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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 8 WF 174/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 ff.
Wird vorzeitiger Zugewinn begehrt, ist zunächst die Zulässigkeit auf Antrag festzustellen; das Auskunfts- und Betragsverfahren kann erst dann durchgeführt werden.

Ob ein vorzeitiger Ausgleich ausgeschlossen ist, wenn vor der Grundentscheidung die Ehescheidung rechtshängig wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 174/01 OLG Naumburg

Naumburg, den 16. August 2001

In der Familiensache

...

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe verweigert. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Kläger kostenarm im Sinne der §§ 114 ff ZPO ist, weil schon die bisherige Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wird auf vorzeitigen Ausgleich geklagt (§ 1385 BGB), so ist zunächst auf den entsprechenden Antrag durch Feststellungsurteil festzustellen, dass der Zugewinn vorzeitig auszugleichen ist; dies setzt eine Prüfung und Entscheidung der materiellen Voraussetzungen voraus (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 171; Palandt / Brudermüller, § 1385 Rn. 1). Da schon der Erstantrag fehlt und nur direkt auf Auskunft geklagt wird, kann Prozesskostenhilfe für diese Klage nicht bewilligt werden. Aber auch, hierauf weist der Senat schon jetzt hin, für den Fall eines zulässigen Antrages teilt der Senat die Bedenken des Amtsgerichtes hinsichtlich der behaupteten Bedürftigkeit. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Scheidung rechtshängig ist (vgl. Notiz des Amtsrichters Bl. 9 vom 5.3.01) und auch aus diesem Grund Bedenken bestehen, ob nach Rechtshängigkeit noch ein "vorzeitiger" Ausgleich zulässig ist, da dessen Berechnungsstichtag nach dem Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung liegen würde.

Ende der Entscheidung

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