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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 8 UF 147/02
Rechtsgebiete: BGB, VAÜG, FGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1587b Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
FGG § 53c
ZPO § 628
GKG § 17a
Teilt ein Rentenversicherungsträger dem FamG auftretende Bedenken hinsichtlich der erteilten Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften nicht unverzüglich mit, sondern legt er erst mit dem Rechtsmittel die - berichtigte - Auskunft vor, ist das Rechtsmittel zulässig, die Kosten desselben hat jedoch der Versicherungsträger zu tragen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 147/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Das Urteil des AG Halle / Saalkreis vom 16.5.2002, Az. 23 F 963/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 33,15 € monatlich, bezogen auf den 30.06.2001, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin.

Wert: 500 Euro.

Begründung:

Das FamG hat die Ehe der Parteien geschieden und aufgrund der Auskünfte der BfA den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Auskunft hat der Ehemann nach eigenen Angaben der BfA mit Schreiben vom 18.4.2002 Einwände erhoben, die letztlich auch zur Abänderung der Auskunft geführt haben. Die BfA hat gegenüber dem FamG die unter dem 2.4.2002 erteilte Auskunft nicht widerrufen, sondern gegen das am 16.Mai 2002 ergangene Urteil Rechtsmittel eingelegt und im Oktober 2002 eine neue Auskunft für den Ehemann erteilt.

Aufgrund der jetzt vorliegenden Auskünfte ergibt sich:

Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.07.1982 bis 30.06.2001 folgende Anrechte erworben:

a) der am 04.03.1960 geborene Antragsgegner: Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 727,30 DM, angleichungsdynamisch,

b) die am 11.03.1961 geborene Antragstellerin: Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 597,65 DM, angleichungsdynamisch.

Danach ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz:

Antragsgegner Ges. Rentenvers. Ost 727,30 DM Antragstellerin Ges. Rentenvers. Ost 597,65 DM ----------- Wertunterschied 129,65 DM Hälfte 64,83 DM

Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAÜG durch Splitting in Höhe von 64,83 DM (33,15 €).

Die Kosten des Rechtsmittels waren der BfA aufzuerlegen. Ihr war, wie ausgeführt, schon kurz nach Erteilung der Auskunft gegenüber dem FamG bekannt, dass Einwände gegen die Richtigkeit der erteilten Rentenauskunft bestanden. Dies hat sie jedoch dem FamG nicht mitgeteilt. Da erst Mitte Mai 2002 die Entscheidung erging hätte das FamG dies noch berücksichtigen können. Ausreichend wäre die einfache umgehende Mitteilung gewesen, dass die ursprüngliche Auskunft evtl. nicht mehr zutreffend sein könnte. Ob das FamG dann nach § 53c FGG vorgegangen wäre oder ggf. nach § 628 ZPO kann dahinstehen, da mangels einer vorsorglichen Mitteilung das FamG zutreffend von der Richtigkeit der Auskünfte ausgehen durfte. Das Rechtsmittel der BfA ist zwar zulässig und begründet, hätte aber vermieden werden können durch rechtzeitige Mitteilung an das FamG; dies hat zur Folge, dass die BfA die Kosten insoweit zu tragen hat (§§ 93a, 97 ZPO).

Wertfestsetzung nach § 17a GKG.

Ende der Entscheidung

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