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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 8 UF 153/02
Rechtsgebiete: VAUG, FGG, ZPO, BeamtG


Vorschriften:

VAUG § 2
FGG § 53 b Abs. 2
ZPO § 621 e
ZPO § 629
BeamtG § 55
Die Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00) eine Zwischenentscheidung und nur mit der einfachen - unbefristeten - Beschwerde anfechtbar. Der Senat gibt seine anderweitige bisherige Rechtspechung auf. Da die Aussetzung keine das Verfahren beendende Entscheidung ist, kann eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO erst im Rahmen des Schlussurteils ergehen.
OBERLANDESGERICHT NAIJMBURG BESCHLUSS

8 UF 153/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Wiedenlübbert

am 26. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichtes - Wanzleben vom 29. Oktober 1998, Aktenzeichen 7 F 59/97, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zur Kostenfolge ausgesetzt und wie folgt tenoriert:

Der Versorgungsausgleich wird gem. § 2 VAUG ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung im Urteil vom 29.10.1998 wird aufgehoben.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Amtsgericht - Familiengericht - übertragen.

Wert des Rechtsmittels: 500,00 Euro.

Gründe:

Durch Verbundurteil vom 29. Oktober 1998 hat das Familiengericht Wanzleben die Ehe der Parteien geschieden, über die elterliche Sorge für mehrere minderjährige Kinder entschieden und den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchgeführt.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002, der am 16. Juli 2002 beim Oberlandesgericht Naumburg einging, Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt. Sie macht geltend, dass sie als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber des Ehemannes zwar eine Anfrage hinsichtlich der dort erworbenen beamtenrechtlichen Anwartschaften erhalten hat, eine Übersendung der rentenrechtlichen Auskunft jedoch unterblieben ist und ohne eine beamtenrechtliche Auskunft abzuwarten das Familiengericht den Versorgungsausgleich entschieden hat, nur unter Zugrundelegung der rentenrechtlichen Auskünfte.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Bundesanstalt für Arbeit ist gem. § 53 b Abs. 2 FGG notwendige Beteiligte des Verfahrens. Durch das Amtsgericht wurde ihr erst am 25.06.2002 die Entscheidung zugestellt, sodass die am 16.07.2002 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde gem. § 621 e ZPO zulässig ist.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn zutreffend rügt die Bundesanstalt für Arbeit, dass eine beamtenrechtliche Auskunft in der Entscheidung fehlt, weil das Familiengericht übersehen hat, dass diese beamtenrechtliche Auskunft erst erteilt werden kann, im Hinblick auf § 55 BeamtG, wenn und soweit die rentenrechtliche Auskunft dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger zugegangen ist.

Im Hinblick darauf, dass der Entscheidung vom 29. Oktober 1998 Auskünfte aus der Zeit davor zugrunde gelegt wurden, hat der Senat zunächst aktualisierte Rentenauskünfte angefordert und erhalten und die Rentenauskunft des Ehemann sodann der Bundesanstalt für Arbeit übersandt, die am 17. Februar 2003 sodann eine beamtenrechtliche Auskunft erteilt hat, mit dem Hinweis, dass wegen der Versetzung des Beamten in die alten Bundesländer sein Anrecht nicht mehr angleichungsdynamisch ist. Der Wert selber wurde mit 157,25 Euro ehezeitbezogen mitgeteilt.

Nach den demzufolge vorliegenden Auskünften verfügt die Ehefrau über angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 126,31 Euro. Der Ehemann verfügt seinerseits über angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 2,79 Euro und über Beamtenversorgungsanwartschaften (West) in Höhe von 157,25 Euro.

Es kommt daher ein zweigleisiger Ausgleich in Betracht, der jedoch vorliegend nicht durchgeführt werden darf, da die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich nicht vorliegen. Das Verfahren ist daher gem. § 2 VAUG auszusetzen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Dezember 2002 (Az: XII ZB 12/00 noch nicht veröffentlicht) handelt es sich bei der Aussetzung nach § 2 VAUG um eine Zwischenentscheidung und nicht um eine Endentscheidung des Gerichtes mit der Folge, dass hiergegen nur die einfache, unbefristete Beschwerde zulässig ist. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Entscheidung nach § 629 ZPO einerseits und die nach § 93 a ZPO zu ergehende Gesamtkostenentscheidung ggf. unter Berücksichtigung von Billigkeitsentscheidungen war das Verfahren auszusetzen und gleichzeitig die im Schlussurteil des Familiengerichtes enthaltene Kostenentscheidung aufzuheben, da eine Kostenentscheidung erst in der Schlussentscheidung - die als Schlussurteil zu ergehen haben wird - erfolgen kann.

Im Hinblick auf die Aussetzung wird das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchzuführen haben, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird bzw. nach den Voraussetzungen des VAÜG wenn und soweit die Einkommensangleichung in Kraft getreten ist.

Da der Verbund noch nicht beendet ist und nur eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 93a ZPO ergehen kann, war die Kostenentscheidung im Urteil aufzuheben und der Schlussentscheidung, die als Schlussurteil zu ergehen hat, vorzubehalten.

Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel wird dem Familiengericht für die Gesamtkostenentscheidung übertragen.

Ende der Entscheidung

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