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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 8 UF 215/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 8
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich müssen nachvollziehbar begründet werden. Hinsichtlich der BarwVO verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Tabellenwerte bestehen, denn diese sind seit 1977 nicht mehr aktualisiert worden (vgl. BGH vom 5.9.2001 Az. XII ZB 121/99 in FamRZ 2001, 1695; BGH vom 17.10.2001 Az. XII ZR 173/00 in EzFamR BGB § 1587a Nr. 117). Der Senat hat sich daher in Abstimmung mit dem 1. und 3. Familiensenat des Oberlandesgerichtes entschlossen, grundsätzlich die Werte der BarwVO weiterhin zu verwenden und keine Ersatztabellen (z.B. Gutdeutsch in NJW 1995, 311 und FamRZ 1994, 612 und im Internet unter www.famrz.de).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 215/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die Beschwerde der BfA wird das Urteil des FamG Halle / Saalkreis vom 11.9.2002, Az. 27 F 359/01, im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und das insoweit zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde übertragen wird. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nach § 8 GKG nicht erhoben.

Gründe:

Durch Verbundurteil vom 11.9.2002 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die BfA als Beteiligte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie rügt, dass weder aus dem Tenor noch den Gründen feststellbar sei, wie konkret der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Zwar enthält die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Gründe (§§ 53 b Abs. 3 FGG, 621a ZPO), jedoch sind sie zum Teil so allgemein gefasst, dass die Entscheidung aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist.

Die Lebensversicherung des Ehemannes mit einem Deckungskapital von 10.046 DM in der Ehezeit ist nachvollziehbar sowohl im Tenor als auch der Begründung. Um welche Anwartschaft es sich bei der dann folgenden "Sonstigen Versorgung des Antragstellers" handelt, die nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung einer systemangleichenden Umrechnung unterzogen wird mit einem mtl. Eingangswert von 120,28 DM, ist aus den gesamten Gründen nicht nachvollziehbar. Beim Antragsteller taucht in der rechnerischen Übersicht eine "angl.dyn.Versg.(Ost)" auf, die näher nicht erläutert wird. Um welches Anrecht es sich hier handelt kann aus dem Urteil insgesamt nicht entnommen werden. Ergänzend weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass - sollte es sich um Anrechte bei dem Versorgungswerk der Ärzte handeln - die Entscheidung des Senats in NJ 2000, 263 zu beachten ist; das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat der BGH (Az. XII ZB 12/00) bislang noch nicht beschieden.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Verweisung hinsichtlich eines geringen Betrages auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, denn in den Gründen erfolgen zunächst allgemeine Hinweise über die denkbare Behandlung eines Wertes von 0,33 DM (= 0,17 Euro). Für die Verweisung auf den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt jede Begründung.

Dass innerhalb der Gründe nochmals die Tenorierung wiederholt wird ist für das Verständnis der Entscheidung nicht von Relevanz, denn insoweit stimmt dieser Text mit dem wirklichen Tenor real überein.

Offensichtlich ist, dass die Entscheidung mit Hilfe einem - auch dem Senat bekannten und geschätzten - Programm erarbeitet wurde. Es handelt sich insoweit um eine Hilfe für die Berechnung. Wenn - wie in dieser Programmfassung - nur allgemeine Formulierungen für die Anrechte verwandt werden hat dies aber zur Folge, dass in der Entscheidung die allgemeinen Ausdrücke durch konkrete zu ersetzen sind. Nachvollziehbar wären die Rechenvorgänge aber auch bei Beibehaltung der abstrakten Formulierungen, wenn die unterschiedlichen Anrechte dem Grunde und der Höhe nach vorab aufgeführt worden wären. Im Tatbestand der Gründe zum Versorgungsausgleich werden einige, nicht jedoch alle Anrechte auch der Höhe nach, also beziffert, dargestellt. Dies hat zur Folge, dass die nachfolgenden Berechnungen nicht den jeweiligen Rechten zugeordnet werden können, die Entscheidungsgründe demzufolge mangelhaft sind.

Das FamG wird auf der Grundlage seiner bisherigen Ermittlungen, die ggf. zu aktualisieren sein werden, die Gründe nachvollziehbar gestalten. Im Hinblick auf die notwendige systemangleichende Berechnung weist der Senat auf folgendes ergänzend hin:

Hinsichtlich der BarwVO verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Tabellenwerte bestehen, denn diese sind seit 1977 nicht mehr aktualisiert worden (vgl. BGH vom 5.9.2001 Az. XII ZB 121/99 in FamRZ 2001, 1695; BGH vom 17.10.2001 Az. XII ZR 173/00 in EzFamR BGB § 1587a Nr. 117). Der Senat teilt die vom BGH geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wertigkeit, sieht jedoch insbes. im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, ein Gutachten über die Bewertung einzuholen, da weder die Ausgleichsrichtung hiervon beeinflusst würde noch ein merkbarer Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs insgesamt zu erwarten ist. Der Senat hat daher in Abstimmung mit dem 1. und 3. Familiensenates des Oberlandesgerichtes sich entschlossen, grundsätzlich die Werte der BarwVO weiterhin zu verwenden und keine Ersatztabellen (z.b. Gutdeutsch in NJW 1995, 311 und FamRZ 1994, 612 und im Internet unter www.famrz.de).

Dem FamG ist auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen. Anfallende Gerichtskosten werden jedoch nach § 8 GKG insoweit nicht erhoben.



Ende der Entscheidung

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