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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.12.2002
Aktenzeichen: 5 W 162/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 4
Für die Beurteilung der Frage, ob den Insolvenzgläubigern die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses zuzumuten ist, kommt es nicht darauf an, ob allein schon die Einziehung der Klageforderung ohne Berücksichtigung der sonstigen Massegegenstände eine in wirtschaftlich sinnvollem Verhältnis zu den Prozesskosten stehende Quote verspricht. Maßgeblich ist vielmehr, inwiefern der Prozesserfolg im Endergebnis der Verwertung der gesamten Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger beiträgt. Dass die anderen Massegegenstände ebenfalls erst noch verflüssigt werden müssen, spielt hierbei keine Rolle. Die darin liegenden Ausfallrisiken hat der Insolvenzverwalter bei der Bewertung der Masse pflichtgemäß zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Quotenaussichten der Insolvenzgläubiger ist daher der voraussichtliche Liquidationswert der Masse regelmäßig nicht anhand der Buch- oder Nominalwerte, sondern nach dem - oftmals deutlich geringeren - Bewertungsergebnis des Insolvenzverwalters zu veranschlagen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

5 W 162/02 OLG Naumburg

In der Prozeßkostenhilfesache

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 27. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Braun, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wegehaupt und den Richter am Landgericht Reichel beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Stendal vom 15. Oktober 2002 ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. Dezember 2002 unbegründet.

Das Landgericht hat dem Antragsteller die erbetene Prozeßkostenhilfe zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, nicht erfüllt sind.

Ergänzend sei lediglich bemerkt, daß für die Beurteilung der Frage, ob den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) die Aufbringung eines Prozeßkostenvorschusses zuzumuten ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs nur die Klageforderung, sondern auch die übrige Masse in den Blick zu nehmen ist. Es kommt nicht darauf an, ob allein schon die Einziehung der Klageforderung ohne Berücksichtigung der sonstigen Massegegenstände eine in wirtschaftlich sinnvollem Verhältnis zu den Prozeßkosten stehende Quote verspricht. Maßgeblich ist vielmehr, inwiefern der Prozeßerfolg im Endergebnis der Verwertung der gesamten Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger beiträgt. Daß die anderen Massegegenstände ebenfalls erst noch verflüssigt werden müssen, spielt hierbei keine Rolle. Die darin liegenden Ausfallrisiken hat der Insolvenzverwalter bei der Bewertung der Masse pflichtgemäß zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Quotenaussichten der Insolvenzgläubiger ist daher der voraussichtliche Liquidationswert der Masse regelmäßig nicht anhand der Buch- oder Nominalwerte, sondern nach dem - oftmals deutlich geringeren - Bewertungsergebnis des Insolvenzverwalters zu veranschlagen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht kein Anlaß, denn weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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