Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 8 UF 28/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587c
Im Gegensatz zur Herabsetzung aufgrund einer genehmigten Vereinbarung (§ 1587o BGB; vgl. BGH in FamRZ 2004, 256) ist im Rahmen der Billigkeit nicht aus einem Zeitverhältnis rechnerisch zu kürzen, sondern der Gesamtwert angemessen herabzusetzen (jurisPK-BGB/Bregger, § 1587c Rn. 35). Eine Verschiebung des Ausgleichsgefüges darf nicht erfolgen (AnwK-BGB/Friederici, § 1587c Rn. 14).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 28/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping am 28. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der BfA, Berlin, und des Ehemannes werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der BfA, Berlin, und dem Ehemann je zur Hälfte auferlegt.

Wert: 1.000 Euro.

Gründe:

Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB herabgesetzt. Dies hat das Familiengericht damit begründet, dass die Eheleute seit 1955 getrennt gelebt haben, nachdem der Ehemann die DDR verließ. Zumindest bis zur Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter ist nach Ansicht des Familiengerichts der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen, die nachfolgende Zeit wäre aus Billigkeitsgründen nicht mehr zu berücksichtigen. Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte hat das Familiengericht deshalb überschlägig aus dem Verhältnis der Zeit bis zur Vollendung der Volljährigkeit des Kindes zur gesamten Ehezeit berechnet und den Ausgleichswert herabgesetzt.

Die BfA vertritt die Ansicht, die Herabsetzung müsse anders berechnet werden und geht davon aus, dass das Familiengericht das Ende der Ehezeit auf September 1969 festgesetzt hätte und begründet die Beschwerde letztlich mit einer Berechnung, die für den Fall einer Vereinbarung sich aus der Rechtsprechung des BGH ergeben würde (BGH in FamRZ 2004, 256).

Der Ehemann ist der Ansicht, der Versorgungsausgleich müsse gänzlich aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen werden.

Soweit der Ehemann hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits zur Sachentscheidung an das Landgericht beantragt hat fehlt hierfür jede Rechtsgrundlage.

Die Beschwerde der BfA ist nicht begründet. Im Gegensatz zur Herabsetzung aufgrund einer genehmigten Vereinbarung (§ 1587o BGB; BGH aaO) ist im Rahmen der Billigkeit nicht aus einem Zeitverhältnis rechnerisch zu kürzen, sondern der Gesamtwert angemessen herabzusetzen (jurisPK-BGB/Bregger, § 1587c Rn. 35). Im Übrigen fehlt eine Beschwer, denn durch die Herabsetzung ist keine Verschiebung im Ausgleichsgefüge eingetreten (AnwK-BGB/Friederici, § 1587c Rn. 14; BGH FamRZ 1981, 132).

Die Beschwerde des Ehemannes ist nicht begründet, denn das Familiengericht hat zutreffend sein ihm zustehendes Ermessen ausgeübt und eine Über- oder Unterschreitung des Ermessenspielraums ist nicht feststellbar. An die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder Herabsetzung sind sehr strenge Anforderungen zu stellen (AnwK-BGB/Friederici aaO Rn. 5; BGH Beschl. 23.02.2005 - Az. XII ZB 198/01 m.w.N.). Für eine weitere als vom Familiengericht mit guten Gründen erfolgte Herabsetzung fehlen Anhaltspunkte.

Die Kosten haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen. Da nur Rentenanwartschaften betroffen sind war der Wert auf 1.000 Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

Zurück