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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: 8 WF 167/01
Rechtsgebiete: ZPO, KindUG


Vorschriften:

ZPO § 645 Abs. 1
KindUG Art. 5 § 3
KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2
Eine Abänderung nach Art. 5 § 3 KindUG setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Umwandlung das berechtigte Kind noch minderjährig ist.

Wird der Antrag durch die - vertretungsberechtigte - Mutter erst wenige Tage vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt, kann unter Beachtung des rechtlichen Gehörs eine Umänderung im vereinfachten Verfahren nicht mehr erfolgen (im Anschluss an OLG Nürnberg in OLGR Nürnberg 2000, 77 f; a.A. OLG Köln in FamRZ 2000, 678).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 167/01 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsggerichts - Familiengerichts - Halle-Saalkreis vom 12. Juni 2001 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: DM 5.412,--.

Gründe:

1. Am 26. Februar 2001 hat die Kindesmutter als "gesetzliche Vertreterin" des am 10. März 1983 geborenen Antragstellers einen Antrag auf Umstellung einer Kreisjugendamtsurkunde vom 18. August 1997 eingereicht, mit der sich der Antragsgegner für die Zeit vom 01. August 1997 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragstellers zur Zahlung einer Unterhaltsrente von DM 341,-- monatlich verpflichtet hat, wobei anteiliges Kindergeld von DM 110,-- monatlich angerechnet worden ist (Art. 5 § 3 KindUG). Die Anrechnung des Kindergelds sollte rückwirkend zum 01. Januar 2001 entfallen (§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz).

2. Die Umschreibung statischer Alttitel in einen dynamischen Vomhundertsatz des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung hat in der Weise zu erfolgen, dass der im Alttitel festgesetzte DM-Betrag, bezogen auf die Zeit nach Antragstellung, in % des Betrags nach § 1 (West) oder § 2 (Ost) der Regelbetrag-Verordnung umgerechnet wird, der für die Altersstufe maßgebend ist, die das minderjährige Kind zu diesem Zeitpunkt erreicht hat (Art. 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 KindUG). Da der Antrag am 26. Februar 2001 gestellt wurde, kommt als Umrechnungsstichtag nur der 01. März 2001 in Betracht.

Am 10. März 1983 wurde der Antragsteller jedoch bereits volljährig. Bis zur Volljährigkeit des Antragstellers war auf Grund der späten Antragstellung nicht mehr mit einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter zu rechnen. D.h., schon bei Antragstellung war absehbar, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entscheidung keine gesetzliche Vertreterin des Antragstellers mehr sein würde (vgl. § 1629 Abs. 1, 2 BGB).

Zumindest für einen solchen Fall, in dem schon bei Antragstellung absehbar ist, dass eine Entscheidung nicht mehr vor der Volljährigkeit des Kindes ergeht, folgt der Senat der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, nach der der Antrag auf Umstellung des Alttitels als unzulässig zu verwerfen ist, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG in Verbindung mit § 645 Abs. 1 ZPO nicht mehr gegeben ist (OLGR Nürnberg 2000, 77 f.; a.A. OLG Köln, FamRZ 2000, 678 f.). Nach § 645 Abs. 1 ZPO kommt eine Festsetzung dynamisierten Unterhalts nach der Regelbetrag-Verordnung nur für ein minderjähriges Kind in Betracht. Und an der Minderjährigkeit des Antragstellers fehlt es bei der gerichtlichen Entscheidung.

D.h., es bleibt bei dem im Alttitel festgesetzten statischen Kindesunterhalt.



Ende der Entscheidung

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