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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 8 WF 196/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 767
BGB § 362
BGB § 1612 Abs. 3 S. 1
Einem - auch volljährigen - Kind, das keine Einkünfte hat, ist Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung zu bewilligen, wenn das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, einen Prozesskostenvorschuss in Raten verlangen kann (jurisPR-FamR 17, 2004, Anm. 2, Schürmann; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1610 Rn. 13).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 196/04 OLG Naumburg

Naumburg, den 18. Februar 2005

In der Familiensache

Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben vom 26. August 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 05. Oktober 2004 abgeändert.

Tenor:

Den Beklagten wird jeweils für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beklagten haben jeweils ab März 2005 Raten von EUR 80 monatlich an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe:

I.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden der beiden beklagten Kinder (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) sind begründet, da die erstinstanzliche Rechtsverteidigung der Kinder jedenfalls teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 114 ZPO).

Auf die Klage des Kindesvaters durfte das Familiengericht die Zwangsvollstreckung nämlich allenfalls für die Zeit bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (22. Juli 2004) - also bis Juli 2004 einschließlich (vgl. § 1612 Abs. 3 S. 1 BGB) - für unzulässig erklären (§ 767 ZPO), da es nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Erfüllung (§ 362 BGB) der titulierten Unterhaltsansprüche der beiden beklagten Kinder feststellen konnte. Für die Zeit danach konnte das Familiengericht noch keine Erfüllung feststellen, da die beiden Unterhaltsansprüche für diese Zeit noch nicht fällig waren und deshalb auch noch gar nicht erfüllt waren. Für die Zukunft war die - zeitlich unbeschränkt erhobene - Klage des Kindesvaters also abzuweisen.

II.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2004, 1633 ff.) kann einem minderjährigen oder volljährigen Kind, das keine eigenen Einkünfte hat, allerdings nur Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden, wenn das Kind von dem Elternteil, bei dem es lebt, einen Prozesskostenvorschuss in Raten verlangen kann. Dieser Rechtsgedanke ist auch bei volljährigen Kindern anzuwenden (Schürmann, jurisPR-FamR 17/2004 Nr. 2; ferner Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1610 Rn 13 m.w.N.).

Mit Rücksicht darauf, dass das Einkommen der Kindesmutter - bei der die beklagten Kinder leben - deutlich über ihrem notwendigen Selbstbehalt liegt und auch nach Abzug der im Prozesskostenhilferecht maßgebenden Freibeträge Raten von wenigstens EUR 80 je Kind verbleiben, war eine entsprechende Ratenzahlung je Kind anzuordnen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633 ff.).

Ende der Entscheidung

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