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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 8 UF 90/03
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG


Vorschriften:

ZPO § 93a
VAÜG § 2
Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde (BGH in FamrZ 2003, S. 1005) , stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2003, 8 UF 249/02 ).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 UF 90/03 OLG Naumburg

Naumburg, den 24.6.2003

In der Familiensache

Tenor:

Das Urteil des AG Halle/Saalkreis vom 09.04.2003, Az. 28 F 1292/03, wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zur Kostenentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

In der Verbundentscheidung vom 09.04.2003 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens hat das FamG nach § 93a ZPO entschieden und in einer Aktennotiz vom 05.05.03 festgestellt, dass eine getrennte Kostenentscheidung für das abgetrennte Verfahren zu erfolgen hat.

Gegen die Aussetzung hat die Knappschaftliche Rentenversicherung Beschwerde eingelegt und gerügt, dass für den Ehemann unzutreffend niedrige Rentenanwartschaften der Berechnung zugrunde gelegt wurden.

Die Beschwerdebegründung der Knappschaft ist zutreffend. Das FamG hat für den Ehemann nur 426,94 DM eingesetzt, obwohl der Betrag von 502,86 DM zutreffend ist. Unter Beachtung dieses Wertes ist eine Aussetzung nicht begründet.

Die Aussetzung war daher aufzuheben. Das FamG wird den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Grundlagen zu entscheiden haben. Das FamG ist gehalten, für die Ehefrau beim Rentenversicherungsträger abzufragen, ob die Auskunft aus dem Jahr 2000 noch zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung im Urteil war aufzuheben, denn eine Kostenentscheidung kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OLG Naumburg ist die Aussetzung eine Schlussentscheidung und der Versorgungsausgleich ist - wenn die Voraussetzungen vorliegen auf Antrag oder von Amts wegen in einem isolierten FGG-Verfahren durchzuführen (st.Rspr. des Senats, vgl. OLG Naumburg in FamRZ 2001, 498; dass. in OLG-Report 2000, 481; Götsche in FamRZ 2002, 1235 (1243) ). Der BGH hat am 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00 noch nicht veröffentlicht ) entschieden, dass die Aussetzung keine Endentscheidung und nur mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist. Das Amtsgericht wird also ständig überprüfen müssen, ob ggf. die Voraussetzungen für die Aussetzung weggefallen sind und den Versorgungsausgleich dann durchführen.

Nachdem die Aussetzung vom BGH als keine Endentscheidung qualifiziert wurde, stellt sich das Urteil vom 15.10.2002 rechtlich als Teil-Urteil da. Deshalb ist die Kostenentscheidung aufzuheben; erst mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich als Schlussurteil kann das FamG auf der Rechtsgrundlage des § 93a ZPO eine abschließende Kostenentscheidung treffen (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2003, 8 UF 249/02 ).

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