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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 8 W 1/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG, KV


Vorschriften:

ZPO § 114 S. 1
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 568 S. 1
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
GKG § 1
KV Nr. 1811
Ab dem Scheitern der Ehe gilt hinsichtlich der gemeinsam begründeten Schulden der Halbteilungsgrundsatz mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 W 1/08 (PKH) OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 29. Januar 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 06.07.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.11.2007 (Az.: 9 O 119/07) dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller für die Anträge aus der Klageschrift vom 26.02.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus H. bewilligt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Klage ist zunächst hinreichend erfolgversprechend im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, soweit der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin, seiner getrennt lebenden Ehefrau, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs geltend macht. Ab dem Scheitern der Ehe, mithin ab August 2006, gilt nämlich hinsichtlich gemeinsam begründeter Schulden der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte (vorliegend die Antragsgegnerin) für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne der Vorschrift schließen lassen (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 f.).

Darüber hinaus ist der Antragsteller entgegen der Auffassung des Landgerichts auch bedürftig.

Sein einzusetzendes Einkommen errechnet sich unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung wie folgt:

Bruttoeinkünfte des Antragstellers aus Erwerbstätigkeit: 2.744,67 €

Einkommensteuerrückerstattung 2006, umgelegt auf einen Monat: 70,47 €

Abzüglich Kindesunterhalt: -337,00 €

Abzüglich Lohnsteuer: -496,75 €

Abzüglich Raten für Hausfinanzierung insgesamt: -888,38 €

Abzüglich Nebenkosten: -237,57 €

Abzüglich Beiträge Kranken-/Pflegeversicherung: -13,78 €

Abzüglich Beitrag Risiko-Lebensversicherung: -15,79 €

Abzüglich Pkw-Kredit: -580,00 €

Abzüglich Freibetrag für den Antragsteller gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO: -382,00 €

Abzüglich Freibetrag für den Antragsteller zu 1 gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO -174,00 €

Einzusetzender Betrag: -310,13 €

Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO folgt daraus keine monatliche Rate.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 1 GKG i. V. m. Nr. 1811 KV sowie aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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