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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 6 Wx 19/06
Rechtsgebiete: AufenthG, StPO


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2
StPO § 307 Abs. 1
StPO § 453 c Abs. 1
1. Ein Bedürfnis nach Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG besteht nicht, wenn sich der ausreisepflichtige Ausländer bereits aus anderen Gründen - hier Sicherungshaft nach § 453 c Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung einer Strafhaft - in Haft befindet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es, einen Abschiebungshaftbefehl "auf Vorrat" zu erlassen.

2. Daran ändert die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Haftstrafe auf Bewährung nichts. Denn diese Beschwerde berührt gemäß § 307 Abs. 1 StPO die Wirksamkeit des Sicherungshaftbefehls nach § 453 c Abs. 1 StPO nicht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

6 Wx 19/06 OLG Naumburg

In der Abschiebungshaftsache

betreffend ...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 22. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Harbou, den Richter am Oberlandesgericht Rüge und die Richterin am Landgericht Geyer beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. November 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 2. November 2006 - 397 XIV 16/06 - aufgehoben.

Der Betroffene ist sofort aus der Sicherungshaft als Abschiebungshaft zu entlassen.

Dem Beteiligten werden die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, auferlegt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist am 10. April 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde durch seit dem 22. August 1997 bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 2002 abgelehnt. Nachdem die dem Betroffenen gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis 22. September 1997 ergebnislos verstrich, ist die Androhung der Abschiebung des Betroffenen vollziehbar. Der Betroffene ist im Bundesgebiet geblieben.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Merseburg vom 12. Februar 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden, die durch das Berufungsurteil des Landgerichts Halle vom 22. Mai 2003 (26 Ns - 430 Js 21601/02) zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach Verstößen gegen Bewährungsauflagen erließ das Amtsgericht Merseburg am 19. September 2005 einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 453 c Abs. 1 StPO. Auf Grund dieses Haftbefehls wurde der Betroffene am 22. Juli 2006 festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichtes Merseburg vom 11. September 2006 (22 BRs 32/03) wurde die Strafaussetzung auf Bewährung widerrufen. Über die hiergegen vom Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach dem Akteninhalt noch nicht entscheiden.

Der Beteiligte hat dem Betroffenen am 21. Juni 2005 schriftlich die für den 28. Juni 2005 vorgesehene Abschiebung angekündigt. Der Betroffene hat sich am 28. Juni 2005 nicht am Treffpunkt - seiner Unterkunft in E. - eingefunden, sondern ist untergetaucht.

Am 24. Oktober 2006 beantragte der Beteiligte, zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen die Sicherungshaft für drei Monate als Überhaft, beginnend mit der Entlassung aus der Strafhaft, anzuordnen. Die Haftanordnung sei erforderlich, da zu befürchten sei, dass der Betroffene im Falle des Erfolgs seiner sofortigen Beschwerde aus der Haft entlassen werde.

Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Halle-Saalkreis am 2. November antragsgemäß die Sicherungshaft als Überhaft längstens bis zum Ablauf des 2. Februar 2007 an. Die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nummern 2 und 5 AufenthG lägen vor. Umstände, die seine Abschiebung innerhalb dieser Frist hindern würden, lägen nicht vor. Die Haftanordnung sei auch verhältnismäßig; nur so könne gewährleistet werden, dass die Ausländerbehörde die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung treffen könne und der Betroffene zum Abschiebungstermin erscheine.

Nach Erlass des Abschiebungshaftbefehls wurde der Sicherungshaftbefehl gemäß § 453 c StPO am 3. November 2006 aufgehoben; seitdem befindet sich der Betroffene in Abschiebungshaft.

Die gegen den Haftbeschluss vom 2. November 2006 gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht Halle nach Anhörung des Betroffenen am 27. November 2006 zurück. Es bestätigte den vom Amtsgericht angeführten Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG; ferner läge der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor. Er sei nämlich aus von ihm zu vertretenden Gründen am Abschiebungstermin nicht an dem vorgesehen Ort angetroffen worden; vielmehr sei er seitdem untergetaucht. Den vom Betroffenen in der Beschwerdeschrift geltend gemachten besonderen Ausweisungsschutz wegen einer nichthelichen Lebensgemeinschaft mit S. W. und der Anerkennung der Vaterschaft für deren Kind A. W. habe das Landgericht im Beschwerdeverfahren wegen Abschiebungshaft nicht zu prüfen. An der vom Amtsgericht angenommenen Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft hege das Landgericht keinen Zweifel.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Dezember 2006 eingegangene sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Mit ihr beanstandet der Betroffene die Annahme von Amts- und Landgericht, er werde seine Abschiebung ohne die Haftanordnung vereiteln. Dagegen sprächen die Lebensgemeinschaft, die der Betroffene mit der deutschen Staatsangehörigen S. W. führe und die Anerkennung der Vaterschaft für deren am 29. Juli 2006 geborenes Kind A. W. . Die Kindesmutter habe der Vaterschaftsanerkennung inzwischen zugestimmt und habe am 3. Januar 2007 einen Termin beim Jugendamt zur Abgabe ihrer Zustimmungserklärung. Der Betroffene wolle diese Lebensgemeinschaft nach seiner Haftentlassung fortführen und nicht wieder untertauchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens nimmt der Senat auf den Beschwerdeschriftsatz des Betroffenen Bezug.

Der Beteiligte ist dem Entlassungsbegehren des Betroffenen mit seinen bisherigen Argumenten entgegen getreten, die er ergänzt hat.

II.

A. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit den §§ 3 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956, zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866; künftig: FrhEntzG) und den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809; künftig: FGG) zulässig, nämlich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt.

B. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 27. November 2006 und der amtsgerichtlichen Haftanordnung vom 2. November 2006. Denn hinreichende Gründe für die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG haben nicht vorgelegen. Zudem stand der Abschiebungshaft § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entgegen.

1. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht war nicht gerechtfertigt. Denn ein dringendes Bedürfnis, die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen anzuordnen, bestand nicht.

a) Das Amtsgericht hat die Haftanordnung als so genannte Überhaft ausgesprochen. Darunter versteht man die Situation, dass sich jemand, gegen den ein Haftbefehl erlassen wird, bereits aus anderen Gründen in Haft befindet.

b) Zwar ist die Anordnung der ausländerrechtlichen Sicherungshaft als Überhaft nicht generell ausgeschlossen. So kann etwa in Fällen, in denen sich der abzuschiebende Ausländer in Haft befindet, weil wegen Uneinbringlichkeit und Erfolglosigkeit der Vollstreckung einer Geldstrafe nach § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde, gleichwohl das Bedürfnis bestehen, die Sicherungshaft anzuordnen. Soweit nämlich nach Haftantritt für den Ausländer die Geldstrafe entrichtet wird, ist er nach § 459 e Abs. 4 Satz 1 StPO aus der Haft zu entlassen. Er wäre dann, wenn kein Sicherungshaftbefehl (als Überhaft) besteht, dem Zugriff der Ausländerbehörden zur Sicherung der Abschiebungshaft entzogen.

c) Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft bereits in Haft. Grundlage dafür war der bereits über ein Jahr zuvor am 19. September 2005 erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Merseburg über Sicherungshaft gemäß § 453 c Abs. 1 StPO. Ein solcher Haftbefehl kann erlassen werden, um sich der Person eines wegen einer Straftat Verurteilten zu versichern, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung widerrufen wird. Solche Gründe hat das Amtsgericht Merseburg bei Erlass dieses Haftbefehls offenbar gesehen; diese Annahme war auch berechtigt, wie der ein Jahr später von diesem Amtsgericht beschlossene Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung zeigt. Damit hatte sich das Gericht "der Person des Betroffenen versichert". In dem Vollstreckungsblatt der JVA H. vom 24. Juli 2006 ist als Tag des Strafendes der 20. Januar 2008 und als Tag des Ablaufes von 2/3 der Freiheitsstrafe der 20. Juli 2007 vermerkt. Danach war eine baldige Entlassung des Betroffenen aus der Haft nicht absehbar.

d) An diesem Umstand ändert die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zunächst nichts. Er berührt die Wirksamkeit des Sicherungshaftbefehls nicht (§ 307 Abs. 1 StPO). Zwar ist es möglich, dass der auf überzeugenden Gründen beruhende Widerrufsbeschluss vom Beschwerdegericht aufgehoben wird. Der Beschwerdevortrag des Betroffenen begründet dafür jedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. auch § 307 Abs. 2 StPO).

e) Auch später ist ein Bedürfnis an der Festsetzung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung nicht hervorgetreten. Zwar ist der Sicherungshaftbefehl nach § 453 c StPO am 3. November 2006 aufgehoben worden (vgl. Vollstreckungsblatt vom 8. November 2006 (GA 62). Das geschah aber ersichtlich erst auf Grund dessen, dass sich die Vollstreckungsbehörde "der Person des Betroffenen versichert" sah, weil am Vortag der Abschiebungshaftbefehl des Amtsgerichts Halle-Saalkreis ergangen war. Damit ist das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich des Betroffenen erst durch die Aufhebung eines existierenden und begründeten Haftbefehls geschaffen worden, was wiederum darauf beruht, dass der Abschiebungshaftbefehl erlassen worden ist. Ein hinreichender Grund zur Haftanordnung wegen der Sicherung der Abschiebung des Betroffenen liegt hierin deshalb nicht.

e) Angesichts dessen ist es im Hinblick auf die Verfahrensgarantien des Art. 104 GG und auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zulässig, gegen den Betroffenen gewissermaßen "auf Vorrat" einen Sicherungshaftbefehl zu erlassen. Das gilt erst recht, da nicht erkennbar ist, dass der Beteiligte in den seit der Festnahme des Betroffenen verstrichenen sechs Monaten irgendwelche Bemühungen unternommen hat, um die zügige Durchführung der Abschiebung zu gewährleisten. Denn auch während ein abzuschiebender Ausländer aus anderen Gründen inhaftiert ist, hat die Ausländerbehörde wegen des Beschleunigungsgebotes alles ihr Mögliche zu unternehmen, um den Vollzug der Abschiebung vorzubereiten. Anderenfalls ergibt sich nicht, dass es ihr mit der Abschiebung ernst ist, so dass bei längerer Untätigkeit der Ausländerbehörde eine Abschiebungshaft als Überhaft nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 16 Wx 115/03, OLGR 2003, 276).

f) Dahin stehen kann hiernach, ob bei dem Betroffenen nach den Feststellungen des Landgerichts überhaupt noch der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

2. Die vom Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft als Sicherungshaft ist zudem nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig.

a) Nach dieser Bestimmung ist die Sicherungshaft - bei ansonsten erfüllten Haftvoraussetzungen - unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Dieser Grund für die Unzulässigkeit ist vorliegend erfüllt.

b) Zwar scheitert die Abschiebung - im Moment - nicht an der Vollstreckung der gegen den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafe. Zwar ist die Aussetzung der Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren zur Bewährung mit dem Beschluss des Amtsgericht Merseburg vom 11. September 2006 widerrufen worden. Diese Freiheitsstrafe ist aber noch nicht vollstreckbar. Denn Voraussetzung der Strafvollstreckung ist die Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 453 Rn. 16 mwN). Da über Erlass, Zeitpunkt und Inhalt der Entscheidung über die vom Betroffenen gegen die Widerrufsentscheidung am 19. September 2006 eingelegte sofortige Beschwerde von den Instanzgerichten keine Feststellungen getroffen worden sind, kann der Senat von der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, die erst mit seiner Unanfechtbarkeit eintritt, nicht ausgehen.

c) Gleichwohl ist die Abschiebung des Betroffenen, der sich im Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Abschiebungshaftbeschlusses des Amtsgerichts in Sicherungshaft nach § 453 c Abs. 1 StPO befand, nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG unzulässig. Denn auch das laufende Widerrufs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Strafaussetzung auf Bewährung bildet einen tatsächlichen Umstand, dessentwegen die Abschiebung innerhalb von drei Monaten nicht durchgeführt werden kann. Das zeigt auch die spätere tatsächliche Entwicklung. Weder der Stellungnahme des Beteiligten vom 21. Dezember 2006 noch seinen übrigen Schreiben in diesem Verfahren ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass und durch welche konkreten Maßnahmen er die Abschiebung zügig vorangetrieben und dadurch trotz des laufenden Strafverfahren zu gewährleisten versucht hat, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Das bedarf konkreter Abstimmungen mit den Straf- und Strafvollstreckungsbehörden, zu denen nichts ersichtlich ist.

III.

Von der Zahlung von Gerichtsgebühren und der Erstattung gerichtlicher Auslagen ist der Beteiligte nach § 15 Abs. 2 FreihEntzG befreit. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG hat der Beteiligte indes die Auslagen des Betroffenen zu tragen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren. Denn das Verfahren des weiteren Beschwerde hat ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages auf Anordnung von Sicherungshaft für drei Monate von Anfang an nicht vorlag.

Ende der Entscheidung

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