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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.03.2002
Aktenzeichen: 8 UF 154/01
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VAÜG § 3 Abs. 2
ZPO § 629 a Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 b Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz
Der Versorgungsausgleich kann nur in einer Richtung stattfinden. Der Wechsel der Ausgleichsrichtung ist unzulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 154/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Hellriegel sowie den Richter am Amtsgericht Thole

am 25. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 13.07.2001 wird im Ausspruch über den Versorgungsausgleich aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht bei seiner erneuten Entscheidung befinden.

Der Beschwerdewert wird auf 511,-- Euro (1.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 3 ZPO, 53 b Abs. 2 FGG zulässige Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt gegen das eben genannte Urteil ist begründet. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung gegen wesentliche Grundsätze des Versorgungsausgleichsverfahrens verstoßen mit der Folge, dass, u. a. auch zur Einholung neuer Auskünfte über die von den Parteien bezogenen Renten, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden musste.

Zum Ende der Ehezeit hatte die Ehefrau angleichungsdynamische Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.304,79 DM erworben und daneben noch nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 0,49 DM erworben. Die Ehefrau erhält seit dem 01.09.2000 die gesetzliche Rente. D. h., der Beginn der Rentenzahlungen lag nach dem Ende der Ehezeit, dem 31.07.2000, aber vor dem Datum der Entscheidung.

Der Ehemann hat lediglich angleichungsdynamische Anrechte bezogen auf das Ende der Ehezeit in Höhe von 1.559,55 DM erworben, wobei er schon seit dem 01.04.1998 Rentenbezieher ist. Obwohl hier nicht bei einer Partei sowohl die höheren angleichungsdynamischen als auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben sind, hätte das Amtsgericht vorliegend den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 VAÜG durchführen müssen, weil beide Parteien bereits Rente beziehen und mithin aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht auf Grund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen, bzw. zu kürzen sind. Dies hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung übersehen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Grund der eben genannten Bestimmung hat aber keinesfalls zur Folge, dass hier wie vom Amtsgericht durchgeführt, die Ausgleichsrichtung bezüglich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau und bezüglich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte in genau umgekehrter Reihenfolge erfolgen muss. In diesem Vorgehen liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 1587 a Abs. 1 Satz 2 und 1587 b Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB. Auch im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleiches gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3, Abs. 2 VAÜG hat der Ausgleich immer nur in eine Richtung zu erfolgen. Nach Einholung der erneuten Auskünfte, bzw. Einsichtnahme in die aktuellen Rentenbescheide der Parteien, wird das Amtsgericht bei seiner erneuten Entscheidung die angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien gemäß § 3 Abs. 2 VAÜG ggfls. mit einem Angleichungsfaktor vervielfältigen und dann durch die hieraus erfolgte rechnerische Gleichstellung der angleichungsdynamischen mit den nichtangleichungsdynamischen Anrechten den Versorgungsausgleich durchzuführen haben.

Ende der Entscheidung

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