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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 8 UF 58/04
Rechtsgebiete: SGB X, GKG


Vorschriften:

SGB X § 64
SGB X § 64 Abs. 2 Satz 1
SGB X § 64 Abs. 3 Satz 1
GKG § 5 a.F.
GKG § 72 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 6 a. F
Weder aus § 64 SGB X noch aus anderen Vorschriften kann abgeleitet werden, dass Träger der Rentenversicherung im Verfahren über den Versorgungsausgleich keine Gerichtskosten zu tragen haben.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 58/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Friederici, des Richters am Oberlandesgericht Bisping und der Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 11. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der beteiligten LVA O. gegen die Kostenrechnung vom 27.09.2004 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Auf die Beschwerde der beteiligten LVA O. vom 22.03.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 30.08.2004 das Scheidungsurteil des Familiengerichts Naumburg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Ermittlung und Entscheidung - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Unter dem 27.09.2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg der beteiligten LVA O. eine Kostenrechnung über 227,50 EUR erteilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beteiligten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei für sie kostenfrei. Dies folge aus § 64 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB X. Ohne Erhebung der Beschwerde hätte eine Rentenzahlung - eine Sozialleistung im Sinne von § 64 Absatz 2 Satz 1 SGB X - an den Versicherten nicht im richtigen Umfang erfolgen können.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zwar zulässig, § 5 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 Absatz 1 GKG. In der Sache bleibt ihr aber der Erfolg versagt.

Die Erinnerungsführerin haftet für die Kosten der Beschwerdeinstanz als Veranlasserin des Verfahrens (§ 49 GKG a. F.). Entgegen der Auffassung der beteiligten LVA folgt eine Kostenfreiheit nicht aus § 64 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 SGB X. § 64 SGB X ist für die Frage der Inanspruchnahme der beteiligten LVA als Kostenschuldnerin in dem Beschwerdeverfahren gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Naumburg nicht einschlägig. Die in § 64 SGB X normierte Kostenfreiheit betrifft - wie sich aus Absatz 1 ausdrücklich ergibt - ausschließlich Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Um ein solches sozialrechtliches Verfahren, welches die Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen zum Gegenstand hat, handelt es sich vorliegend aber nicht. Das Beschwerdeverfahren betrifft vielmehr ein familienrechtliches Verfahren, bei dem neben dem Scheidungsausspruch der im Verbundurteil geregelte Ausspruch zum Versorgungsausgleich angegriffen wird.

Die Richtigkeit der kostenmäßigen Inanspruchnahme wird dadurch bestätigt, dass den Versicherungsträger auch im Rahmen der abschließenden Entscheidung endgültig die alleinige Kostentragungspflicht treffen kann. Ihm können insbesondere die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn die Beschwerde ausschließlich deswegen begründet ist, weil der Beschwerdeführer in der ersten Instanz eine unzutreffende Auskunft erteilt hat, die er im Beschwerdeverfahren berichtigt (vgl. st. Rspr. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1383, zuletzt: Beschluss vom 13.01.2003, 8 UF 147/02; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 223). Da das Verfahren vollumfänglich, d. h. einschließlich der Kostenentscheidung an das Amtsgericht zur Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, steht eine Kostengrundentscheidung noch aus. Insoweit kann die Beschwerdeführerin sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgreich gegen eine kostenmäßige Inanspruchnahme wehren.

Die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Auslagen folgt aus § 5 Absatz 6 GKG a. F.

Ende der Entscheidung

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