Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 4 W 60/02
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 568 Satz 1
BSHG § 88
BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 88 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 3
Zur Frage, wann eine Abfindung im Rahmen der Prozessführung einzusetzendes Vermögen darstellt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 W 60/02 Oberlandesgericht Naumburg

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Schmerzensgeldes

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

am 30. Oktober 2002

durch den Richter am Landgericht Paterok als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22.08.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten der sofortigen Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin sucht um Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem Landgericht Stendal gegen die Antragsgegner wegen Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach.

Sie wurde als Beifahrerin am 14.01.2000 auf der Landstraße zwischen K. und O. bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Antragsgegner zu 1. allein verschuldet hat. Bei dem Unfall erlitt die Antragstellerin eine Nasenbeinprellung, ein Hals-Wirbelsäulen-Schleudertrauma und eine Knieprellung. Die Antragsgegnerin zu 2. zahlte ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM. Mit der beabsichtigten Klage erstrebt die Antragstellerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 12.000,-- DM. Hierzu behauptet sie, dass sie immer noch an den Folgen des Verkehrsunfalls leide, insbesondere unter Kopfschmerzen und Muskelschmerzen im Schulter- und Armbereich, einem "Kribbel-Gefühl" in einer Hand und Beeinträchtigungen beim Bewegen des Kopfes.

Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass die unfallbedingten Beschwerden bei der Antragsstellerin und ihrem Ehemann zunächst vollständig abgeklungen und erst später - und zeitgleich bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann - wieder aufgetreten seien. Dies deute darauf hin, dass es sich bei den geschilderten Beschwerden, deren Vorliegen die Antragsgegnerin bestreitet, nicht um unfallbedingte Verletzungsfolgen handele.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 22.08.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, dass es der Antragstellerin zuzumuten sei, ihr Sparvermögen in Höhe von 25.000 Euro, das ihr zusammen mit ihrem Ehemann zustehe, zur Prozessführung einzusetzen. Zudem stehe der Bewilligung entgegen, dass die Antragstellerin erst vor kurzem einen Neuwagen des Typs Landrover für 56.000,-- DM angeschafft habe.

Hiergegen richtet sich die am 30.08.2002 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tage, zu deren Begründung sie ausführt, dass sie zwar zusammen mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Sparguthaben unterhalte, so dass auch ihr die ihrem Ehemann zugeflossenen Beträge aus einer Abfindung der L. in Höhe von 30.800,-- DM und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der G. , in Höhe von 15.400,-- DM zustünden, diese Beträge aber im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu berücksichtigen seien, da es sich bei der Abfindung der Arbeitgeberin um einen Ersatz für Arbeitseinkommen und bei der Zahlung der Brandkasse um eine Invaliditätsleistung handele. Der angeschaffte Neuwagen trage zudem dem seit dem Unfall gestiegenen Sicherheitsbedürfnis der Antragstellerin und ihres Ehemannes Rechnung.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30.09.2002 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 Abs. 2 und 1 i.V.m. 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht binnen eines Monats eingelegt, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO; da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, hat auch der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, § 568 Satz 1 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Antragstellerin nicht im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO bedürftig ist.

Zur Prozessführung hat eine Partei nicht nur gemäß § 115 Abs. 1 ZPO ihr Einkommen, sondern nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch das ihr zur Verfügung stehende Vermögen einzusetzen. Dazu zählt vorliegend auch das der Antragstellerin zur Verfügung stehende Sparguthaben auf dem mit ihrem Ehemann gemeinsam geführten Sparbuch, soweit es einen Wert von 4.500,-- DM übersteigt (Wax, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1 (§§ 1 - 354 ZPO), 2. Aufl., 2000, § 115, Rdnr. 82). Abzustellen ist bei dem Ansatz des Vermögens gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Vorschriften des § 88 BSHG. Danach ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG grundsätzlich davon auszugehen, dass zur Verfügung stehendes Vermögen einzusetzen ist. Zumindest für die von der L. gezahlte Abfindung in Höhe von 30.800,-- DM, die mangels anderer Angaben der Antragstellerin hälftig zusteht, greifen auch die Schutzvorschriften des § 88 Abs. 2 BSHG nicht ein, so dass lediglich zu klären ist, ob der Antragstellerin der Einsatz dieses Vermögens im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zumutbar ist, also die Verwertung für die Antragstellerin keine Härte bedeutet.

Dass der Einsatz dieses Vermögens hier zumutbar ist, unterliegt dabei keinem Zweifel. Es handelt sich vorliegend nicht um einen gezahlten Schmerzensgeldbetrag, oder um eine Abfindung nach Kündigungsschutzgesetz, die - weil sie die Lebensstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers sichern soll - eher dem Einkommen nach § 115 Abs. 1 ZPO als dem Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden sollte (Wax, a.a.O., Rdnr. 86). Auch bedarf die Antragstellerin dieses Betrages nicht für ihre tägliche Lebensführung, weil ihr regelmäßiges Einkommen dafür ausreicht. Es ist auch nicht dargetan, dass die Antragstellerin oder ihr Ehemann aufgrund des Unfalls notwendige unfallbedingte höhere Aufwendungen hätten, die aus der Abfindung bestritten werden müssten. Vielmehr wird die Abfindung auf dem Sparbuch ersichtlich zur Vermögensbildung eingesetzt. Auch der Beschwerdebegründung lassen sich im übrigen Anhaltspunkte für eine fehlende Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes nicht entnehmen.

Zudem ist auch die dem Ehemann der Antragstellerin gezahlte Abfindung der G. , die der Antragstellerin auf dem gemeinsamen Sparbuch ebenso zumindest anteilig zusteht, wenigstens zu einem Teil zur Prozessführung einzusetzen, weil ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass diese Abfindung benötigt wird, um die Kosten der regelmäßigen Lebensführung zu bestreiten. Zur umstrittenen Rechtsfrage, ob und inwieweit ein nach dem Kündigungsschutzgesetz gezahlte Abfindung im Rahmen der Prozessführung einzusetzen ist, hat das Landesarbeitsgericht Hamburg ausgeführt:

"Die Frage, ob und in welchem Umfang die aufgrund eines Prozessvergleichs gezahlte Abfindung bei der Feststellung der wirtschaftlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sei, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Anrechenbarkeit der Abfindung im Rahmen der Vermögensfeststellung wird grundsätzlich verneint durch die Landesarbeitsgerichte Bremen (in LAGE § 115 ZPO Nr. 29 und EzA § 115 ZPO Nr. 5), Berlin (in NJW 1981, 2775) und Hamburg (in BB 1980, 1801) sowie einem Teil der Kommentarliteratur (Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 21. Aufl., § 115 Rdnr. 92 und Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 115 Rdnr. 16). Die entscheidende Begründung lautet bei den Vertretern dieser Auffassung dahin, dass die Kündigungsabfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes wie ein ''soziales Schmerzensgeld" zweckgebunden sei (Landesarbeitsgericht Bremen in LAGE § 115 ZPO Nr. 29). Dem Arbeitnehmer solle ermöglicht werden, die mit dem Arbeitsplatzwechsel zusammenhängenden Ausgaben zu überbrücken und Nachteile auszugleichen, die der Verlust eines länger währenden Arbeitsverhältnisses mit sich bringen könne (Landesarbeitsgericht Hamburg in BB 1980, 1801, 1802). Aufgrund dieser aufgezeigten Besonderheiten einer Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes sei es einer Partei nicht gemäß § 115 Absatz 2 ZPO zumutbar, eine solche Abfindung als Vermögen im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen. Eine Anrechnung würde eine besondere Härte im Sinne des § 88 Absatz 3 BSHG bedeuten (Landesarbeitsgericht Bremen in EzA § 115 ZPO Nr. 5).

Die gegenteilige Auffassung wird vertreten von den Landesarbeitsgerichten Schleswig-Holstein (in LAGE § 115 ZPO Nr. 25), Köln (in LAGE § 115 ZPO Nr. 30, 49), Berlin (in LAGE § 115 ZPO Nr. 34 und EzA § 115 ZPO Nr. 6), Rheinland-Pfalz (in LAGE § 115 ZPO Nr. 51), Frankfurt (in LAGE § 115 ZPO Nr. 28) und Nürnberg (in LAGE § 115 ZPO Nr. 40) sowie einem Teil der Kommentarliteratur (Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 11 a Rdnr. 2 c und Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 115 Rdnr. 18; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG,2. Aufl., § 11 a Rdnr.41 mit der Einschränkung, dass eine Abfindung nicht anzurechnen sei, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Antrags wegen Verlustes des Arbeitsplatzes ohne ausreichende Einkünfte ist). Nach dieser Ansicht, der auch das erkennende Gericht folgt, ist auch eine im Vergleichswege vereinbarte Abfindung als Vermögen im Sinne der §§ 115 Absatz 2 ZPO, 88 Absatz 1 BSHG anzusehen. Die Gegenauffassung, wonach Abfindungen aufgrund ihrer besonderen sozialen Zweckbindung, d. h. ihrer Funktion als Schmerzensgeld für den verlorenen Arbeitsplatz, nicht als Vermögen im Sinne des Prozesskostenhilferechts anzusehen sind, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Zum einen geht schon der Vergleich mit Schmerzensgeldzahlungen fehl. Schmerzensgeldzahlungen selbst sind in § 88 Absatz 2 BSHG, der die Fälle regelt, in denen Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter Vermögensteile abhängig gemacht werden kann, nicht aufgeführt. Auch für die Frage, ob Schmerzensgeld zum zumutbar einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Absatz 2 ZPO gehört, ist daher umstritten, ob man die Zweckbindung allein für ausschlaggebend hält (OLG Hamm in FamRZ 1987, 1283). Die Zahlung eines Schmerzensgeldes hat eine zweifache Funktion. Sie stellt einen Ausgleich für beeinträchtigte Lebensfreude und eine Genugtuung für erlittene seelische Schäden dar (OLG Hamm in FamRZ 1987, 1283, 1284). Teilweise wird trotz dieser Zweckbindung die Auffassung vertreten, dass bei hohen Schmerzensgeldzahlungen und geringem Streitwert der Einsatz eines Teils des Schmerzensgeldes zumutbar sein könne, weil dem Antragsteller der größte Teil des Schmerzensgeldes verbleibt (OLG Hamm in FamRZ 1987, 1283). Soweit eine Anrechenbarkeit abgelehnt wird, ist die maßgebliche Begründung, dass im Sozialhilferecht eine Schmerzensgeldrente als nicht einsatzpflichtig behandelt wird. In § 76 Absatz 1 BSHG ist ausdrücklich geregelt, dass die Grundrente, die eine ähnliche Funktion wie das Schmerzensgeld hat, nicht zum Einkommen im Sinne des BSHG zählt (OLG Köln in FamRZ 1988, 95). Die zum Einkommen zählende Schmerzensgeldrente ist im Sozialhilferecht nach § 77 Absatz 2 BSHG nicht einsatzpflichtig. Dementsprechend wird in der Praxis des Sozialhilferechts eine Anrechnung von Schmerzensgeld nach § 88 Absatz 3 BSHG regelmäßig als besondere Härte ausgeschlossen, weil es häufig lediglich auf die zufällige Gestaltung ankommt, ob ein Kapitalbetrag oder eine laufende Rente als billige Geldentschädigung gezahlt wird (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 14. Aufl., § 77 Rdnr. 24, § 88 Rdnr. 70; OLG Köln, FamRZ 1988, 95; OLG Düsseldorf in NJW-RR 1992, 221, 222). Dieses Argument mag bei der Anrechnung von Schmerzensgeldzahlungen durchaus überzeugen, kann aber für die Abfindungszahlungen wegen der mangelnden Vergleichbarkeit nicht durchschlagen. Die Ansicht, dass eine im Kündigungsschutzprozess gezahlte Abfindung aufgrund von § 88 Absatz 3 BSHG grundsätzlich von der Anrechenbarkeit ausgenommen sei, kann auch aus anderen Gründen nicht überzeugen, weil die Vorschrift auf den Einzelfall abstellt. Schon aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass damit eine Abfindung nach § 9 KSchG generell von einem Einsatz ausgenommen sein sollte (Landesarbeitsgericht Köln in LAGE § 115 ZPO Nr. 49). Des weiteren verkennt diese Auffassung, dass die Höhe der Abfindungen in nicht wenigen Fällen über einen Bereich hinausgeht, der zum Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes notwendig ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in LAGE § 115 ZPO Nr. 51). Insbesondere bei hohen Abfindungsleistungen ist aber nicht einzusehen, weshalb gerade dieses Kapital dem Arbeitnehmer verbleiben und statt dessen die Staatskasse die Kosten seiner Prozessführung tragen soll (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient als Leistung staatlicher Daseinsfürsorge dazu, der bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (Wax in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 1992, § 114 Rdnr. 1). Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe steht einer Anrechnung der Abfindung nicht entgegen, weil dem Antragsteller in diesen Fällen unzweifelhaft der Zugang zum Verfahren möglich war. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass dem wirtschaftlichen Zweck der Abfindung im Rahmen der nach § 115 Absatz 2 ZPO gebotenen entsprechenden Anwendung des § 88 BSHG und der dazu ergangenen DurchfVO genügend Rechnung getragen werden kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in LAGE § 115 ZPO Nr. 25). Festzustellen bleibt daher allein, in welcher Höhe der Einsatz der Abfindung zumutbar ist.

c) Die Aufwendung der Abfindungsleistung ist nicht unzumutbar im Sinne von § 115 Absatz 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Absatz 2 Nr. 8 BSHG.

Nach § 88 Absatz 2 Nr. 8 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Absatz 2 Nr. 8 des BSHG sind nicht einsetzbare Beträge unterschiedlich festgesetzt worden, je nach dem, ob es sich bei der Sozialhilfe um Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen handelt (teilweise abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 115 ZPO). Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz durch Kündigung seitens des Arbeitgebers verloren und Kündigungsschutzklage eingereicht hat, begehrt, wenn er Prozesskostenhilfe beantragt, staatliche Hilfe in einer besonderen Lebenslage, er will nämlich durch den Kündigungsschutzprozess seine wirtschaftliche Lebensgrundlage erhalten (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in LAGE § 115 ZPO Nr. 25). Danach sind für einen Arbeitnehmer, über dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs zu entscheiden ist, im Rahmen des § 88 Absatz 2 Nr. 8 BSHG die Vermögensteile nicht einsetzbar, die bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen festgelegt worden sind (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein a.a.O.). Das sind nach § 1 Absatz 1 Ziff. l b der DurchfVO zu § 88 Absatz 4 BSHG DM 4.500,- zuzüglich eines Betrages von DM 500,-- für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird" (LAG Hamburg, 1. Kammer, Beschluss vom 13.08.1997, Az.: 1 Ta 3/97, veröffentlicht in: LAGE § 115 ZPO Nr. 52 ).

Dieser Auffassung, die zudem vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschluss der 16. Kammer des LAG Niedersachsen vom 26.07.1998, Az.: 16 Ta 143/98, veröffentlicht in: JurBüro 1998, 593 f.) und vom Bundesfinanzhof (Beschluss des 3. Senats des BFH vom 02.04.1996, Az.: III B 170/95, veröffentlicht in : BFH/NV 1996, 785 f.) geteilt wird, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Zudem kann auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr vor der Klageerhebung ein Fahrzeug erworben hat, dessen Preis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in einem sinnvollen Verhältnis steht.

Auf die Frage, ob ein derartiges großes Fahrzeug nach dem erlittenen Unfall aus psychologischen Gründen notwendig sei, kommt es schon deswegen nicht an, weil nicht dargetan ist, dass die Antragstellerin eines Fahrzeugs überhaupt bedarf. Nach eigenem Vortrag fährt sie selbst nur ausnahmsweise mit dem PKW. Auch ist ihr Wohnort O. an das Eisenbahnnetz angeschlossen. Nicht vorgetragen ist zudem, dass die Antragstellerin das Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigte; unsubstantiiert ist ihre Behauptung, ihre Arztbesuche erforderten einen PKW, denn es fehlt jeder Vortrag, um welche Arztbesuche es sich dabei handelt und wie diese Ärzte zu erreichen sind.

Bei dieser Sachlage stellt sich die Anschaffung des Fahrzeugs als reiner Luxus dar. Zudem hat sich die Antragstellerin durch die bare Anzahlung beim Erwerb des Fahrzeugs von 22.500,-- DM selbst entreichert, was der Gewährung von Prozesskostenhilfe ebenso im Wege steht (OLG Hamm, Beschluss des 20. Zivilsenats vom 05.01.2000 - 20 W 16/99 - m.w.N., veröffentlicht in: NJW - RR 2001, 103).

Sonstige Gründe, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

Da die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt, fallen die Gerichtskosten dem Antragsteller zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück