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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 8 UF 77/02
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 1
Die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Bahn AG ist eine Altersversorgung nach dem BetrAVG; sie ist privatrechtlicher Natur. Durch die Übertragung der Durchführung auf die Bahnversicherung - ein Organ der gesetzlichen Rentenversicherung - ändert sich die Rechtsnatur dieser Versorgung nicht mit der Folge, dass ein unmittelbarer gestaltender Eingriff in diese Altersversorgung nicht zulässig ist.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 77/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Das Urteil des AG Halberstadt vom 13.3.2002, Az. 8 F 130/01, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich aufgehoben und an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Wert des Rechtsmittels: 500 EUR

Gründe:

Durch Verbundurteil vom 13.3.2002 hat das FamG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Bahnversicherungsanstalt als Organ der gesetzlichen Rentenversicherung hat hiergegeben form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, dass eine private Altersvorsorg als öffentlich-rechtliche Vorsorge bewertet worden sei.

Die Beschwerde ist begründet. Die betriebliche Altersversorgung der Deutschen Bahn AG stellt eine private Altersversorgung nach dem BetrAVG dar. Dass die Bahnversicherung als Organ der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Durchführung und Betreuung der Betriebseinrichtung betreut ist, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation. Private Anrechte stehen einem Zugriff durch das Familiengericht nicht offen, gleich welche Ausgleichsform in Betracht kommt. Eine Ausnahme stellt nur die Realteilung nach § 1 VAHRG dar, die aber vorliegend offenkundig nicht in der Satzung verankert ist.

Eine eigene Entscheidung des Senates kommt jedoch nicht in Betracht, denn es bedarf noch weiterer Ermittlungen durch das FamG. Dies hat übersehen, dass für die Ehefrau möglicherweise noch eine - unverfallbare - Anwartschaft aus einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung besteht, da sie bei den Stadtwerken der Stadt H. beschäftigt ist.

Ende der Entscheidung

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