Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 8 UF 31/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, KostO


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 64 Abs. 3 S. 1
ZPO § 516
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3 S. 2
ZPO § 621 e Abs. 3 S. 1
BGB § 1618 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 3
Wird ein ablehnender Einbenennungsbeschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und ist diese fehlerhaft und wird das Rechtsmittel insoweit korrekt eingelegt, ist die Fristversäumung des Rechtsmittelführers unverschuldet.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 31/02 OLG Naumburg

In dem Verfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und den Richter am Oberlandesgericht Bisping beschlossen:

Tenor:

1. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren bis zur Scheidung der Ehe am 30. März 1999 verheiratet. Die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder L. und T. wurden der Kindesmutter, Antragstellerin, übertragen. Nach der Scheidung hat die Antragstellerin ihren Mädchennamen "E. " wieder angenommen und erneut geheiratet, wobei ihr jetziger Ehemann ebenfalls den Namen "E. " trägt. Die Antragstellerin begehrte, dass nunmehr die beiden Kinder L. und T. ebenfalls den Namen "E. " annehmen. Der Antragsgegner hat hierzu seine Zustimmung nicht erteilt.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie vertieft hierzu ihr bisheriges Vorbringen und begehrt Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft, weil es sich bei der Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namenserteilung um eine Familiensache handelt und § 64 Abs. 3 S. 1 FGG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes des 6. Buches der ZPO gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.1999 Akz. XII ZB 139/99; Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99). Die Beschwerdefrist gemäß den §§ 516, 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO ist vorliegend nicht gewahrt, weil gemäß § 621 e Abs. 3 S. 1 ZPO die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim Beschwerdegericht einzulegen ist, das Rechtsmittel der Antragstellerin aber erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist durch Vorlage der Akten durch das Amtsgericht an den Senat gelangt ist. Der Antragstellerin ist hier jedoch auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Versäumung der Beschwerdefrist vorliegend als unverschuldet anzusehen ist. Das Amtsgericht hat nämlich der Antragstellerin eine nicht zutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass der Beschluss mit der einfachen Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar sei, übersandt. Dem ist die Antragstellerin nachgekommen indem sie an das Amtsgericht, innerhalb der Monatsfrist des § 621 e Abs. 3 S. 1 ZPO, eine Beschwerdeschrift übersandt hat. Dass das Amtsgericht dann, nach einer -nach dem eben gesagten überflüssigen-, Nichtabhilfeentscheidung die Akten dem Senat nicht innerhalb der eben genannten Frist vorlegte, ist nicht von der Antragstellerin zu vertreten.

Gleichwohl ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Die formellen Voraussetzungen für eine Einbenennung sind vom Amtsgericht korrekt erfüllt worden. Ausnahmsweise war es abweichend von dem Grundsatz, dass die Eltern gemeinsam in einem Termin persönlich anzuhören sind, hier zulässig, den Antragsgegner durch das Rechtshilfegericht anzuhören. In Anbetracht des Wohnsitzes des Antragsgegners in Hamburg war diese Verfahrensweise zulässig. Darüber hinaus hat das Amtsgericht auch einen Bericht des Jugendamtes Aschersleben eingeholt.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung im vorliegenden Verfahren nicht gegeben sind. Gemäß § 1618 Abs. 1 BGB ist die Ersetzung der Zustimmung nur dann möglich, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Ersetzung der Zustimmung dem Wohl des Kindes lediglich dienen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1999 Akz. 8 WF 300/99). Nach den Feststellungen ist allerdings vorliegend lediglich das Letztere der Fall. Allein dass die Kinder eine sehr enge Bindung zu ihren Großeltern mütterlicherseits haben, die ebenfalls den Namen "E. " tragen, sowie der Umstand, dass durch die Namensungleichheit es jedes Mal an der Grenze zwischen Deutschland und Polen zu Problemen bei der Ein- bzw. Ausreise kommt, reicht nicht aus um die Erforderlichkeit zu begründen. Auch dass zwischen den Kindern und dem jetzigen Ehemann der Antragstellerin eine enge Vater-Kind-Beziehung besteht, reicht nicht aus um die von der Erforderlichkeit für das Kindeswohl auszugehen.

Auch der in dem Beschwerdevorbringen vorgetragene Sachverhalt, dass L. in der Schule auf die Frage ihres Namens den Namen "E. " angibt, vermag an den o. g. Erwägungen nichts zu ändern. Darüber hinaus bleibt nur der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Voranstellung oder Anfügung des nunmehrigen Ehenamens an den bisherigen Namen möglicherweise ausreichend ist, die von ihr genannten Probleme zu beseitigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 Kostenordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück