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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: 6 W 65/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Der durch eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung zuerkannte Kostenerstattungsanspruch verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

6 W 65/08 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht v. Harbou als Einzelrichter gemäß § 568 Satz 1 ZPO

am 16. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Magdeburg vom 12. März 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gebührenberechnung auf 1.144,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 10 W 45/01 - die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2004 zurückgewiesen (Band I Blatt 226-230). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach diesem Beschluss der Kläger nach einem Gegenstandswert von 214.256,30 € zu tragen.

Aufgrund dieses Beschlusses hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 13. November 2004 beantragt, die Rechtsanwaltsvergütung und sonstige Kosten in Höhe von insgesamt 1.144,92 € gegen den Kläger festzusetzen. (Band I Blatt 237 - 238). Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2008 hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Magdeburg die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.144,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18. November 2004 festgesetzt (Band V Blatt 39, 39 Rückseite). Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2008 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. März 2008 zugestellt worden. Mit dem beim Landgericht Magdeburg am 08. April 2008 eingegangenen Telefax vom 7. April 2008 hat der Kläger dagegen "Erinnerung" eingelegt.

Der Kläger erhebt die Einrede der Verjährung und meint, dass der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten seit dem 31. Dezember 2007 gemäß § 195 BGB verjährt sei. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er ist der Auffassung, dass die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage.

Die Rechtspflegerin hat der als sofortige Beschwerde anzusehenden Erinnerung des Klägers nicht abgeholfen (siehe Beschluss vom 6. Mai 2008, Band V Blatt 60). II. 1. Die nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den nach §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 ff. ZPO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. März 2008 hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten, die der Kläger dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Oktober 2004 erstatten muss, rechtlich richtig festgesetzt. Der Beklagte hat nach dieser Kostengrundentscheidung gegen den Kläger den beantragten und festgesetzten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger ist als Kostenschuldner nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die ihm aufgrund der Kostengrundentscheidung auferlegte Leistung an den Beklagten wegen Verjährung zu verweigern. Der Schuldner ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB erst nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Im vorliegenden Fall ist die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs noch (längst) nicht eingetreten.

2. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Auf die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt, kann der Kläger sich nicht berufen. Die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geht als speziellere Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 1 W 749/06 - OLGR Koblenz 2007, 380 - 381, zitiert nach juris). Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Demnach beträgt die Verjährungsfrist eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung nach dieser Bestimmung 30 Jahre (vgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Januar 2006, Rpfleger 2006, 289; BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - NJW 2006, 1962 - 1963 = MDR 2006, 1316 - 1317, der den vorgehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 15. November 2005, NJW-RR 2006, 1367, bestätigt hat; vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 11 W 2155/05 - OLGR München 2006, 602 - alle zitiert nach juris; vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. 2007, § 197 Rn 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. 2008, § 197 Rn 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197 Rn 11; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 104 Rn 21 "Verjährung"). In dem Beschluss vom 23. März 2006 ist der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der herrschenden Ansicht gefolgt, die auch schon der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 29. August 2001 - 13 W 439/01 - (OLG-NL 2002, 69) vertreten hat, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren als sogenannte Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a. F. und jetzt aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgt. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:

"Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urteil vom 08. Januar 1976 - III ZR 146/73, WM 1976, 460 ...), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt. ... Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt ... Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung." (Siehe BGH, Beschluss vom 23. März 2006, aaO, Rn 8 mit weiteren Nachweisen).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO, 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 zum GKG Nr. 1812 KV.

Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO bestimmt worden.

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