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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 8 WF 14/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 362
Wird der Kindesunterhalt aufgrund einer Freistellungsvereinbarung der Eltern von dem betreuenden Elternteil gezahlt und wird diese Vereinbarung später aufgehoben, steht dem Kind kein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, denn sein Unterhaltsanspruch wurde erfüllt (§ 362 BGB).

Da der Unterhalt auch mit Rechtsgrund gezahlt wurde entfällt auch ein Bereicherungsanspruch des betreuenden Elternteils gegen das Kind.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 14/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des klagenden Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle-Saalkreis vom 11. Dezember 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 05. Januar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das (am 10. Oktober 1984 geb.) volljährige klagende Kind begehrt vom beklagten Kindesvater ausschließlich rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Oktober 1999 bis August 2004 (EUR 12.146,75 insgesamt). Zur Begründung führt das klagende Kind aus, in der streitigen Zeit zwar Kindesunterhalt bezogen zu haben, aber nicht vom beklagten Kindesvater, sondern - auf Grund einer Freistellungsvereinbarung der Kindeseltern - von der Kindesmutter. Diese Freistellungsvereinbarung habe der beklagte Kindesvater später "gekündigt" mit der Folge, dass die Kindesmutter nun mehr den von ihr geleisteten Kindesunterhalt von ihm, dem klagenden Kind, zurückverlange.

Das Familiengericht hat dem klagenden Kind Prozesskostenhilfe für das Betragsverfahren - mangels Erfolgsaussicht - versagt (§ 114 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich das klagende Kind mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist nicht begründet, da die Klage des klagenden Kindes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet:

Eine Klage auf Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) kann das klagende Kind nicht mehr mit Erfolg erheben, da sein Unterhaltsbedarf - nach eigener Darstellung - während der streitigen Zeit gedeckt worden ist. Der Unterhaltsanspruch des klagenden Kindes erlosch also durch Erfüllung (§ 362 BGB). Dies gilt auch für den Fall, dass ein (nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) nicht barunterhaltspflichtiger betreuender Elternteil an sein Kind Barunterhalt geleistet hat. In einem solchen Fall führt nämlich die Bestimmung zu § 267 BGB zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nach § 362 BGB (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Auflage, § 1606 Rn 21 und Palandt/Heinrichs a.a.O. § 267 Rn 1 und 6, jeweils m.w.N.).

Da der Barunterhalt mithin nicht rechtsgrundlos geleistet wurde, haftet das klagende Kind im Verhältnis zur Kindesmutter auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Es hat sich der Kindesmutter auch nicht schadenersatzpflichtig gemacht, indem es lediglich den ihm zustehenden Unterhalt bezog.

Nach alledem hat das klagende Kind gegen den beklagten Kindesvater auch keinerlei Regressanspruch.

Ende der Entscheidung

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