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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 4 WF 8/06
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO


Vorschriften:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 2
VAÜG § 2 Abs. 2
ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4
Die Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens vor der Einkommensangleichung setzt voraus, dass aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen sind. Eine vertraglich beabsichtigte Vereinbarung über einen Ausschluss ist kein Grund für eine Aufnahme (zur Vereinbarung zur Vermeidung bzw. Aufhebung der Aussetzung vgl. BGH Beschl. v. 5.9.2001 Az. XII ZB 28/97 und XII ZB 38/97 = FamRZ 2001, 17019).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

4 WF 8/06 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 4. Zivilsenat - 4. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Feldmann und die Richterin am Amtsgericht Meier am 14.03.2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 23.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 200,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Ehe der Parteien wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 09.05.2000 geschieden. Gleichzeitig wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i. V. m. § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO ausgesetzt und abgetrennt.

Am 12.10.2005 beantragte der Antragsgegner, das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen mit der Begründung, die Parteien beabsichtigen, die Durchführung des Versorgungsausgleiches wechselseitig auszuschließen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 23.01.2006 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.02.2006.

Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 19 FGG; zur Anwendbarkeit des § 19 FGG vgl. z. B. OLG Dresden FamRZ 2005, 1572; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 411). Zu ihrer Entscheidung ist der Senat berufen (Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. A., Rdn. 10 zu § 30).

In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet und ist zurückzuweisen. Gründe für eine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 2 Abs. 2 VAÜG liegen nicht vor.

Das Familiengericht hat die Aussetzung zu Recht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG angeordnet, da die Antragstellerin die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte und der Antragsgegner die werthöheren nicht angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a und b VAÜG). Ein Versorgungsfall in der Person des einen oder des anderen Ehegatten war ebenfalls nicht eingetreten, sodass der Versorgungsausgleich auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG durchgeführt werden konnte.

Gemäß § 2 Abs. 2 VAÜG ist vor der Einkommensangleichung ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten, wenn also vor der Einkommensangleichung aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die von den Parteien beabsichtigte Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt eine Aufnahme des Verfahrens nicht, zumal eine solche Vereinbarung der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, deren Erteilung keinesfalls als gesichert angesehen werden kann.

Da eine Wiederaufnahme somit nicht in Betracht kommt, hat das Amtsgericht Halle-Saalkreis den Antrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der auf § 3 ZPO beruhenden Wertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht mit dem Hauptsacheverfahren identisch ist. Das Interesse des Antragsgegners hat der Senat daher mit 1/4 des Streitwerts für den Versorgungsausgleich geschätzt.

Ende der Entscheidung

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