich unter widersprüchlicher Annahme der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 1 BarwertVO, die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. herangezogen worden, deren aktueller Erhöhungssatz von 50 % mit der nicht einschlägigen und an sich gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 BarwertVO einen Erhöhungssatz von neuerdings 65 % statt vorher 80 % vorsehenden Tabelle 2 zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BarwertVO verknüpft worden ist, während richtigerweise, ob der in Frage stehenden Versorgung nicht nur wegen Alters, sondern auch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Tabelle 1 nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO mit einem Erhöhungssatz von 50 % nach Satz 4 der Vorschrift hätte Anwendung finden müssen.

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (VAÜG), weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil die Ehefrau als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch zugleich die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit erworben hat.

Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verb. mit § 1587 a Abs. 1 BGB vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet nur Bedenken - und wird deshalb zu Recht auch nur in diesem Punkte angefochten -, soweit hinsichtlich der letzteren unter Verkennung der unter § 1 Abs. 3 VAHRG fallenden öffentlich-rechtlich begründeten Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt die Parteien mangels Anwendbarkeit des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG verwiesen worden sind.

Nichtangleichungsdynamischen Anrechten des Ehemannes in Höhe von insgesamt 13,08 €, die sich nach korrekter Umwertung gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 BGB laut Urteil des Amtsgerichts (Bl. 23/24 d. A.) ergeben, stehen entsprechende Anrechte der Ehefrau in Höhe von, umgewertet, insgesamt 23,34 € gegenüber, wovon, wie im Einzelnen korrekt nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorschriften im Urteil ermittelt, 9,67 € auf die V. Lebensversicherung (Bl. 35 UA-VA) und zutreffenderweise 13,67 € - und nicht nur, wie erstinstanzlich angenommen, 10,82 € - auf die kommunale Zusatzversorgung entfallen (a), sodass die gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB auszugleichende Hälfte der Differenz von 10,26 €, mithin ein Betrag von 5,13 € gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichen war (b).

a) Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaft, welche die Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden - unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen - Betriebsrente von 69,19 € monatlich erworben hat (Bl. 37 - 42 UA-VA), in eine dynamische Anwartschaft von 13,67 € monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung, und zwar unter Berücksichtigung der zum 1. Juni letzten Jahres in Kraft getretenen Dritten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1144). Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 38 UA-VA) in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt.

Ausgehend von der in der Ehezeit als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 69,19 € monatlich ergäbe sich wie folgt eine monatliche Regelaltersrente von 13,67 €, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 9 d. A.) - nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB erlassenen Barwert-Verordnung - ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde:

a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 37 UA-VA) 69,19 €

b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft, § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 1 BarwertVO (12 x 69,19 € =) 830,28 €

c) Kapitalisierungsfaktor nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO gemäß dem Lebensalter der Ehefrau von 29 Jahren zum Ende der Ehezeit am 30.06.2006 gem. § 1587 Abs. 2 BGB 2,4

Erhöht um 50 % nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. 3,6

d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO) 2.989,01 €

e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte (§§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) 0,0001750002

f) Entgeltpunkte (= d x e) 0,5231

g) Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 30.06.2006 (§§ 68, 69 SGB VI) 26,13 €

h) Fiktiv dynamisierte Rentenanwartschaft bzw. Regelaltersrente ( = f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI) 13,67 €

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO war für die Ermittlung des Barwerts der nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung Tabelle 1 anzuwenden, da die Leistungen wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Eine Erhöhung des Tabellenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO n. F. um 50 % war geboten, da der ab Leistungsbeginn um jährlich 1 % steigende Wert der Versorgung, wie für eine Erhöhung nach jener Vorschrift vonnöten, mittlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so im Ergebnis BGH, FamRZ 2004, 1474 - 1476 für die insoweit vergleichbare Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL).

b) Der Versorgungsausgleich ist stets entsprechend der gesetzlich zwingend geregelten Abfolge der Ausgleichsformen nach näherer Maßgabe des § 1587 b BGB und der - an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB getretenen - §§ 1, 2 VAHRG, gegebenenfalls unter Beachtung des als Korrektiv zu § 2 VAHRG fungierenden § 3 b VAHRG, durchzuführen (s. dazu prägnant Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 1587 b Rdnr. 5, und eingehend Hahne, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 1587 b BGB, Rdnr. 1 - 11, und § 3 b VAHRG Rdnr. 7 ff.).

Bei den nichtangleichungsdynamischen Anrechten der Ehefrau ist hier mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB und mangels satzungsgemäß zulässiger Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG bei den letztlich allein auszugleichenden Anrechten aus der kommunalen Zusatzversorgung (Bl. 38 UA-VA) entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Amtsgerichts ein Versorgungsausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB möglich. Denn die beim Kommunalen Versorgungsverband als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehende Zusatzversorgung der Ehefrau ist ein Anrecht, das sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet.

Richtigerweise ist auch allein die während der Ehezeit erworbene kommunale Zusatzversorgung der Ehefrau in Höhe von - umgerechnet - 13,67 € in den Versorgungsausgleich bezüglich der nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften einzubeziehen. Eine anteilige Belastung sowohl der kommunalen Zusatzversorgung gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in öffentlichrechtlicher Form des analogen Quasi-Splittings als auch der ebenfalls nichtangleichungsdynamischen Lebensversicherung der Ehefrau über einen gemäß § 2 VAHRG schuldrechtlich verbleibenden Versorgungsausgleich mag zwar grundsätzlich, entsprechend dem prozentualen Verhältnis der beiden nichtangleichungsdynamisch erworbenen Anrechte, nach der so genannten Quotierungsmethode zu erwägen sein. Eine Quotierung ist allerdings im konkreten Falle schon deswegen nicht sach- und interessengerecht (s. dazu eingehend BGH, NJW 1994, 48, 49), weil die aus der privaten Lebensversicherung (Bl. 37 UA-VA) resultierende Anwartschaft der Ehefrau von, dynamisiert, 9,67 € hinter den gleichartigen und gleichermaßen dynamisierten Anrechten des Ehemannes bei derselben Versicherung (Bl. 30/32 UA-VA) in Höhe von insgesamt 13,08 € zurückbleibt und der Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte folgerichtig allein bei der kommunalen Zusatzsatzversorgung auf Seiten der Ehefrau stattfinden kann und muss.

Die streitige und in hohem Maße kontrovers beurteilte Frage, ob die gesetzlich geregelte Rangfolge der Ausgleichsformen außerhalb des BGB nur jeweils speziell für das auszugleichende Anrecht gilt oder, statt der insoweit alternativ bevorzugten Quotierungsmethode, auch das Konkurrenzverhältnis mehrerer auszugleichender Anrechte nach den §§ 1 und 2 VAHRG zu lösen vermag (grundsätzlich, mit Einschränkungen, für einen Vorrang der Quotierungsmethode der BGH, in: FamRZ 2001, 477 - 479, sowie, grundlegend, in: NJW 1994, 48 - 49 mit detaillierten Nachweisen zum Meinungsstand), bedarf demnach mangels Entscheidungsrelevanz - so oder so kommt hier aus sacheminenten Gründen nur ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte im Wege des analogen Quasi-Splittings in Betracht - keiner Antwort.

Die stets zu beachtende Grenze, dass dem Ausgleichspflichtigen auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz des § 1587 a Abs. 1 BGB wenigstens die Hälfte des auszugleichenden Anrechtes verbleiben muss (vgl. BGH, NJW 1994, 48, 49 sub II 3 b a. E.), ist hier gewahrt. Denn die Ehefrau hat auch nach Abzug des auszugleichenden Betrages von 5,13 € immer noch mehr als die Hälfte ihres während der Ehezeit erworbenen Anrechtes auf die Zusatzversorgung bei dem Kommunalen Versorgungsverband in Höhe von insgesamt 13,67 €.

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich findet ob des komplett öffentlich-rechtlich durchführbaren, durchzuführenden und auch durchgeführten Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien nicht mehr statt.

Die Anordnung, den Monatsbetrag der nichtangleichungsdynamisch begründeten Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen, folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

III.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der objektiv unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz nicht erhoben worden, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht, jeweils ausgehend von § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und andererseits, bezüglich der Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Die Festsetzung eines Beschwerdewertes erübrigt sich damit.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es an den gesetzlich definierten Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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