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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: 8 UF 87/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 17 a
Die Zustellung des Antragsschrift an einen nicht bei diesem Familiengericht postulationsfähigen Anwalt kann das Ende der Ehezeit nicht herbeiführen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 87/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 29. März 2001 (Ziffern II. und III. des Urteils) aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden hat.

Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Beschwerdewert: DM 1.031,52.

Gründe:

I.

Am 21. Juli 1999 hat der Antragsteller beim Familiengericht einen Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe eingereicht, wobei als Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Rechtsanwälte S. pp. in H. angegeben worden sind. Diesen Rechtsanwälten wurde der Antrag am 28. Oktober 1999 zugestellt (Bl. 6 d.A.). Die Antragsgegnerin erhielt lediglich die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Verbundurteil vom 29. März 2001 hat das Familiengericht, ausgehend vom 30. September 1999 als Ende der Ehezeit, zu Ziffern II. und III. den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen dieses ihr am 20. April 2001 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 17. Mai 2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb der - entsprechend verlängerten - Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. August 2001 begründet. Mit der Berufungsbegründungsschrift begehrt die Antragsgegnerin eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

II.

1. Die form- und fristgemäße Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil vom 29. März 2001 (§§ 511 ff. ZPO) ist als befristete Beschwerde zu behandeln (§ 629 a Abs. 2 Satz 1, § 621 e ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 56. Aufl., § 629 a ZPO, Rdn. 1 m.w.N.). Denn in welchem Umfang das Verbundurteil angefochten worden ist, ist der Rechtsmittelbegründung zu entnehmen (vgl. BGH, FamRZ 1994, 827, 828 f.). Vorliegend ergibt sich aus der Berufungsbegründungsschrift, dass die Antragsgegnerin nur eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. Zusätzlich zu dem Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat eine Entscheidung bezüglich eventueller betrieblicher Altersversorgungen zu erfolgen (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Insoweit wären die Parteien auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Wird - wie im vorliegenden Fall - Berufung gegen ein Verbundurteil eingelegt und in der Rechtsmittelbegründungsschrift klargestellt, dass nur die Entscheidung über eine FGG-Folgesache angefochten wird, ist das Rechtsmittel als befristete Beschwerde zu behandeln (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 629 a Rdn. 2 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1981, 946 f.).

2. Die zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 621 e Abs. 1, 3 ZPO) ist begründet.

Während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften unterliegen dem Versorgungsausgleich (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht (§ 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB), d.h. hier die Zeit vom 14. Februar 1985 bis zur Zustellung des am 21. Juli 1999 eingereichten Scheidungsantrags des Antragstellers.

Die am 28. Oktober 1999 durchgeführte Zustellung des Scheidungsantrags an die Rechtsanwälte S. pp. in H. ist unwirksam, da diese Anwälte - nach dem bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht (§ 78 Abs. 2 ZPO a.F.) - nicht beim Familiengericht Aschersleben zugelassen gewesen sind. Die Rechtsanwälte S. pp. waren also nicht postulationsfähig. Bis zum 28. Oktober 1999 hatten sie sich auch nicht als Zustellungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin bestellt. Infolgedessen führte die Zustellung vom 28. Oktober 1999 nicht zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 176 Rdn. 3 m.w.N.). D.h., das vom Familiengericht angenommene Ende der Ehezeit (30. September 1999) ist unzutreffend.

Als spätester Zeitpunkt kommt für die Rechtshängigkeit die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001 in Betracht, in der der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Scheidungsantrag verlesen hat (Bl. 28 d.A.; § 261 Abs. 2 ZPO).

3. Die Wertfestsetzung beruht auf § 17 a GKG.

Ende der Entscheidung

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