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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 17.04.2003
Aktenzeichen: 7 U 75/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 156
ZPO § 543 Abs. 1 a. F.
BGB § 463 Satz 1 a. F.
BGB § 463 Satz 2 a. F.
BGB § 480 Abs. 2 a. F.
BGB § 480 Abs. 2 1. Alt a. F.
BGB § 480 Abs. 2 2. Alt. a. F.
AGBG § 4
AGBG § 11 Nr. 11
AGBG § 11 Ziff. 11
In der Bezugnahme auf eine DIN-Norm liegt nicht zugleich eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 75/02 OLG Naumburg

verkündet am: 17.04.2003

In dem Rechtsstreit

wegen kaufvertraglichen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Corcilius und des Richters am Landgericht Ehm

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. Mai 2002 ver- kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 2.800,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 20.122,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch ihre Belieferung mit eisensulfidhaltigem Kies erlitten haben will.

Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg hat die Klage durch das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, daß die Beklagte der Klägerin nicht die Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 463 Satz 1 BGB a. F. zugesichert habe, nach der der Zuschlagsstoff Kies unter Einfluß von Wasser und Sauerstoff nicht oxidiere und mit dem Zement keine schädlichen Verbindungen eingehe. Selbst wenn der Beklagten bekannt gewesen sein sollte, daß die Klägerin den gelieferten Kies für die Herstellung von Sicht- und Waschbetonfertigteilen verwenden werde, sei die Nennung der DIN 4226 lediglich zur Beschreibung des Kaufgegenstandes erfolgt und habe der Abgrenzung zu anderen Kiessorten gedient. Das ergebe sich auch aus Ziffer 7.1 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten, wo klargestellt werde, daß bestimmte Eigenschaften der Ware nicht zugesichert werden würden.

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 463 Satz 2 BGB a. F. zu. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages der Klägerin in Kenntnis habe Kies liefern wollen, daß dieser dem Qualitätsstandard der DIN 4226 nicht entspreche.

Schließlich stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus pVV des Kaufvertrages zu, weil die Beklagte ihre Haftung in Ziffer 8.1 der AGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Daß der Beklagten aber eine solche Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, sei nicht ersichtlich.

Gegen dieses der Klägerin am 29. Mai 2002 zugestellte Urteil hat sie am 28. Juni 2002 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses durch einen am 29. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß sie von der S. den Auftrag zur Fertigung der Transformatorenstationen erhalten habe. Diese hätten bezüglich der Waschbetonaußenwände den bereits am Orte befindlichen Gebäuden entsprechen sollen und daher habe es Kies mit einem bestimmten Farbbild bedurft. Die eigenen Mitarbeiter G. und O. hätten deshalb verschiedene Kieswerke besucht und sich jeweils eine Kiesprobe in einem 10 Liter Eimer aushändigen lassen. Dabei sei auf die beabsichtigte Verwendung des Kieses zur Herstellung von Waschbetonplatten hingewiesen worden. Aus jeweils der Hälfte der einzelnen Proben seien Waschbetonprobeplatten im Umfang von 30 cm x 30 cm hergestellt worden, die dem Kunden präsentiert worden seien, darunter die Platte mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kies. Diese Platte habe keine verunreinigenden Eisensulfideinlagerungen aufgewiesen. Die Transformatorenstationen in Dänemark seien dann nur mit dem von der Beklagten gelieferten Kies, der in einem eigenen frisch gereinigten Silo zwischengelagert worden sei, hergestellt worden.

Die Klägerin meint, daß ihr die Beklagte die Einhaltung der DIN 4226 als Eigenschaft konkludent zugesichert habe, weil sie bei der Bestellung ein Prüfzeugnis verlangt habe und weil der Beklagten bekannt gewesen sei, daß der Kies im Außenbereich Verwendung finden werde. Ziffer 7.1 der AGB, wonach bestimmte Eigenschaften nicht zugesichert werden würden (Bl. I/41 d. A.), sei in Wirklichkeit und bei Lichte betrachtet ein Haftungsausschluß, der gemäß § 11 Nr. 11 AGBG unwirksam sei. Ebenso sei Ziffer 7.2 lit. b der AGB der Beklagten gemäß § 11 Nr. 11 AGBG unwirksam. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Ziffer 8.1 der AGB (Bl. I/41 d. A.) umfasse schon nach dem Wortlaut nicht die Haftung gemäß § 463 Satz 1 BGB a. F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

Eine Haftung der Beklagten ergebe sich ferner aus § 463 Satz 2 BGB a. F., denn der Fehler des Kieses, sei ihr, der Klägerin, arglistig verschwiegen worden. Es sei beweisbar, daß genau der von der Beklagten gelieferte Kies Eisensulfideinlagerungen aufgewiesen habe. Der Beklagten sei nach ihrem eigenen Vortrag bekannt gewesen, daß Eisensulfide in den Lagerstätten im Elbeinzugsbereich Großraum Magdeburg vorkämen. Hierüber habe die Beklagte aufklären müssen, denn die Klägerin habe sich als Neukundin an die Beklagte gewandt, die den Eindruck vermittelt habe, eine besondere Gewähr für qualitativ einwandfreie Lieferungen zu bieten. Weil sie, die Klägerin, Waschbeton-Fertigteilproduzentin sei, was für die Beklagte erkennbar gewesen sei, habe sie ein besonderes Interesse an einer DIN-gerechten Lieferung gehabt. Arglistig habe die Beklagte gehandelt, weil ihr die grundsätzlich vorhandenen Eisensulfideinlagerungen bekannt gewesen seien.

Schließlich bestehe auch ein Anspruch aus pVV des Kaufvertrages. Dieser sei nicht gemäß Ziffer 8.1 der AGB ausgeschlossen, weil die Beklagte wenigstens grob fahrlässig gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Magdeburg vom 08. Mai 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.122,25 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behauptet weiter, daß ihr der Verwendungszweck des Kieses nicht bekannt gewesen sei. Die DIN 4226 lasse Verunreinigungen durch Eisensulfide zu.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im einzelnen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der gerichtlichen Sitzungsniederschriften und des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte hat nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung ihren Schriftsatz vom 15. April 2003 eingereicht, der nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 156 ZPO keinen Anlaß bot, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Entscheidungsgründe: I.

Die Berufung gegen das am 08. Mai 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichtes Magdeburg ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO a. F. i.V.m. § 26 Ziffer 5 EGZPO). Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, am 07. November 2001 geschlossen.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 20.122,25 Euro weder gemäß § 480 Abs. 2 1. Alt und 2. Alt. BGB a. F. noch aus pVV des Kaufvertrages zu.

1.) Auf das kaufvertragliche Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

2.) Die Beklagte hat der Klägerin die Einhaltung der Grenzwerte der DIN 4226 - Zuschlag für Beton - (Bl. I/70 - 77 d. A.) nicht zugesichert. Der Vortrag der Klägerin zur Überschreitung des Grenzwertes für Eisensulfid kann der Senat daher zu ihren Gunsten unterstellen. Nach Ziffer 7.6.5 der DIN 4226 Teil 1 (Bl. I/75 d. A.) ist bei Sulfidvorkommen eine besondere Beurteilung notwendig, weil Sulfide durch Zutritt von Luft und Feuchtigkeit in wenig dichtem Beton oxidieren können.

a) Eigenschaften einer Kaufsache können zugesichert werden und führen bei einem Mangel zu einer Schadensersatzhaftung des Verkäufers wegen Nichterfüllung gemäß § 463 S. 1 BGB a. F., bzw. bei einem Gattungskauf gemäß § 480 Abs. 2 BGB a. F., die von der herrschenden Lehre als eine unselbständige Garantie aufgefaßt wird. Voraussetzung ist die Erkennbarkeit des Vertragswillens des Verkäufers, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlers dieser Eigenschaft einstehen zu wollen und den Käufer insoweit schadlos zu stellen (RGZ 161, 330 [336] [Baugrundstück am Fuße des bewaldeten Venusberges in Bonn]; BGHZ 48, 118 [122] [TREVIRA = Stoff aus 45 % Wolle und 55 % Polyesterfaser der Farbwerke Hoechst]; 59, 158 [160] [Kunstharzlack]; 87, 302 [305] [werkstattgeprüft]; 122, 256 [Fahrbereitschaft eines Automobiles]; 128, 111 [114] [Antiblockiersystem]; BGH NJW 1973, 843 [845] [Nottestamentmappe]; Palandt - Putzo, BGB, 61. Auflage, § 459 RdNr. 14 - 20; MüKo - Westermann, BGB, 3. Auflage, § 459 RdNr. 56; Staudinger - Honsell, BGB, 13. Bearbeitung, § 459 RdNr. 124; Erman - Grunewald, BGB, 9. Auflage, § 459 RdNr. 29). Die Annahme einer Zusicherung setzt dabei nicht eine ausdrückliche Willenserklärung voraus, sondern kann auch konkludent nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen erfolgen (a.A. Schack AcP 185, 333 [352]). Das Reichsgericht gelangte nur in Ausnahmefällen zu der Annahme einer zugesicherten Eigenschaft. Der Bundesgerichtshof geht zwar grundsätzlich auch von denselben abstrakten Kriterien wie das Reichsgericht aus, gelangt jedoch sehr viel häufiger zu einer konkludent zugesicherten Eigenschaft, selbst wenn die sich herausgebildete Sonderrechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf unberücksichtigt bleibt. Er weist aber darauf hin, daß bei der Annahme einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung Zurückhaltung geboten ist, insbesondere dann, wenn als Anknüpfung für die Haftung nur eine Erklärung des Verkäufers dient, mit der der Kaufgegenstand näher bezeichnet wird (z.B. mit DIN-Normen, Qualitätsabsprachen und Überwachungszeichen). Darüber hinaus dient die Bezugnahme wegen des relativen Gattungsbegriffes gerade der praxisrelevanten Abgrenzung der mangelhaften Lieferung von der aliud-Lieferung. Entscheidend ist danach, wie der Käufer die Äußerungen des Verkäufers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zum Vertragsschluß geführt haben, nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte (BGHZ 59, 158 [160 f]; BGH NJW 1996, 836 [837]; BGH NJW 1975, 2011; Staudinger - Honsell, BGB, 13. Bearbeitung, § 459 RdNr. 149; Erman - Grunewald, BGB, 9. Auflage, § 459 RdNr. 52; Marburger JuS 1976, 638 [639 ff]; Graf von Westphalen - F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Einkaufsbedingungen; RdNr. 29 - 31).

b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Eigenschaftszusicherung der Beklagten aus.

aa) Allerdings weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß ein Ausschluß der Haftung für eine zugesicherte Eigenschaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die auch im vollkaufmännischen Verkehr anwendbaren Grundsätze des § 11 Ziffer 11 AGBG verstieße. Einem solchen Ausschluß steht wirtschaftlich die Klausel, wonach sämtliche Angaben nicht als zugesicherte Eigenschaften anzusehen seien, gleich (Ulmer/Brandner/Hensen - Hensen, AGBG, 9. Auflage, § 11 Nr. 11 RdNr. 13; Wagner DB 1991, 2325). Ziffer 7.1 Satz 2 und 3 der Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (Bl. I/41 d. A.), die Bestandteil der vertraglichen Beziehungen der Parteien geworden sind, schließt aber nicht die Haftung für die Zusicherung von Eigenschaften in Gänze aus, sondern ist im Kontext mit Ziffer 7.1 Satz 1 zu sehen, wo die Beklagte auf die Regelanforderungen der DIN 4226 Teil 1 Bezug nimmt. Bei verständiger Betrachtungsweise schließt die Beklagte damit eine Haftung nur insoweit aus, als von den Vertragsparteien nur auf DIN 4226 Teil 1 Bezug genommen worden ist, was nicht bedenklich erscheint, so daß die Haftung der Beklagten schon an dieser Stelle ausscheidet.

bb) Im übrigen entspricht die vorgenannte Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch der von dem Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Grundsätzlich ist für den vollkaufmännischen Verkehr gerade die Grenzziehung zwischen Zusicherung und Beschaffenheitsangabe/Warenbeschreibung von enormer Bedeutung. Regelmäßig dienen in diesem Sinne DIN - Normen nur einer verkürzten und effizienten Beschreibung des Kaufgegenstandes, nicht aber der Zusicherung bestimmter in den Normen beschriebener Eigenschaften (BGHZ 59, 303 [306] [mangelfreies Wasser]; BGH NJW 1968, 2238 [2240] [Dieselkraftstoff]; BGH NJW 1974, 1503 [1504] [DVGW - Prüfzeichen]; BGH WM 1980, 1035 [Spanplatten], insoweit nicht in BGHZ 77, 215 abgedruckt; BGH NJW 1981, 1501 [Gleichstrom - Nebenschluß - Motore]; Graf von Westphalen - F. Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB - Klauselwerke, Einkaufsbedingungen, RdNr. 31). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin durch die Verwendung der Buchstabenkombination "eCL, eQ, eFT, E 1" in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2000 (Bl. I/6 d. A.) Kies mit erhöhten Anforderungen bestellt hat, was sich u.a. aus dem Zement - Merkblatt Betontechnik ergibt (Bl. II/71 - 74 d. A.). Nach Ziffer 7 differenziert die DIN 4226 Kies nach den Regelanforderungen, den erhöhten Anforderungen und den verminderten Anforderungen (Bl. I/72 d. A.). Damit geht mit der Bestellung von Kies mit erhöhten Anforderungen gewährleistungsrechtlich keine Besonderheit einher, sondern die Verwendung der Kürzel dient nur der Beschreibung des Kaufgegenstandes in den vorgegebenen Kategorien der DIN 4226.

cc) Die Herausbildung eines Handelsbrauches, wonach mit der Bezugnahme auf die DIN 4226 im Kieshandel zugleich eine Eigenschaftszusicherung verbunden ist, wird von der Klägerin nicht behauptet.

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Berufungsrechtszug neuen - bestrittenen - Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 06. März 2003, der wegen der Anwendbarkeit des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsrechtes grundsätzlich noch zu berücksichtigen ist. Danach sollen sich die Mitarbeiter der Klägerin G. und O. eine Kiesprobe in einem zehn - Liter - Eimer haben geben lassen und gegenüber dem Geschäftsführer Kersten darauf hingewiesen haben, daß der Kies für die Herstellung von Waschbetonplatten Verwendung finden solle (Bl. II/34 d. A.). Dieser Umstand allein und die anschließende Annahme des Angebotes auf Abschluß eines Kaufvertrages vermögen aber bei der Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Eindruck einer gemäß § 4 AGBG vorrangigen Eigenschaftszusicherung (Individualabrede) haben entstehen lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß selbst der Hinweis des Verkäufers auf eine bestimmte Eigenschaft keine Eigenschaftszusicherung darstellt, weil eben noch die Bereitschaft des Verkäufers hinzukommen muß, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen (BGHZ 59, 303 [306]), woran es hier fehlt.

3.) Die Beklagte hat der Klägerin die Neigung des Kieses aus den Lagerstätten im Einzugsbereich der Elbe zur Verunreinigung mit Eisensulfid nicht arglistig verschwiegen (§ 480 Abs. 2 2. Alt. BGB a. F.). Der Beklagten war diese Neigung nach ihrem eigenen Vortrag bekannt. Daß ihr darüber hinaus die erhebliche Bedeutung von Eisensulfid für die Produktion von der Bewitterung ausgesetzten Waschbetonplatten bekannt war, ist von der Klägerin in einer der Beweisaufnahme nicht zugänglichen Weise dargestellt worden. Die Behauptung entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, denn der Beklagten entstand kein nennenswerter Vorteil durch das Verschweigen dieser Eigenschaft.

4.) Die Beklagte haftet der Klägerin schließlich auch nicht nach den Grundsätzen der pVV des Kaufvertrages.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen die §§ 463, 480 BGB a. F. - abgesehen von der Haftung für Mangelfolgeschäden - eine abschließende Sonderregelung in bezug auf Fehler und Eigenschaften der Kaufsache dar. Lediglich bei Vorsatz des Verkäufers ist ein solcher auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteter Schadensersatzanspruch denkbar (BGHZ 60, 319 [321 f]; BGH NJW 1992, 2564 [2565]; Palandt - Putzo, BGB, 61. Auflage, § 463 RdNr. 25 f). Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

b) Davon abweichend besteht ein Schadensersatzanspruch aus pVV für Mangelschäden, wenn der Verkäufer bei einem Gattungskauf schuldhaft eine mangelhafte Sache aussucht (BGH MDR 1967, 759; BGH NJW 1959, 1081 [1082]; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 5. Auflage, S. 315). Insoweit hat die Beklagte aber ihre Haftung gemäß Ziffer 8.1 ihrer AGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Beklagten lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.

c) Aus demselben Grund scheidet eine Haftung der Beklagten aus pVV für den von der Klägerin erlittenen Mangelfolgeschaden aus. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes und des Bundesgerichtshofes, daß die Haftung des Verkäufers insoweit nicht durch das Sachmängelgewährleistungsrecht verdrängt wird (RG DR 1941, 637 [638] - Bongossiholz-Fall -; BGHZ 77, 215 [217 ff]; 86, 256 [260]; 101, 337 [339]; 107, 249 [254]; BGH WM 1980, 1035 [1036]; Palandt - Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 276 RdNr. 110 f; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 5. Auflage, S. 315 f). Der Schaden, der der Klägerin durch die Verarbeitung des mit Eisensulfid verunreinigten Kieses entstanden ist, gehört auch zu den Mangelfolgeschäden (vergl. BGHZ 77, 215 [218 f]; BGH NJW-RR 1994, 601 [602]). Indessen läßt sich auch insoweit kein grobfahrlässiges Handeln der Beklagten feststellen. Ob die Haftung für Mangelfolgeschäden in Ziffer 7.1 lit. b Satz 3 der AGB wirksam ausgeschlossen worden sind, kann der Senat deshalb offen lassen.

Danach ist wie erfolgt über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Magdeburg zu entscheiden.

III.

1.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.) Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

4.) Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Weder haben die hier entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. iVm § 26 Ziffer 7 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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