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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.03.2001
Aktenzeichen: 8 UF 231/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1361
Das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich wird immer durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat ( BGH in NJW 1982, 65 ff). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Köln in FamRZ 1992, 685 ff) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Karlsruhe in FamRZ 1980, 1121).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 231/00 OLG Naumburg 22 F 1615/00 AG Halle-Saalkreis

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 06.10.2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Wert: 1.000 DM

Gründe:

Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde vom Amtsgericht Halle durch Urteil vom 06.10.2000 geschieden und ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin und beantragt den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Sie ist der Ansicht, in der Entscheidung des Amtsgerichts sei die Ehezeit nicht zutreffend berechnet worden. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung eine Ehezeit vom 01.05.1987 bis zum 30.08.1998 zu Grunde gelegt, während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, eine Ehezeit vom 01.05.1987 bis zum 30.04.1999 wäre zutreffend.

Die Ehefrau hatte ursprünglich einen Scheidungsantrag gestellt, der dem Ehemann am 15.09.1998 zugestellt worden ist. Dieses Datum hat das Amtsgericht bei seiner Berechnung des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 22.04.1999 hat der Ehemann gleichfalls einen Scheidungsantrag gestellt. Dieser Antrag ist der Ehefrau am 07.05.1999 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin ist nun der Ansicht, ausgehend von dem letzt genannten Scheidungsantrag sei das Ende der Ehezeit auf den 30.04.1999 zu bestimmen, weil die Ehefrau mit Schriftsatz vom 14.10.1999 ihren Scheidungsantrag zurückgenommen hat und die Ehe auf Grund des Antrages des Ehemannes, dem sich die Ehefrau dann mit erneutem Scheidungsantrag Antrag vom 18.01.2000 angeschlossen hat , geschieden worden ist.

Vorliegend hat das Amtsgericht das Ende der Ehezeit zutreffend bestimmt. Das Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB wird stets durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (BGH, NJW 1982, 65-68). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (OLG Köln, FamRZ 1992, 685-687) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1121-1123). Hier war der das Verfahren einleitende Scheidungsantrag der Antrag der Ehefrau, dessen Zustellung an den Ehemann am 15.09.1998 erfolgte. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.Oktober 1981 (BGH a.a.O.) unter Hinweis auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1980 (FamRZ 1980, 552) ausgeführt, dass gemäß § 1361 BGB dem getrennt lebenden bedürftigen Ehegatten mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ein Unterhaltsanspruch erwachse, der auch einen Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Altersversorgung umfasse. Dieser Anspruch stelle einen Ausgleich dafür dar, dass die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit von dem Versorgungsausgleich nicht erfasst werde, und er solle die versorgungsrechtliche Lücke schließen, die sich für die Zeit nach Rechtshängigkeit auftue. Diesen Anspruch hatte die Ehefrau auf Grund der Rechtshängigkeit ihres Scheidungsantrages. Folgte man der Auffassung der Beschwerdeführerin das Ende der Ehezeit sei ausgehend vom 07.05.1999 zu bestimmen, dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages des Ehemannes, bestünde für den Zeitraum von der Rechtshängigkeit des ersten Scheidungsantrages bis zur Rechtshängkeit des zweiten Scheidungsantrages die Möglichkeit einer Doppelversorgung, denn dann müssten in den Versorgungsausgleich Versorgungsanrechte einbezogen werden, die bis dahin möglicherweise bereits ausgeglichen worden sind. Darüber hinaus hätte dies zur Folge, dass bei einer Rücknahme des Scheidungsantrages nachdem der gegnerische Antrag zugestellt worden ist, innerhalb eines einheitlichen anhängigen Verfahrens mehrfach Auskünfte zur Berechnung des Versorgungsausgleichs eingeholt werden müssten, was wiederum dem Antragsteller die bedenkliche Möglichkeit einräumte, durch Verzögerung des Scheidungsverfahrens den Bewertungsstichtag für das Versorgungsausgleichsverfahren hinauszuschieben (vergl. BGH a.a.O.). Auch widerspräche eine solche Verfahrensweise dem Grundgedanken von der Einheit des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird hier nämlich durch die beiden innerhalb des Verfahrens gestellten Scheidungsanträge bestimmt. Deshalb kommt es bei der Berechnung des Bewertungsstichtages stets auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Nur für den Fall, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages erfolgt, bevor der gegnerische Scheidungsantrag rechtshängig wird, fehlte es an einem einheitlichen Verfahren, mit der Folge, dass hier die Rechtshängigkeit des zurückgenommenen Antrages nicht erheblich ist. So liegt der Fall hier aber nicht.

Ende der Entscheidung

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