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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.07.2001
Aktenzeichen: 8 WF 115/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 3
ZPO § 656
Ein nach Datum befristeter Unerhaltstitel kann im vereinfachten Verfahren der Kindergeldanrechung nicht zu einem zeitlich unbefristeten Titel umgewandelt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 115/01 OLG Naumburg F 68/00 AG Eisleben

In der Unterhaltssache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping

am 2. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 16.05.2001 wird mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Am 29.12.2000 ging beim Amtsgericht Eisleben ein Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels ein mit dem für den Zeitraum ab 01.01.2001 gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts eine Änderung der Anrechnung der kindbezogenen Leistungen gemäß § 1612 b BGB begehrt wurde. In dem abzuändernden Titel, einer Urkunde über die Abänderung einer Unterhaltsleistung vom 15.12.1999, hatte sich der Unterhaltsschuldner und jetzige Antragsgegner verpflichtet, an seinen Sohn für die Zeit vom 01.12.1999 bis zum 31.05.2009 Unterhalt in Höhe von 105,7 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.

Der hierauf vom Amtsgericht am 16.05.2001 erlassene Unterhaltsfestsetzungsbeschluss leidet an so wesentlichen Mängeln, dass der Beschluss mit dem zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden musste. Der Antrag vom 29.12.2000 ist gestellt worden vom Jugendamt des Landkreises Mansfelder Land als Beistand für das Kind R. B. . Dem Antrag nicht beigefügt war die entsprechende Urkunde, mit der die Beistandschaft gegenüber dem Amtsgericht hätte nachgewiesen werden müssen. Es steht somit nicht fest, ob überhaupt eine ordnungsgemäße Vertretung gegeben ist. Diese von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung ist vom Amtsgericht nicht beachtet worden.

Darüber hinaus bestehen auch Bedenken bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit des vom Amtsgericht erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses. In dem abzuändernden Unterhaltstitel bestand die Verpflichtung, für den Unterhaltsschuldner bis zum 31.05.2009 Unterhalt zu zahlen. Diese zeitliche Befristung hat das Amtsgericht nicht in den von ihm erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss mit übernommen. Deshalb liegt eine inhaltliche Änderung des ursprünglichen Titels vor, die in dem hier vorliegenden Verfahren gemäß § 655 ZPO nicht erfolgen darf. Auch die Tenorierung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ist nicht korrekt. Dort ist durch die Formulierung "auf den Unterhalt ist das hälftige staatliche Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt" eine abstrakte Kindergeldanrechnung vorgenommen worden, die unzulässig ist. Hier hätte der konkrete, derzeitige anrechenbare Kindergeldanteil genannt werden müssen. Allein die Wiederholung des Gesetzeswortlautes hat lediglich zur Folge, dass der Titel wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist.

Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass er mit seinem Einwand der Leistungsunfähigkeit, bzw. der beschränkten Leistungsfähigkeit, im Verfahren gemäß § 655 ZPO weder in der ersten Instanz noch in der Beschwerdeinstanz gehört werden kann. Die im vorliegenden Verfahren zulässigen Einwendungen ergeben sich aus § 655 Abs. 3 ZPO. Danach können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrages der nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen erhoben werden. Der Einwand der beschränkten Leistungsfähigkeit ist dort nicht genannt, er kann somit im Verfahren gemäß § 655 ZPO nicht erhoben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Unterhaltsschuldner keine inhaltliche Überprüfung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erreichen kann, wenn er meint, den durch die Änderung der Kindergeldanrechnung entstandenen Nettozahlbetrag nicht zahlen zu können. Hierzu ist allerdings nicht das Beschwerdeverfahren vorgesehen, sondern gemäß § 656 ZPO die Klage gegen den Abänderungsbeschluss.

Ende der Entscheidung

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