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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 4 WF 61/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 247
ZPO § 3
Der künftige Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ist nicht auf den 3,5-fachen Jahreswert zu veranschlagen, sondern nach § 3 ZPO frei zu bestimmen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 WF 61/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verb. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG am 7. Mai 2007

beschlossen: Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 15. März 2007, Az.: 11 F 533/06 UK, wird zurückgewiesen. Gründe:

I.

Die vermutlich gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die ihres Erachtens mit 2.660,22 € um 1.443,12 € zu niedrig ausgefallene Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 15. März dieses Jahres (Bl. 62 d. A.) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, aber in der Sache unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter notwendiger Addition der beiden Zahlungsanträge gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt 2.660,22 € (= 2.082,97 € + 577,25 €) festgesetzt, wobei mangels Anwendbarkeit des sonst gegenüber § 4 ZPO vorrangigen § 43 GKG für die prozessual isoliert eingeklagten Zinsforderungen über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 2 ZPO für beide Zinsansprüche die eine Festsetzung nach freiem Ermessen ermöglichende Regelung des § 3 ZPO Anwendung findet.

Der bezifferte Zinsantrag für die Vergangenheit bis zum 12. September 2006 ist, wie auch beschwerdehalber nicht beanstandet, in der geforderten Höhe von 2.082,97 € zu berücksichtigen. Der künftige Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, bezogen auf einen Betrag von 7.961,74 € ab dem 13. September 2006, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wie sich bereits der von ihnen vorgelegten Fundstelle im Streitwert-Kommentar von Schneider/Herget unter Randnummer 6377 (Bl. 69 d. A.) und der dort in Fußnote 1 zitierten Rechtsprechung unisono entnehmen lässt, gerade nicht nach § 9 Satz 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des Jahreswertes der verlangten Zinsen (577,25 € x 3,5 = 2.020,37 €) zu veranschlagen, sondern gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn das Amtsgericht offensichtlich unter stillschweigender Berücksichtigung dessen, dass für die unterhaltsrechtliche Hauptforderung der Streitwert für den laufenden Unterhalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG höchstens auf den Betrag für zwölf Monate begrenzt ist, auch die dazugehörige künftige Zinsforderung gleichermaßen nach pflichtgemäßem Ermessen zeitlich begrenzt und den insoweit bei einem Verzugszinssatz von 7,25 % (= 2,25 % + 5 %) auf die Hauptforderung von 7.961,74 € anfallenden Jahresbetrag von 577,25 € als Streitwert zugrunde gelegt hat. Von einem Recht auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 9 Satz 1 ZPO kann bei einer künftigen Verzugszinsforderung, die allein von der subjektiven Zahlungsbereitschaft bzw. Zahlungsverzögerung des Schuldners, nicht jedoch von einer objektiv ungewissen zukünftigen Bedingung abhängt, in jedem Fall keine Rede sein.

Dass schließlich widersprüchlicherweise zunächst ein Zinssatz von 7,75 % jährlich (= 2,75 % + 5 %) als maßgeblicher Verzugszinssatz in der Begründung des angefochtenen Beschlusses genannt wird (Bl. 62 d. A.), kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren Erörterung oder Korrektur, da selbst unter Zugrundelegung dieses Zinssatzes der festgesetzte Streitwert von 2.660,22 € sich nur geringfügig um rund 40 € erhöhte und der letztlich allein interessierende Gebührensatz ebenso unverändert bliebe, wie wenn zumindest für das zweite Halbjahr 2006 unter Zugrundelegung des seinerzeit maßgeblichen Basiszinssatzes von 1,95 % ein zutreffender niedrigerer Verzugszinssatz von 6,95 % der Berechnung zugrunde gelegt würde.

II.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

Denn nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei, und Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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