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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.04.2003
Aktenzeichen: 8 UF 195/02
Rechtsgebiete: VAÜG, BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

VAÜG § 1 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1
VAÜG § 2 Abs. 1 letzter Satz
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 628 Abs. 1
GKG § 17 a
Die Aussetzung ist eine Zwischen- und keine Endentscheidung (so BGH vom 04.12.2002 Az. XII ZB 12/00 in FamRZ 2003, S. 1005). Der Senat hat seine anderslautende Rechtsauffassung aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgegeben (OLG Naumburg 8 UF 230/02 vom 20.01.2003, noch nicht veröffentlicht). Der Verbund ist damit nicht beendet mit der Folge, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung nicht ergehen kann, denn erst mit der abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich steht der Wert dieses Verfahrensteils fest und die Prozess- und Verhandlungsgebühr kann dann berechnet und festgesetzt werden.

Der Versorgungsausgleich ist nach der Einkommensangleichung auf Antrag durchzuführen, vor derselben auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich eingetreten sind. Dies ständig zu prüfen und ggf. den notwendigen Antrag zu stellen ist Teil des anwaltlichen Mandats, das fortbesteht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 195/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Richter am Amtsgericht Harms

am 14. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Schönebeck vom 21.07.1998, Az.: 5 F 26/97, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert:

Der Versorgungsausgleich wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung im Urteil vom 21.07.1998 wird aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Wert der Beschwerde: 500 Euro.

Begründung:

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 21.07.1998 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Versorgungsträger im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB - hier: OFD Magdeburg - form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, da der Versorgungsträger nicht am Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beteiligt wurde. Mangels Zustellung der Entscheidung begann für die OFD die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.09.1986 bis 30.04.1997 folgende Anrechte erworben:

a) der am 21.11.1964 geborene Antragsgegner:

Ges. Rentenversicherung, monatlich 14,74 DM, volldynamisch,

Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 297,55 DM, angleichungsdynamisch,

b) die am 24.09.1968 geborene Antragstellerin:

Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 152,46 DM, angleichungsdynamisch,

Beamtenversorg. (Ost), monatlich 276,96 DM, angleichungsdynamisch.

Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:

Bilanz der Westanrechte:

Antragsgegner

Ges. Rentenversicherung 14,74 DM

Antragstellerin keine Anrechte -------------- Wertunterschied 14,74 DM Hälfte 7,37 DM

Bilanz der Ostanrechte: Antragstellerin Ges. Rentenvers. Ost 152,46 DM Beamtenversorgung Ost 276,96 DM ----------------- 429,42 DM Antragsgegner Ges. Rentenvers. Ost 297,55 DM ---------------- Wertunterschied 131,87 DM Hälfte 65,94 DM.

Da einer der Ehegatten in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht erworben hat, ist das Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet vom 25.07.1991 (VAÜG) anzuwenden, § 1 Abs. 1 VAÜG.

Da der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten nicht auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat und der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 VAÜG nicht gegeben.

Der Versorgungsausgleich ist deshalb nach § 2 Abs. 1 letzter Satz VAÜG in Verbindung mit § 628 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

Eine Vereinbarung im Sinne der Entscheidungen des BGH - in FamRZ 2001, 1701 - 1703 (Leitsatz und Gründe) = MDR 2001, 1410 - 1411 (Leitsatz und Gründe) = BGHReport 2002, 20 - 21 (Leitsatz und Gründe) = FuR 2001, 539 - 542 (Leitsatz und Gründe) = NJW-RR 2002, 290 - 291 (Leitsatz und Gründe) = LM BGB § 1587 o Nr. 1 (7/2002) (Leitsatz und Gründe) = EzFamR BGB § 1587 a Nr. 114 (Leitsatz und Gründe) = EBE/BGH 2001, BGH-Ls 600/01 (Leitsatz) = EzFamR aktuell 2001, 389 (Leitsatz) = NJ 2002, 96 (Leitsatz) = FamRB 2002, 40 (red. Leitsatz) = FPR 2002, 85 (Leitsatz) - zwecks Vermeidung der Aussetzung wurde nach entsprechendem Hinweis des Senates von einer Partei abgelehnt.

Die Aussetzung ist eine Zwischen- und keine Endentscheidung (so BGH vom 04.12.2002, Az.: XII ZB 12/00, noch nicht veröffentlicht). Der Senat hat seine anderslautende Rechtsauffassung aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgegeben (OLG Naumburg, 8 UF 230/02 vom 20.01.2003, noch nicht veröffentlicht). Der Verbund ist damit nicht beendet mit der Folge, dass auch eine einheitliche Kostenentscheidung nicht ergehen kann, denn erst mit der abschließenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich steht der Wert dieses Verfahrensteils fest und die Prozess- und Verhandlungsgebühr kann dann berechnet und festgesetzt werden.

Der Versorgungsausgleich ist nach der Einkommensangleichung auf Antrag durchzuführen, vor derselben auf Antrag, wenn die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ausgleich eingetreten sind. Dies ständig zu prüfen und ggfls. den notwendigen Antrag zu stellen ist Teil des anwaltlichen Mandats, das fortbesteht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gegeneinander aufzuheben, der Wert nach § 17 a GKG festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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