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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 7 W 16/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 23 Abs. 1
GKG § 26
In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbstständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert nicht nach der Schätzung der Antragsteller, sondern nach den Mängelbeseitigungskosten, die objektiv entstehen würden, wenn man die Behauptungen der Antragsschrift als zutreffend unterstellt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

7 W 16/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 09. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Corcilius und den Richter am Landgericht Ehm

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. , L. & Kollegen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17.03.2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:

Der Streitwert wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 21.591,57 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der darauf abgestellt wird, es sei auf den Gesamtumfang der behaupteten Mängel abzustellen. Dann aber habe sich das selbständige Beweisverfahren mit behaupteten Schäden im Umfang von 127.823,00 Euro auseinandergesetzt. Hierauf habe sich der Streitwert zu beziehen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens nach dem Wert des Hauptverfahrens richtet, weil es dieses beweisrechtlich vorbereitet (Beschl. v. 05.03.1999 - 7 W 8/99 - , MDR 1999, 1093; h. M.: OLG Naumburg, OLG-Report 2000, 278; OLG Celle, MDR 1993, 1019; OLG Dresden, JurBüro 1998, 318; OLG München, BauR 2003, 1595 ff; OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1785 ff; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2001, 163; so auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. A., Rdn. 4024 a m. w. Nw.).

Handelt es sich um ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung behaupteter Baumängel, richtet sich der Streitwert nicht nach der Schätzung der Mängelbeseitigungskosten durch die Antragsteller gemäß § 23 Abs. 1 GKG, sondern nach den tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten, die der Sachverständige in seinem Gutachten angibt (Senat a. a. O.; OLG München, a. a. O. und BauR 2002, 523 f.; OLG Köln, BauR 2002, 141).

Stellt der Sachverständige nur einen Teil der vom Antragsteller behaupteten Mängel fest oder lässt sie in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners fallen, so ist gleichwohl der Streitwert nach den Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, die objektiv entstehen würden, wenn man die Behauptungen der Antragsschrift als zutreffend unterstellt (OLG Naumburg, OLG-Report, 2000, 278; OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 87).

Gegebenenfalls ist der Streitwert hinsichtlich der behaupteten, aber nicht festgestellten Mängel zu schätzen (OLG Dresden, OLG-NL, 2002, S. 120). In besonderen Fällen kann darüber sogar Beweis erhoben werden, wobei § 26 GKG zu beachten sein dürfte (Thomas/Putzo, ZPO, 25. A., § 3 Rdn. 3). Doch sollte dies die Ausnahme sein.

So liegt der Fall hier. Der Senat hat den im selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Sp. um eine solche Schätzung gebeten. Dieser hat mitgeteilt, dass der Streitwert auch unter Berücksichtigung aller behaupteten Mängel in der Größenordnung von 60.0000,-- DM angenommen werden könne. In Euro umgerechnet ergäbe dies einen Betrag von 30.677,51 Euro. Angesichts dessen, dass es sich bei diesen Angaben um Größenordnungsangaben handelt, setzt der Senat deshalb in Abänderung der angefochtenen Streitwertfestsetzung diesen auf 35.000,-- Euro fest. Das weitergehende Beschwerdebegehren weist er zurück.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ersichtlich (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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