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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.07.2006
Aktenzeichen: 8 WF 105/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
Verweigert das Familiengericht Prozesskostenhilfe, obwohl es gleichzeitig die Einholung eines DNA-Gutachtens ankündigt, setzt es sich mit der negativen Prozesskostenhilfe-Entscheidung in Widerspruch zur Hauptsache.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 105/06 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 29. Juni 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Juli 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist begründet, da die Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Familiengericht auf die Vaterschaftsfeststellungsklage des Kindes (§§ 1600d, 1600e BGB) ein Sachverständigengutachten einzuholen beabsichtigt, wie es in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat. Dem Hauptsacheverfahren würde also - abweichend von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - unzulässigerweise vorgegriffen, würde dem Beklagten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung versagt.

Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte kostenarm ist. Die von ihm vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nachbesserungsbedürftig, weil er von den angegebenen Einnahmen wohl kaum leben kann und das Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO im Übrigen nicht vollständig ausgefüllt hat.

Naumburg, den 31. Juli 2006

Ende der Entscheidung

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