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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 8 UF 18/04
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587p
BGB § 1587b Abs. 1
VAHRG § 10a
Im Interesse eines zum Ausgleich berechtigten Ehegatten hat auch eine Teilentscheidung zu erfolgen, um dem Berechtigten diese Rentenleistung zukommen zu lassen.

Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich sind aber nur dann zulässig, wenn durch die Schlussentscheidung nur noch weitere Werte zu übertragen sind und eine Reduzierung des bisherigen Wertes ausgeschlossen ist.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG TEIL-BESCHLUSS

8 UF 18/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der BfA vom 21.1.2004 wird das Urteil des AG Weißenfels vom 16.12.2003, Az. 5 F 21/03, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:

In Ziff. 3 wird der Betrag von "1659,35" ersetzt durch den Betrag "1260,35".

Die Wertfestsetzung und Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

Das FamG hat durch Urteil vom 16.12.2003 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die BfA hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt und dies damit begründet, dass der Höchstbetrag die Höhe des Ausgleichs begrenzt.

Aufgrund des beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahrens über die Berechnung des Höchstbetrages bei Zusammentreffen von West- und Ostanwartschaften wurde die Entscheidung zunächst mit Zustimmung aller Beteiligten ausgesetzt.

Inzwischen teilt die BfA mit, dass die Berechtigte demnächst in Rente gehen wird. Die Folge für die Berechtigte wäre, dass der auf jeden Fall zu ihren Gunsten durchzuführende Versorgungsausgleich nicht zu einer Erhöhung der Rente führen könnte im Hinblick auf § 1587p BGB.

Unstreitig ist, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der BfA der Betrag nach § 1587b Abs. 1 BGB sich auf 70,35 Euro beläuft zum Ende der Ehezeit und der Betrag des analogen Quasi-Splittings auf jeden Fall auf 1260,35 Euro.

Da beide vorgenannten Beträge unstreitig sind und nur die Frage offen ist, ob nicht der Höchstbetrag einen höheren Wert zulässt, entscheidet der Senat durch Teilbeschluss und nicht, wie im Schriftwechsel angedeutet, durch Endentscheidung. Dies deshalb, weil nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Grenzwerte nach § 10a VAHRG eine Abänderung zulassen würden. Auch eine Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich hält der Senat nicht für angemessen, da dieser Anspruch vorzeitig enden kann und daher schwächer ist als ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich.

Die Schlussentscheidung erfolgt, wenn und sobald die Rechtsfrage der Berechnung des Höchstbetrages vom Bundesgerichtshof abschliessend entschieden ist.

Ende der Entscheidung

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