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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 7 U 123/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 124
BGB § 174 S. 1
Zur Sittenwidrigkeit einer Bieterabrede.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 123/03 OLG Naumburg

verkündet am 26.02.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Bieterabrede

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel sowie der Richter am Oberlandesgericht Corcilius und Baumgarten auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stendal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 9.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger verlangt Zahlung aus einer zwischen den Parteien anlässlich einer Zwangsversteigerung getroffenen Vereinbarung, mit der sich der Beklagte verpflichtete, 10.000,00 € an den Kläger zu zahlen, sofern er den Zuschlag für ein näher beschriebenes Grundstück erhalten werde (Bl. 14 der GA). Der Beklagte meint, an die Abrede nicht gebunden zu sein, weil sie unter der Drohung des Klägers zustande gekommen sei, den Beklagten im Weigerungsfalle zu überbieten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 30.09.2003 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Stendal durch den Einzelrichter die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten, denn diese sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Ein Bieterabkommen sei zwar nicht in jedem Falle sittenwidrig, wohl aber dann, wenn die Konkurrenz der Bieter dadurch geschmälert und insbesondere ein solcher Bieter ausgeschaltet werden solle, der bereit und in der Lage sei, mehr zu bieten als die anderen.

Zwar sei im Streitfalle nicht ersichtlich, dass Rechte des Eigentümers beeinträchtigt seien. Die Beweisaufnahme habe aber ergeben, dass der Kläger seine wirtschaftliche Überlegenheit dazu ausgenutzt habe, um vom Beklagten die Abstandssumme abzufordern, ohne ernstlich am Erwerb des Grundstücks interessiert zu sein. Soweit der Kläger im Rahmen der Parteivernehmung angegeben habe, man habe sich darauf geeinigt, dass der Beklagte durch seine Zahlung dem Kläger den Gewinn ersetzen solle, den er bei einer eigenen Ersteigerung des Grundstücks erzielt hätte, so sei dies nicht überzeugend, denn es erkläre nicht, warum er sich bei einem erwarteten Gewinn von 50.000,00 bis 100.000,00 € durch eine Zahlung von nur 10.000,00 € zufrieden gegeben habe. Er habe im Übrigen eingeräumt, dass ihm das persönliche Interesse des Beklagten am Erwerb der Immobilie bekannt gewesen sei.

Nach Schilderung des Zeugen D. sei der Kläger vielmehr in erpresserischer Weise an den Beklagten herangetreten. Diese Schilderungen seien durch die Angaben des als Partei vernommenen Beklagten bestätigt worden.

Gegen dieses am 07.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung einlegen lassen, die am 03.11.2003 beim Berufungsgericht eingegangen und mit einem am 05.12.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit einer Bieterabrede angenommen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger seine wirtschaftliche Überlegenheit ausgenutzt habe und woraus sich die emotionale Zwangslage des Beklagten und dessen emotionale Verbundenheit mit dem Grundstück ergebe. Der Beklagte sei als Finanzdienstleister auch nicht geschäftlich unerfahren, es habe weder eine erhebliche Willensschwäche des Beklagten vorgelegen, noch hätten Zweifel an dessen Urteilsvermögen bestanden. Im Übrigen habe das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt und einzelne näher bezeichnete Umstände außer Betracht gelassen.

Durch das Abkommen sei auch weder der Kläger noch ein anderer Bieter von der Abgabe eines Gebotes abgehalten worden, deshalb sei nicht die Abgabe eines höheren Gebotes verhindert worden. Es sei auch fraglich, inwiefern erstrangig Berechtigte Nutzen aus einem höheren Gebot gehabt hätten. Außerdem sei es zu eng, eine mögliche Schädigung des bestrangig betreibenden Gläubigers allein als ausschlaggebend für die Sittenwidrigkeit zu halten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal, Geschäftsnummer: 24 O 152/03, abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags und meint, es liege schon gar kein Vertragsverhältnis vor, da er kein Angebot erhalten und keine Wahlmöglichkeit gehabt habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger - wahrheitswidrig - eine Erwerbsabsicht vorgespiegelt. Dem Beklagten sei nur die Wahl gelassen worden, sich entweder der Erpressung zu beugen und zu zahlen oder bei Ersteigerung des Grundstücks durch den Kläger dessen Kündigung des Mietverhältnisses abzuwarten, dann auszuziehen und die Umzugskosten in Kauf zu nehmen, wodurch sich eine emotionale und wirtschaftliche Zwangslage ergeben habe. Aus der Art und Weise, wie der Kläger mit dem Beklagten umgegangen sei sowie aus dessen Zwangslage und Unerfahrenheit ergebe sich die Sittenwidrigkeit, zumal der Beklagte keinen Zweifel daran habe haben können, dass der Kläger ihn gegebenenfalls überbieten könne. Allerdings habe der Kläger kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ersteigerung des Grundstücks gehabt, er habe sich für den Stand der Versteigerung und den Preis, zu dem er das Grundstück hätte ersteigern können, gar nicht interessiert.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden.

Im Übrigen sei die Erklärung des Beklagten durch die Einlegung des Widerspruchs gegen den vom Kläger erwirkten Mahnbescheid in schlüssiger Weise angefochten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Auf sie finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer ab dem 01. Jan. 2002 geltenden Fassung Anwendung.

II.

In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung als sittenwidrig und damit unwirksam angesehen.

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich sehr wohl um eine Bieterabrede, mithin um einen Vertrag. Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. Einf. vor § 145 Rn. 1). Eine solche Willensübereinstimmung ist mit der vorgelegten schriftlichen Abfassung der Vereinbarung dokumentiert. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt des Beklagten wäre für die Wirksamkeit der Erklärung des Beklagten unerheblich (§ 116 Abs. 1 BGB).

Für die Einordnung der Vereinbarung als Vertrag - bzw. als Bieterabrede - spielen die Umstände, die zur Abgabe der korrespondierenden Willenserklärungen geführt haben, keine Rolle.

2.

Seine auf den Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung hat der Beklagte auch nicht rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung angefochten.

a)

Die bloße Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid, mit dem ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht wird, lässt sich noch nicht als Anfechtung der dem Vertrag zugrunde liegenden Willenserklärung auslegen. Ein solcher Inhalt wohnt dem Widerspruch schon objektiv nicht mit der gebotenen Deutlichkeit inne: Selbst wenn die Erklärung das Wort "anfechten" nicht zu verwenden braucht, muss die Erklärung doch erkennen lassen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995, Az: IV ZR 58/94, NJW-RR 1995, 859; Urteil vom 15. Dezember 1987, Az: X ZR 10/87, NJW-RR 1988, 566-567, Urteil vom 7. Juni 1984, Az: IX ZR 66/83 BGHZ 91, 324 - 333; Urteil vom 22. September 1983, Az: VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240 - 248).

Daran fehlt es im Streitfalle, insbesondere ist dem Widerspruch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sich gegen die geltend gemachte Forderung mit dem Argument wehren will, der zugrunde liegende Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen bzw. könne nachträglich durch Anfechtung vernichtet werden. Die Gründe, die eine mit Mahnbescheid in Anspruch genommene Partei zum Widerspruch bewegen können, sind kaum zählbar; die Möglichkeit, dass die Partei die der geltend gemachte Forderung für anfechtbar hält, ist nur eine unter vielen und bei weitem nicht die geläufigste.

Im Übrigen ist der Beklagte auch subjektiv davon ausgegangen, nicht etwa bereits angefochten zu haben, sondern erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2003 die Anfechtung erklären zu müssen.

b)

Durch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2003 konnte der Beklagte indes die Anfechtung nicht mehr wirksam erklären lassen.

Zum einen konnte der Kläger die Anfechtung mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB unverzüglich zurückweisen und hat dies mit der Replik seines Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2003 auch getan.

Zum anderen war zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftsatzes die Anfechtungsfrist des § 124 BGB bereits abgelaufen, denn diese Frist begann noch am Tage der Versteigerung, denn nach Abschluss der Versteigerung hörte die Drohung ersichtlich auf. Allein der Umstand, dass nach dem Beklagtenvortrag der Kläger später nochmals unter bedrohlichen Gebärden die vertragliche Forderung teilweise durchgesetzt hat, steht dem nicht entgegen, denn insofern handelt es sich um eine neue Bedrohungssituation, die sich nicht etwa ohne jede Zäsur an die vom Beklagten geschilderte Bedrohung während der Bieterstunde angeschlossen hat.

3.

Allerdings steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die zwischen den Parteien getroffene Abrede, nach der der Kläger für den Fall der Ersteigerung des Grundstücks durch den Beklagten von diesem 10.000,00 € erhalten soll, wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (§ 138 Abs. 2 BGB).

a)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht jede Abrede, die geeignet ist, einen anderen vom Mitbieten bei einer Zwangsvollstreckung abzuhalten, sittenwidrig ist.

Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des einzelnen Falles das Abkommen das Ausscheiden zumindest eines Mitbieters bezweckt und dadurch der Zweck der öffentlichen Versteigerung beeinträchtigt wird. Dieser Zweck der öffentlichen Versteigerung besteht darin, durch Erzielung eines möglichst dem Grundstückswert entsprechenden Gebotes bei freiem Wettbewerb der Bieter die möglichst vollständige Deckung der auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu erreichen (vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 21.02.1961, VI ZR 99/60, NJW 1961, 1012, 1013 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).

Zum Schutze dieses Zweckes hatte schon die preußische Verordnung vom 14.07.1797 alle Verträge und Abreden für nichtig erachtet, die sich "auf einen unmoralischen und unerlaubten Eigennutz [gründen], den die Gesetze niemals begünstigen können, indem dadurch der Zweck der öffentlichen Versteigerung gänzlich vereitelt, dem Eigentümer des zu verkaufenden Objekts oder dessen Gläubigern der rechtmäßige Vorteil, welchen sie durch diesen gesetzmäßig veranstalteten Weg der Veräußerung hätten erhalten können, zugunsten eines Dritten, welcher darauf nicht den entferntesten Anspruch zu machen hat, entzogen und gerichtliche Handlungen, bei welchen Treu und Glauben sowie ein gerades und offenes Verfahren mit Recht gefordert und erwartet werden können, in Gelegenheiten zu gewinnsüchtigen Spekulationen verwandelt werden." (zit. nach BGH, Urt. v. 21.02.1961, a. a. O. S. 1013).

Auch nach geltendem Recht findet das Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz seine Rechtfertigung in dem Ziel, eine begründete Geldforderung des Gläubigers zu befriedigen oder einen anderen materiellen Anspruch des Antragstellers zu verwirklichen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1977, Az: 1 BvR 734/77, BVerfGE 46, 325/335; Beschluss vom 24. März 1976, Az: 2 BvR 804/75, BVerfGE 42, 64/75). Hierfür sind die Verfahrensregeln auf die Konkurrenz der Bieter ausgerichtet. Sie sollen gewährleisten, dass das Versteigerungsgrundstück zu einem seinen Wert möglichst entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diesem Wege möglichst wertrichtige Deckung für die auf ihm ruhenden Lasten erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978, Az: VI ZR 67/77, BGHZ 72, 234 - 235 = NJW 1979, 162 - 164). Der Gedanke, dass eine möglichst die Interessen aller durch die Versteigerung Betroffener sichernde wertentsprechende Verwertung erreicht werden soll, ist ein seit jeher anerkanntes Anliegen des Gesetzes (BGH a. a. O. m. w. N.; vgl. zusammenfassend OLG Koblenz, Urteil vom 20. Juni 2002, Az: 5 U 1608/01, NJW-RR 2002, 1504).

b)

Diesen Gesetzeszweck unterläuft die zwischen den Parteien getroffene Abrede. Sie ist nämlich ersichtlich darauf gerichtet, ein Mitbieten des Klägers zu verhindern und so dem Beklagten als einzigem Bieter den Erwerb zu dem denkbar günstigsten Gebot zu ermöglichen.

Anders als etwa in dem Beispielsfall, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.02.1961 konstruiert hat (a. a. O. S. 1013), werden die Interessen der Gläubiger nämlich durch die vereinbarte Zahlung nicht gewahrt, denn die Zahlung des Bieters fließt gerade nicht an einen bietwilligen Hypothekengläubiger, sondern an einen Dritten und führt somit nicht zu einer weitergehenden Tilgung der Verbindlichkeiten, für die das Grundstück als Sicherheit dargeboten worden war.

aa)

Sofern der Beklagte hiergegen eingewandt hat, eine solche Interpretation verkenne den Kern des klägerischen Handelns, der Kläger habe nie die Absicht gehabt, ein eigenes Gebot abzugeben, so greifen diese Bedenken - die sich gegen eine dem Beklagten günstige Rechtsauffassung richten - nicht durch: Der Beklagte selbst stützt seinen Standpunkt, nach dem er sich in einer emotionalen und wirtschaftlichen Zwangslage befunden haben will, gerade ausdrücklich auf die Erwartung, dass der Kläger das Grundstück womöglich erworben und dann den mit dem Beklagten bestehenden Mietvertrag gekündigt hätte, so dass der Beklagte zum Auszug aus seiner Wohnung gezwungen gewesen wäre (vgl. S. 2 - 3 der Berufungserwiderung, Bl. 110 f der GA). Ferner führt er ins Feld, dass der Kläger ihn kraft seiner Finanzstärke mit Leichtigkeit hätte überbieten können, er hätte ihn "spielend durch ein höheres Gebot überbieten, den Zuschlag erhalten, dem Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, wodurch der Beklagte sein 'Dach über dem Kopf' verlieren würde und sämtliche Zukunftsplanungen, die er für sich gemacht hatte und die auch bereits finanzielle Aufwendungen beinhalteten, zunichte machen würde." (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 112 der GA).

Danach muss als unstreitig angesehen werden, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte sich nicht auf das Bietabkommen eingelassen hätte, tatsächlich mitgeboten und den Zwangsversteigerungserlös dadurch in die Höhe getrieben hätte - ob dies einem ursprünglichen, wirtschaftlich vernünftigen Interesse des Klägers entsprungen wäre oder allein seiner bösen Absicht, den Beklagten zu schädigen -, ist für den Zweck des Versteigerungsverfahrens ohne Belang.

bb)

Unzutreffend ist aber auch der Einwand des Beklagten, durch das Abkommen sei kein Bieter, insbesondere auch er selbst nicht, an der Abgabe eines Gebotes gehindert worden.

Für die Sittenwidrigkeit eines Bieterabkommens ist nicht erforderlich, dass alle überhaupt in Betracht kommenden Bieter ausgeschaltet werden; wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es ausreichend, wenn die Konkurrenz der Bieter nur geschmälert und insbesondere ein solcher Bieter ausgeschaltet werden soll, der bereit und in der Lage ist, mehr zu bieten als die anderen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1961, a. a. O.).

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Wortlaut der Abrede keinen Hinweis darauf enthält, dass der Klägerin durch die Vereinbarung gehindert sein sollte, selbst ein Gebot abzugeben. Aber auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags konnte die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keinen anderen Zweck haben: Nach dem Klägervortrag sollte der vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Betrag als Ersatz für den Gewinn dienen, den der Kläger hätte erzielen können, wenn er das Grundstück ersteigert hätte. Eine solche Erstattung entgangenen Gewinns ist aber nur sinnvoll, wenn der Kläger das Grundstück tatsächlich nicht ersteigert und auch gar nicht erst mitbietet. Der Verpflichtung des Beklagten, für den Fall des Zuschlags an den Beklagten dem Kläger einen bestimmten Betrag zu zahlen, steht nur dann eine Gegenleistung des Klägers gegenüber, wenn dieser davon absieht, eigene Gebote abzugeben. Jede andere Auslegung ginge an den wirtschaftlichen Gegebenheiten vorbei.

cc)

Ob durch die getroffene Abrede und die damit erreichte Versteigerung des Grundstücks zu einem denkbar geringen Gebot tatsächlich Gläubiger zu Schaden gekommen sind, kann dahinstehen, denn maßgeblich für die Beurteilung als sittenwidrig ist allein, ob das Bietabkommen dem Gesetzeszweck bestmöglicher Verwertung zuwiderläuft (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.)

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Anzuwenden ist gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO die Vorschrift des § 543 ZPO n. F. Die Angelegenheit hat aber weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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