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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 4 UF 31/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 5
Es sind nur die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in den stets nach § 1587 b Abs. 5 BGB begrenzten öffentlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 UF 31/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Tauscher und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am 29. September 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. März 2008, Az.: 241 F 652/07 S, hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 2 Satz 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Altersversorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Sachen-Anhalt, Mitgliedsnummer: ... , werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ... , angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 35,05 € monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2007 als Ende der Ehezeit, begründet.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.000,-- €.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 17. März 2008 (Bl. 27 - 32 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass - unter Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen - von dem Versicherungskonto des Ehemannes (Antragstellers) bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,05 € auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen worden sind.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die sogenannte Berufung des Antragstellers (Bl. 60/61 UA-VA), der meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass die seitens beider Parteien bestehenden Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nichtangleichungsdynamische Anwartschaften darstellten, hinsichtlich deren rechnerisch ein Ausgleichsbetrag von 31,72 € ermittelt worden sei. Darüber hinaus müssten zu Lasten seiner Ärzteversorgung Rentenanwartschaften von monatlich 7,16 € auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin begründet werden. II.

Die Beschwerde ist zulässig (1), jedoch in der Sache, abgesehen von der notwendigen Modifikation der Form des Versorgungsausgleichs, im Wesentlichen unbegründet (2).

1. Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte befristete Beschwerde des Ehemannes, als welche bei zweckentsprechender Auslegung analog § 133 BGB die von ihm eingelegte Berufung zu gelten hat, ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Denn auf eine - hier wohl nicht gegebene - Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 621 e Rdnr. 22). 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache indes nur geringfügig Erfolg. Korrekturbedürftig war lediglich die Übertragungsform der angleichungsdynamischen Versorgungsanrechte, die nicht, wie im insoweit zu Recht monierten Urteil geschehen, nach § 1587 b Abs. 1 BGB hätten übertragen werden dürfen, sondern, mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, im Wege des analogen Quasi-Splittings nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 bis 3 VAHRG zu Lasten der - nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zählenden und daher nicht § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB unterfallenden - Ärzteversorgung des Antragstellers entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin hätten begründet werden müssen und nunmehr, der gebotenen Korrektur halber, auch begründet worden sind. Zu Recht hat das Amtsgericht im Übrigen, ohne dies in den Entscheidungsgründen des Näheren auszuführen, wegen des ehezeitlichen Erwerbs angleichungsdynamischer Anrechte beider Parteien nach den §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG den Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG getrennt für die angleichungsdynamischen und anderen Anrechte berechnet und ist insoweit zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass nur hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte ein gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB in Verb. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und § 264 a Abs. 3 SGB VI durch den gesetzlichen Höchstbetrag beschränkter Versorgungsausgleich in Höhe von noch 35,05 € monatlich zugunsten der Ehefrau hat stattfinden können. Zur Begründung und Berechnung im Einzelnen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Ehefrau vom 24. September 2007 (S. 1 unten, S. 2 oben des Schreibens = Bl. 42 UA-VA) Bezug genommen werden.

Der Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen ist hinsichtlich des noch der Ehefrau zustehenden Restbetrages von 85,67 € monatlich (= 120,72 € ./. 35,05 €) bei den angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften begründet gemäß § 1587 f Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1587 b Abs. 5 BGB wie auch nach § 2 VAHRG.

Bei den nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG gesondert zu behandelnden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften, die sich für beide Parteien aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ergeben und wo, nach notwendiger Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 2, 4, 3 Nr. 2 BGB, zugunsten der Ehefrau ein gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB auszugleichender Betrag von 31,72 € ermittelt worden ist, kommt aufgrund der auch insoweit letztlich geltenden Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB ebenfalls mehr kein öffentlichrechtlicher, sondern nur noch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht.

Für die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zugehörige Zusatzversorgung scheidet ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB von vornherein aus. Nach § 1 Abs. 1 VAHRG gelten deshalb die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (= VAHRG). Eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG scheitert daran, dass eine derartige Ausgleichsform in der Satzung des Versorgungsträgers nicht vorgesehen ist (Bl. 36 UA-VA). Die an sich dann gegebene Möglichkeit des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB findet ihre Begrenzung in der wiederum entsprechend anwendbaren Regelung des § 1587 b Abs. 5 BGB, deren Höchstbetrag bereits durch den Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften erschöpft worden ist. Es verbleibt mithin wiederum, sowohl nach § 1587 f Nr. 2 BGB in Verb. mit § 1587 b Abs. 5 BGB wie auch nach § 2 VAHRG, nur der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, der auch nicht, wie zumindest zugunsten des allein Beschwerde führenden Antragstellers als ermessensfehlerfreie Entscheidung des Amtsgerichts anzunehmen ist, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch eine ihm insgesamt hinsichtlich des Ausgleichs aus beiden Anrechten zumutbare Beitragszahlung abgewendet werden kann.

Die damit allein noch diskutable Frage, ob der Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung analog § 1 Abs. 3 VAHRG eventuell in Anwendung der sogenannten Quotierungsmethode (s. dazu BGH, FamRZ 2006, 327, 329 sub II 2) anteilig auf den an sich gleichermaßen im Wege des analogen Quasi-Splittings nach jener Vorschrift in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB analog zu regulierenden Ausgleichsbetrag bei den angleichungsdynamischen und den anderen Versorgungsanrechten hätte aufgeteilt werden müssen, muss erstinstanzlich in sachgerechter oder jedenfalls nicht ermessensfehlerhafter Weise dahin beantwortet werden, dass im vorliegenden Fall nur die angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in den stets nach § 1587 b Abs. 5 BGB begrenzten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Nur auf diese Weise lässt sich ein unnötig komplizierter zweigleisiger Versorgungsausgleich vermeiden, der auch deswegen sachlich nicht zwingend, geschweige denn vorzugswürdig erscheint, da ein sehr deutliches und markantes Übergewicht der angleichungsdynamischen Anrechte gegenüber den anderen, nur ergänzend und nebensächlich in Erscheinung tretenden Anrechten zu konstatieren ist und letztere daher als Ausgleichsgröße für den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ökonomisch zu vernachlässigen rechtlich nicht ungerechtfertigt oder ermessenswidrig sein kann. III.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen unterliegenden Antragstellers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO - eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin erscheint von vornherein, unbeschadet des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, deplaciert - wie auch, ausgehend von den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, aus § 13 a Abs. 1 FGG. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist, auf der Grundlage des § 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b GKG, gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 49 Nr. 1 GKG bestimmt worden. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den dafür in § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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