Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 8 UF 15/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1565 Abs. 2
Hebt ein Ehegatte - unberechtigt - Gelder von einem Konto ab, begründet dies weder einen Ausschluss noch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn die Eheschliessung 1964 erfolgte, der Vorfall in das Jahr 1997 fällt und der nicht von der Abhebung betroffene Ehegatte erst Jahre nach dem Vorfall Scheidungsantrag erhebt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 15/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 22. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Ehemannes gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gegen die Entscheidung vom 08.12.2004 des Amtsgerichts Zeitz wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert: 1.000 Euro.

Gründe:

Der Senat schließt sich den sorgfältigen und rechtlich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Auch im Rechtsmittelverfahren sind keine ergänzenden Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich geworden, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abhebungen vom Konto im Jahre 1997 erfolgt sind. Trotz dieses Verhaltens der Ehefrau hat der Ehemann nicht die Scheidung begehrt, obwohl sich dies nach § 1565 Abs. 2 BGB aufgedrängt hätte. Erst die Ehefrau hat im August 2000 den Antrag auf Scheidung gestellt.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber auch, dass die Ehe im Jahr 1964 geschlossen wurde, der Vorfall erst sich 1997 ereignete und erst die Ehefrau Jahre später ihrerseits, nicht aber der Ehemann, die Scheidung beantragt hat. Eine Unbilligkeit mag in dem Verhalten liegen, nicht jedoch, wie das Gesetz es verlangt, eine grobe Unbilligkeit.

Ende der Entscheidung

Zurück