Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 8 UF 280/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1612 Abs. 3
Mehrere Unterhaltsgläubiger sind auch dann keine Gesamtgläubiger, wenn die Ansprüche in einem einheitlichen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Sowohl der laufende Unterhalt als auch der jeweilige Rückstand müssen für jeden Gläubiger getrennt tenoriert werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 UF 280/04 OLG Naumburg

verkündet am: 24.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Bisping und Wiedenlübbert auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 17.11.2004 wird mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 2.006,-- Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten und Berufungsklägers für seine beiden minderjährigen Töchter M. , geb. am 16.09.1993 und B. , geb. am 23.04.2002 sind ehelich geboren und leben nach Trennung der Eltern im März 2004 nunmehr bei der Kindesmutter. Diese vertritt die beiden Mädchen auch hier im Verfahren um eine Ersttitulierung. Im April 2004 erfolgte eine Inverzugsetzung, wobei für M. 222,00 Euro und für B. 171,00 Euro gefordert worden sind. Das Amtsgericht hat den Beklagten und Berufungskläger antragsgemäß verurteilt zu statischem monatlichem Unterhalt nämlich 218,53 Euro und 167,57 Euro ab 01. August 2004.

Gegen diese Entscheidung hat der Kindesvater Berufung eingelegt mit dem Ziel, für M. lediglich 129,32 Euro und für B. 106,78 Euro zu zahlen. Sein inhaltlich wesentliches Argument hierfür ist der Umstand, dass er entgegen der Meinung des Amtsgerichts monatlich Fahrtkosten in Höhe von 316,00 Euro für sich in Anspruch nehmen möchte, die seiner Auffassung in dem Umstand begründet sind, dass er täglich von Meinigen nach Suhl fahren muss.

II.

Die zulässige Berufung führt im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung, auch des der Entscheidung zu Grunde liegenden Verfahrens, an die erste Instanz.

Das Amtsgericht hat einige entscheidungserhebliche Umstände nicht beachtet und daneben auch den Tenor seiner Entscheidung nicht vollstreckungsfähig verfasst. Zunächst ist festzuhalten, dass Unterhalt entgegen der Tenorierung des Amtsgerichts gemäß § 1612 Abs. 3 BGB monatlich im Voraus und nicht bis zum Dritten eines Monats zu zahlen ist. Diese falsche Tenorierung führt aber nicht zur Vollstreckungsunfähigkeit des Urteils, sondern der Umstand, dass hier zwei Unterhaltsansprüche streitgegenständlich sind und mithin am Verfahren zwei Unterhaltsgläubigerinnen beteiligt sind. Diese sind aber nicht Gesamtgläubiger, was wiederum zur Folge hat, dass der Tenor hinsichtlich der Unterhaltsrückstände so gefasst werden muss, dass der Rückstand je Gläubigerin ausgewiesen ist. Dies ist hier nicht der Fall, es ist lediglich ein Gesamtbetrag genannt, der auch nicht in den Entscheidungsgründen einfach nachvollziehbar erläutert wird. Insoweit kann weder eine der Unterhaltsgläubigerinnen, noch der Vollstreckungsbeamte den jeweils zutreffenden richtigen Rückstand erkennen und deshalb auch nicht vollstrecken. Da nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien eine eindeutige Leistungsbestimmung durch den Kindesvater nicht erfolgte, er zahlte jeweils einen Gesamtbetrag von 250,-- Euro, hätten die Gläubiger eine entsprechende Bestimmung vornehmen müssen. Auf diesen Umstand hätte das Amtsgericht die Parteien hinweisen und anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen.

Darüber hinaus ist der genannte Rückstandsbetrag nach dem Sachverhalt auf jeden Fall unzutreffend, denn sowohl B. als auch M. haben in der Vergangenheit über wesentliche Zeiträume Sozialleistungen bezogen, ohne dass eine Rückabtretung der auf das Land übergegangenen Ansprüche vorgelegt worden ist. Es fehlt mithin an der Aktivlegitimation diese Ansprüche gegenüber dem Kindesvater einzuklagen. Diesen Umstand hat das Amtsgericht nicht beachtet und die Parteien auch nicht darauf hingewiesen, obwohl hierzu Anlass bestand. Die genaue Höhe der gezahlten Sozialleistungen ist noch von den Parteien vorzutragen und anschließend zu erörtern, wobei eine Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche die wohl zweckmäßigste Möglichkeit bietet, die Unterhaltsansprüche umfassend durch das Amtsgericht bestimmen zu lassen.

Die hierzu notwendigen Anhörungen und Erörterungen wird das Amtsgericht nunmehr nachholen und darüber hinaus auch über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheiden.

Ende der Entscheidung

Zurück