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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 8 WF 188/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 65
ZPO § 114
ZPO § 654
ZPO § 654 Abs. 2
Eine Fristwahrung durch alsbaldige Zustellung ist nicht gegeben, wenn der Kläger zwar fristgerecht den Antrag einreicht, jedoch weder den erforderlichen Vorschuss einzahlt oder Befreiungsantrag nach § 65 GKG stellt, sondern statt dessen eine Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und die hier erforderlichen Unterlagen erst mit mehrmonatiger Verspätung einreicht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 188/02 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck vom 05. August 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. September 2002 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der klagende Kindesvater begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO).

Ihm wurde mit einem im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2001 - in Abänderung eines Urteils des Kreisgerichts Schönebeck vom 09. Juni 1988 - die Verpflichtung auferlegt, seinem beklagten Kind (geb. 19.02.87) für die Zeit ab Juni 2001 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Betrags nach § 2 Regelbetrag-Verordnung, 3. Altersstufe, zu zahlen (§ 649 ZPO; Bl. 11 BA 5 FH 103/01 AG Schönebeck). Dieser Beschluss, der dem Kläger am 13. Dezember 2001 zugestellt wurde (Bl. 16 BA) und der mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden konnte (§ 652 ZPO), wurde nach Ablauf der bis zum Donnerstag, den 27. Dezember 2001 laufenden zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 577 ZPO a.F., § 569 ZPO n.F.) rechtskräftig, da keine sofortige Beschwerde eingelegt wurde (BA).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses (28. Dezember 2001) reichte der Kläger zwar innerhalb eines Monats am 25. Januar 2002 die Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO) ein, mit der er den Wegfall der im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten Unterhaltspflicht für die Zeit ab Juni 2001 erstrebte (Bl. 1 ff. d.A.). Obgleich er die Titelabänderungsklage nicht von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hatte, wurde die Klage aber bis heute nicht zugestellt, da der Kläger weder einen Prozesskostenvorschuss einzahlte (§ 65 Abs. 1 GKG) noch Gründe für eine Befreiung von den Gerichtsgebühren glaubhaft machte (§ 65 Abs. 7 Nr. 3 und 4 GKG). Infolgedessen bearbeitete das Familiengericht lediglich das mit der Abänderungsklage verbundene Prozesskostenhilfegesuch. Die zur Begründung dieses Gesuchs notwendige förmliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) reichte der Kläger erst nach mehr als einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses - nämlich unter dem 17. Juni 2002 - ein (Bl. 2 d.A., Bl. 1 R PkH-Heft), woraufhin das Familiengericht die begehrte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05. August 2002 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) - versagte.

Gegen diese Entscheidung - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Familiengerichts vom 11. September 2002 - wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Versagung von Prozesskostenhilfe - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben wurde (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.), über die der Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, nachdem ihm das Verfahren vom originären Einzelrichter übertragen wurde (§ 568 ZPO n.F.).

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet, da das Familiengericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) im Ergebnis zu Recht verneinte:

a) Für die Zeit bis zu der - bis heute nicht bewirkten - Zustellung der Titelabänderungsklage (§ 654 ZPO) kann dem Kläger keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da seine Titelabänderungsklage nicht innerhalb eines Monats nach der - am 28. Dezember 2001 eingetretenen - Rechtskraft des Unterhalts-festsetzungsbeschlusses vom 20. November 2001 erhoben wurde (§ 654 Abs. 2 ZPO).

Die Titelabänderungsklage wurde zwar bereits am 25. Januar 2002 eingereicht; die Einreichung der Klage genügte aber nicht zu ihrer Erhebung. Für die Klageerhebung ist nämlich die Zustellung der Klageschrift notwendig (§ 253 Abs. 1 ZPO). Und diese wurde bis heute nicht bewirkt.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Zustellung der Titelabänderungsklage demnächst erfolgen werde (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., § 167 ZPO n.F.). Verzögert sich nämlich die Zustellung einer Titelabänderungsklage durch ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - wie im vorliegenden Fall -, so wird die Zustellung nicht demnächst bewirkt, falls die förmliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - wie hier - erst nach Ablauf der Monatsfrist nach § 654 Abs. 2 ZPO eingereicht wurde (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 654 Rdn. 4).

Da auch ein Wiedereinsetzungsgrund nicht ersichtlich ist - zumal der Kläger die von ihm zu vertretene verzögerte Einreichung der förmlichen Erklärung über die persönlichen Verhältnisse nicht entschuldigte (§ 233 ZPO) -, hat die begehrte Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht für die Zeit ab Juni 2001, sondern frühestens für die Zeit ab Zustellung der Abänderungsklage Erfolg (§ 654 Abs. 2 ZPO).

b) Indessen besteht auch für die Zeit nach der - bis heute nicht bewirkten - Zustellung der Titelabänderungsklage (§ 654 Abs. 2 ZPO) keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), da der der Kläger eingesteht, seit August 2002 die im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten 100 % des Betrags nach § 2 Regelbetrag-Verordnung, 3. Altersstufe, zahlen zu können, weil er seit 01. August 2002 bei einem Autohaus in Stremsgraben arbeite (Bl. 73, 80 d.A.). Für die Zeit ab der - bis heute nicht erfolgten - Erhebung der Abänderungsklage steht dem Kläger also nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kein Abänderungsgrund nach § 654 ZPO - d.h. eine Möglichkeit, die pauschale Unterhaltsfestsetzung im Alttitel den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 654 Rdn. 1) - zur Seite.

Ende der Entscheidung

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