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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 8 W 4/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung liegt dann nicht vor, wenn die Übertragung (hier: eines Grundstückes) in der Erwartung, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin und für längere Zeit anhalten werde, erfolgt.

Im Gegensatz zur Schenkung kann eine unbenannte Zuwendung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nach den Regeln des § 313 BGB rückabgewickelt werden.

Dies gilt sowohl in der Ehe als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1991, 168).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 W 4/06 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping sowie die Richterin am Oberlandesgericht Joost

am 14. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Einzelrichterbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 05. Januar 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. Januar 2006 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in B. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Abweichend von der Ansicht des Landgerichts bietet die vom kostenarmen Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller begehrt die Rückabwicklung eines notariellen "Grundstücksüberlassungsvertrages" vom 31. Oktober 1997, in dem er seine Erbteile seiner damaligen Lebensgefährtin (Antragsgegnerin) übertragen hat. Als "Rechtsgrund" der Überlassung ist zu § 6 des Vertrages ausdrücklich genannt:

Die Überlassung erfolgt schenkweise "aufgrund" der nunmehr seit acht Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen Überlasser und Übernehmerin und deren anzunehmendem Fortbestand beziehungsweise anschließender Eheschließung.

Eine Schenkung setzt Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus (§ 516 Abs. 1 BGB). Daran fehlt es, wenn die Zuwendung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäftes von einer Gegenleistung abhängig ist. Unentgeltlichkeit fehlt nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Leistung gegenübersteht, die zu ihr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Dabei braucht die Leistung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Hieraus ergibt sich, dass eine Zuwendung an einen Lebenspartner, der die Vorstellung zu Grunde liegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung darstellt (BGH, FamRZ 1990, 600, 601 m. w. N.). Letzteres war hier nach der ausdrücklichen Zweckabrede der Fall, so dass die Überlassung - abweichend vom weiteren Wortlaut des Vertrages - nicht "schenkweise" erfolgt ist.

Im Unterschied zu Schenkungen (vgl. BGH a. a. O., S. 602 f.; andererseits aber auch BGH, FamRZ 1991, 168, 169 f.) können unbenannte Zuwendungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ohne Weiteres nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB n. F.) rückabgewickelt werden, wenn die Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage nicht mehr besteht. Dies gilt nicht nur für Zuwendungen innerhalb einer Ehe (bei Unanwendbarkeit der §§ 1372 ff. BGB), sondern auch für Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH, FamRZ 1991, 168, 169 f.; ferner Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 1999, S. 227 ff.).

Diese Entscheidung will nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.

Ende der Entscheidung

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