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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 8 WF 162/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 24 Abs. 2
Wird wegen Dringlichkeit eine einstweilige Regelung ohne Anhörung der Beteiligten erlassen, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen und dann von Amts wegen zu beurteilen, ob ggf. die einstweilige Regelung abzuändern ist.

Wird gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde eingelegt, ändert sich an der Rechtslage nichts. Über die Beschwerde kann das Gericht erst befinden (Abhilfe oder Nichtabhilfe), wenn die Anhörung nachgeholt wurde.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 162/01 OLG Naumburg

Naumburg, 31.07.2001

In der Sorgerechtssache

Tenor:

wird der Nichtabhilfebeschluss des AG Oschersleben vom 19. Juli 2001, Az. 34 F 146/01, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde und zur Nachholung der Anhörung der Beteiligten an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe:

Auf Antrag des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.7.2001 den Kindern Adriana und Sebastian einen Pfleger bestellt und durch Beschluss vom gleichen Tag das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Gesundheitsvorsorge für alle zwei Kinder dem Jugendamt vorläufig übertragen. Auf beide Beschlüsse wird Bezug genommen. Um die Anhörung der Beteiligten nachzuholen und auch für die Hauptsache hat das Amtsgericht Termin bestimmt auf den 30. Juli 2001. Mit Schriftsatz vom 18.7.2001 haben die Eltern durch ihre Anwältin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.7.2001 nicht abgeholfen hat. Am 25.7.2001 wurde der Anhörungstermin aufgehoben und der Vorgang dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Die Nichtabhilfe ohne vorherige Anhörung der Beteiligten ist ein schwerer, durch das Beschwerdegericht nicht heilbarer Verfahrensfehler, der zwingend die Aufhebung des Beschlusses zur Folge hat. Wird, wie geschehen, zunächst wegen Dringlichkeit eine einstweilige Regelung ohne Anhörung der Beteiligten erlassen, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen und dann von Amts wegen zu beurteilen, ob ggf. die einstweilige Regelung abzuändern ist. Wird, wie geschehen, gegen die vorläufige Regelung Beschwerde eingelegt ändert sich an dieser Rechtslage nichts - sowohl über die ursprüngliche Regelung als auch über die Beschwerde kann sachlich nur entschieden werden, wenn die zunächst unterlassene Anhörung nachgeholt wurde.

Das Amtsgericht wird die Anhörung unverzüglich nachzuholen haben; ob vorab eine Maßnahme nach § 24 Abs. 2 FGG angebracht erscheint unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des gesamten Akteninhaltes wird das Amtsgericht von Amts wegen zu beurteilen haben.

Ende der Entscheidung

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