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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 8 WF 170/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Ist der Schuldner aufgefordert worden, den Unterhalt kostenfrei beim Jugendamt zu titulieren und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, hat der Gläubiger ein Rechtschutzinteresse zur Titulierung (BGH FamrZ 1998, 1165) und ihm ist deshalb - auch wenn die Beträge nicht besonders hoch sind - für die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 170/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Schönebeck vom 12.7.2005 in der Fassung vom 15.8.2005 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Titulierung der freiwillig gezahlten weiteren 43 Euro begehrt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe in den o.a. Beschlüssen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass derzeit für eine ergänzende Titulierung in Höhe von 43 Euro entgegen der Ansicht des AG ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Beklagte mit dem Mahnschreiben vom 1.1.2005 auch zur - kostenfreie - Titulierung aufgefordert wurde. Der Gläubiger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht - dies ist hier der Fall- tituliert werden (BGH FamRZ 1998, 1165).

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