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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 8 UF 225/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

FGG § 33
BGB § 1566 Abs. 2
ZPO § 623 Abs. 1
ZPO § 628
Ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorliegen ist für jeden Verbundantrag getrennt zu prüfen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen; ein Antragsrecht der Parteien ist nicht vorgesehen.

Wird ein Anspruch im Wege der Stufenklage im Verbund eingeführt, ist vorab über die Auskunft zu entscheiden; eine Entscheidung erst im sogen. Schlusstermin ist verfahrensfehlerhaft.

Fehlerhafte Abtrennungen können nur mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache (Ehescheidung) gerügt werden. Eine Insolvenzeröffnung steht einer Rückverweisung des Zugewinnanspruchs an das FamG nicht entgegen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 225/04 OLG Naumburg

verkündet am: 27.01.2005

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici und die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Ehemannes wird das am 27.08.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis - Familiengericht - Az.: 24 F 854/01, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht Halle-Saalkreis zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens übertragen wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt.

Tatbestand:

Mit Antragsschrift vom 04. Mai 2001 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 20. Juli 2001 an den Ehemann (Bl. 13, Bd. I d. A.). Am 14. September 2001 stellte sodann der Ehemann durch seinen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Am 13.03.2002 drohte das Familiengericht Zwangsgeld nach § 33 FGG dem Ehemann an zum Zwecke der Erzwingung der Vorlage der Auskunft zum Versorgungsausgleich. Am 17.06.2002 wurde dem Ehemann Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt und mit Schriftsatz vom 24.06.2002 erklärte er seine Zustimmung zur Scheidung. Mit Schriftsatz vom 30.09.2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau die Niederlegung seines Mandates und erst am 23.04.2003 (Bl. 63, Bd. I d. A.) meldete sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für die Ehefrau. Am 30.05.2003 bestimmte das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung für den 03. September 2003 und übersandte den Beteiligten einen Entwurf der beabsichtigten Versorgungsausgleichsentscheidung. Am 16.07.2003 beantragte die Ehefrau Verlegung des Termins (Bl. 81, Bd. I d. A.). und diesem Antrag kam das Gericht am 05.08.2003 nach und verlegte den Termin auf den 15. Oktober 2003 (Bl. 84, Bd. I d. A.). Mit Schriftsatz vom 29.09.2003 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau, dass der Entwurf der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht beanstandet werde. Einen Tag vor dem bestimmten Verhandlungstermin am 15.10.2003 verlegte das Gericht die Verhandlung auf den 26.11.2003 (Bl. 109, Bd. I d. A.). Mit Schriftsatz vom 17.11.2003 legte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes sein Mandat nieder (Bl. 126, Bl. 1 d. A.) und mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für das Verfahren (Bl. 127, Bd. I d. A.). Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 (Bl. 121, Bd. 1 d. A.) bewilligte das Familiengericht dem Ehemann Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe des beantragten Zugewinnausgleichsverfahrens.

Am 26.11.2003 (Bl. 129 f., Bd. I d. A.) wurde erstmals mündlich verhandelt und beide Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsverfahrens stellte der Ehemann durch seine Prozessbevollmächtigten den Auskunftsantrag und der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau beantragt, diesen Antrag abzuweisen. Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches erklärte der Ehemann, dass für das Jahr 1992 eine Differenz von 2 Monaten festzustellen sei. Er habe damals Leistungen vom Arbeitsamt bezogen, wofür es auch Belege gebe. Eine Entscheidung über die Auskunftsstufe wurde vom Gericht nicht erlassen, von dem Prozessbevollmächtigten auch nicht angemahnt.

Das Gericht bestimmte sodann Fortsetzungstermin für den 09. Januar 2004 (Bl. 132, Bd. I d. A.). Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 (Bl. 142, Bd. I d. A.), stellte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes erneut Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren. Am 05.01.2004 wurde der für den 09.01.2004 bestimmte Verhandlungstermin aufgehoben und mit Verfügung des Gerichtes vom 12.01.2004 (Bl. 165, Bd. l d. A.) neuer Termin auf den 03. März 2004 bestimmt. Unter dem 27.02.2004 teilte der Ehemann dem Gericht mit, dass er das Anwaltsverhältnis gekündigt habe, woraufhin das Gericht am 27.02.2004 den für den 03.03.2004 bestimmten Termin aufhob und Termin bestimmte auf den 26. März 2004. Mit Schriftsatz vom 16. März 2004 meldete sich für den Ehemann ein neuer Prozessbevollmächtigter (Bl. 7, Bd. II d. A.), der jedoch schon mit Schriftsatz vom 18. März 2004 (Bl. 11, Bd. II d. A.) das Mandat niederlegte. Daraufhin erhob das Gericht am 22.03.2004 den für den 26.03.2004 bestimmten Verhandlungstermin auf und bestimmte neuen Termin auf den 28. April 2004 (Bl. 21, Bd. II d. A.). Wegen angeblicher Verhinderung des Antragsgegners hob das Gericht am 26.03.2004 diesen Termin erneut auf und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 30. April 2004 (Bl. 30, Bd. II d. A.). Mit Schriftsatz vom 21.04.2004 meldete sich für den Ehemann ein neuer Anwalt, woraufhin das Gericht den Termin aufhob und neuen Termin bestimmte auf den 09.06.2004. Mit Schriftsatz vom 4.6.2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes die Auskunftsstufe für erledigt und kündigte einen Zahlungsantrag über 96.136,37 Euro an, den er ausführlich begründete (GüR-SH Bl. 129).

Im Termin am 9.6.2004 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, insbesondere zum Versorgungsausgleich, und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 16.07.2004 (Bl. 57, 58, Bd. II d. A.). Mit Schriftsatz vom 30.06.2004 (Bl. 63, Bd. II d. A.) nahm erstmals der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau zum Zahlungsantrag Zugewinn des Ehemannes ausführlich Stellung. Erst in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2004 (Bl. 87, Bd. II d. A.) erteilte das Gericht im Einzelnen detaillierte Hinweise dazu, zu welchen Positionen die Prozessparteien im Einzelnen zur Folgesache Zugewinnausgleich auch ergänzend vortragen müssten. Gleichzeitig bestimmte das Gericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20. August 2004 und ließ beiden Parteivertretern ausdrücklich nach, bis zum 13. August 2004 ergänzend vorzutragen. Von der letztgenannten Aufforderung des Gerichtes machten beide Parteien ausführlich Gebrauch und reichten schriftsätzlichen Vortrag mit umfangreichen Tatsachenvortrag ein, der sich auf Bl. 89 bis 152, Bd. II d. A., befindet. Am 27. August 2004 hat das Gericht ein Scheidungsurteil verkündet unter gleichzeitiger Abtrennung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinns.

Hinsichtlich des Scheidungsantrages der Eheleute führt das Gericht in den Gründen aus, dass aufgrund der Anhörung beider Parteien eine Trennung seit Mai 2000 bestehe und deshalb die Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB eingreife. Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches heißt es in dem Urteil wörtlich: "Zwar hat der Antragsgegner den diesbezüglichen Antrag der Antragstellerin nicht zugestimmt, durch die gleichzeitige Entscheidung würde der Ehescheidungsausspruch jedoch außergewöhnlich verzögert. Die Ehescheidungssache ist entscheidungsreif. Dagegen ist hinsichtlich des Versicherungsverlaufes des Antragsgegners noch nicht geklärt, welche Leistungen er als Existenzgründer vom Arbeitsamt in der Zeit vom 15.03.1992 bis 31.05.1992 erhalten hat. Da nicht abzusehen ist, wann die erforderliche Auskunft des Arbeitsamtes Halle und daraus resultierende Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Antragsgegner vorliegen wird, es jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ehescheidungsverfahren seit dem 20.07.2001 und daher mehr als 3 Jahre rechtshängig ist, der Antragstellerin, die die gescheiterte Ehe lösen will, nicht zuzumuten ist, solange zu warten, bis über die Folgesache Versorgungsausgleich entschieden werden kann, war der Versorgungsausgleich abzutrennen".

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs des Verfahrens weist das Gericht darauf hin, dass der Zahlungsantrag mit Schriftsatz vom 12.08.2004 gestellt wurde. Wörtlich heißt es dann in der Begründung: "Im Hinblick auf die durch den Antragsgegner dem Endvermögen der Antragstellerin zugerechneten Vermögensgegenstände und daraus resultierenden Vermögenswerte ist nämlich vor einer abschließenden Entscheidung zum Zugewinnausgleich noch weiterer Vortrag des Antragsgegners und gegebenenfalls noch die Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und - hinsichtlich des Wertes der Brockhaus-Enzyklopädie zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages - durch Sachverständigen Begutachtung erforderlich. Da unter diesem Gesichtspunkt nicht abzusehen ist, wann über die Folgesache Zugewinn entschieden werden kann, es jedoch der Antragstellerin, die die gescheiterte Ehe lösen will, im Hinblick darauf, dass das Verfahren seit mehr als 3 Jahren rechtshängig ist, nunmehr nicht mehr zuzumuten ist, solange zu warten, bis über die Folgesache Zugewinn entschieden werden kann, war diese Folgesache vom Ehescheidungsverbund abzutrennen, selbst wenn der Antragsgegner dem diesbezüglichen Abtrennungsantrag der Antragstellerin nicht zugestimmt hat".

Rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren nachgesucht. Durch Beschluss vom 15.11.2004 des Senates wurde ihm Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Schriftsatz vom 30.11.2004 fristgerecht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt, die mit Beschluss des Senates vom 02.12.2004 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.11.2004 wurde ein Beschluss des Amtsgerichtes Schwerin vorgelegt vom 29.10.2004, wonach seit dem 29.10.2004 um 12:00 Uhr das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau eröffnet wurde.

Der Ehemann hat in seiner Berufungsbegründung gerügt, dass das Gericht das Amtsverfahren Versorgungsausgleich und das Antragsverfahren Zugewinn unter Missachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 628 ZPO vom Verbund abgetrennt hat.

Er hat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die Ehefrau und Antragsgegnerin im Berufungsverfahren verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend zu den Abtrennungsgründen vor. Sie hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Berufung des Ehemannes ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.

Wenn in einem Scheidungsverfahren mehrere Anträge als Verbundanträge gestellt werden nach § 623 Abs. 1 ZPO, ist für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung nach § 628 ZPO vorliegen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, es kommt also nicht auf die Zustimmung oder den Widerspruch der Parteien an (BGH Beschluss vom 20.10.2004, Az.: XII ZB, 35/04; vgl. auch juris PR-FamR 1/2005, Anmerkung 2, Friederici).

Hinsichtlich des gestellten Antrages auf Auskunft hätte das FamG vorab durch Teilurteil zu entscheiden gehabt ((vgl. Borth in Musielak, ZPO, 4.Auflage, § 629 Rz. 2; BGH FamRZ 1979, 690; ders. FamRZ 1982, 151-152). Der Prozessbevollmächtigten des Ehemannes hat auf einer solchen Entscheidung nicht bestanden, insbesondere sich stillschweigend mit einer mehrfachen Vertagung abgefunden. Letztlich ist der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes in das Betragsverfahren übergewechselt mit der Folge, dass eine Entscheidung über die Auskunft nicht mehr zulässig war.

Die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Ehefrau steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Gegenstand der Berufung ist der erfolgte Scheidungsausspruch. Gerügt wird die nicht dem Gesetz entsprechende Auflösung des Verbundes. Die abgetrennten Verfahrensteile befinden sich nicht im Rechtsmittel, sondern nur der Scheidungsausspruch.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Abtrennung hinsichtlich des Zugewinnausgleichsverfahrens durch das Amtsgericht letztlich begründet war, denn aufgrund der nachgewiesenen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Ehefrau liegt inzwischen ein Grund im Sinne von § 628 ZPO vor, denn die Rechtsfolge der Insolvenzeröffnung ist insoweit das Ruhen des Verfahrens. Die Rückverweisung an das Familiengericht hat nur zur Folge, dass das gesamte Verbundverfahren wieder dort anhängig ist, der Zugewinnausgleich jedoch aufgrund der Insolvenzeröffnung ausgesetzt bleibt.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches stellt der Senat fest, dass zwar das Verfahren bisher lange gedauert hat, eine unzumutbare Härte jedoch nicht feststellbar ist. Aus der Prozessgeschichte geht schon hervor, dass nicht nur das Gericht, sondern auch die Parteien das Scheidungsverfahren nicht intensiv betrieben haben. Ständige Verlegungsanträge, zusätzliche Schriftsätze, verspätete Erwiderung auf gegnerische Schriftsätze prägen das gesamte Verfahren. Die Dauer insgesamt ist zwar lang, eine unzumutbare Härte vermag der Senat jedoch darin nicht zu sehen, insbesondere wenn man auch das Verhalten der Ehefrau, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, berücksichtigt. Auch die im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene Tatsache, dass sie inzwischen schwanger ist, vermag eine unzumutbare Härte nicht zu begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH in NJW 1987, 1772, 1773 = FamRZ 1986, 898, 899) ausgeführt, dass eine Wiederverheiratung vorrangig sein kann, wenn hierdurch bezweckt wird, dass ein Kind der Ehefrau oder der Lebensgefährtin des Ehemannes ehelich zur Welt kommen soll. Zutreffend weist jedoch doch Borth (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 628 Rdnr. 8, Fußnote 15) darauf hin, dass sich insoweit die Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat durch die Einführung des § 1599 Abs. 2 BGB. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat an. Hinzukommt, dass aufgrund des Zeitfaktors nach wie vor noch eine Durchführung des Versorgungsausgleichs gemeinsam mit der Scheidung erstinstanzlich vor der Niederkunft erfolgen kann, denn diese ist erst für den 06.06.2005 prognostiziert (Bl. 233, Bd. II d. A.). Das Familiengericht wird in seinem weiteren Vorgehen im Amtsverfahren (§ 12 FGG) auch zu prüfen haben, ob gegebenenfalls nach § 53 c FGG oder aber nach § 33 FGG vorzugehen sein wird.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass rechtliche Bedenken dagegen bestehen, dass der Scheidungsausspruch erfolgt aufgrund einer Anhörung der Parteien am 26.11.2003 und eine spätere Anhörung nicht mehr erfolgt ist. Sowohl § 613 ZPO als auch § 616 ZPO gehen davon aus, dass die von Amts wegen zu treffenden Feststellungen durch das Gericht getroffen werden und aufgrund dieser zeitlich nahen Feststellungen die Entscheidung ergeht.

Da eine Rückverweisung schon aus diesen Gründen zu erfolgen hat, kommt es letztlich nicht darauf an, dass die Entscheidung ggf. auch auf dem Tatsachenvortrag in diesen Schriftsätzen beruht, die nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht wurden.

Die Kostenentscheidung war dem Familiengericht zu übertragen.

Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert.

Ende der Entscheidung

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