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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 8 WF 199/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
Ist seit der Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von mehr als vier Jahren vergangen, ist eine Abänderung nicht mehr zulässig.

Dies gilt auch dann, wenn das Abänderungsverfahren zwar vor Fristablauf eingeleitet wurde, jedoch ohne Mitwirken der Partei schleppend und nachlässig geführt wurde und die abändernde Entscheidung erst nach Ablauf der Frist ergeht, obwohl sie wesentlich früher hätte ergehen können (Bestätigung von OLG Naumburg in FamRZ 1996, 1425).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 199/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Haldensleben vom 31. Mai 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. Juli 2002 und des Berichtigungsbeschlusses vom 16. August 2002 aufgehoben.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 11. März 1996 wurde der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 12 PkH-Heft). Am 13. November 1997 wurde die Entscheidung in der Hauptsache verkündet (rechtskräftiges Scheidungsurteil).

Mit Verfügung vom 26. September 2001 forderte das Familiengericht die Antragstellerin - unter Fristsetzung von einem Monat - zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auf (an die Antragstellerin herausgegangen am 08. Oktober 2001; Bl. 25 PkH-Heft). Am 25. Oktober 2001 leistete die Antragstellerin der Verfügung Folge (Bl. 26 ff. PkH-Heft). Daraufhin folgten weitere Verfügungen des Familiengerichts vom 18. Dezember 2001 (an die Antragstellerin herausgegangen am 31. Januar 2002; Bl. 38 PkH-Heft), vom 19. Februar (Bl. 46 PkH-Heft; gefertigt am 11.03.02, Bl. 44 PkH-Heft) und vom 13. März 2002 (an die Antragstellerin herausgegangen am 28. März 2002; Bl. 63 PkH-Heft). Schließlich änderte das Familiengericht die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 31. Mai 2002 dahingehend, dass der Antragstellerin für die Zeit ab Juli 2002 Raten von EUR 75,-- monatlich auferlegt wurden (Bl. 66 PkH-Heft).

Gegen diesen - ihr am 11. Juli 2002 zugestellten (Bl. 69 PkH-Heft) - Beschluss legte die Antragstellerin am 24. Juli 2002 "Beschwerde" ein (Bl. 75 PkH-Heft), worauf das Familiengericht am 30. Juli 2002 einen Nichtabhilfebeschluss erließ (Bl. 85 PkH-Heft), den es durch Beschluss vom 16. August 2002 dahingehend berichtigte, dass es Arzneimittelkosten von DM 2,26 anrechnete und einen zu zahlenden "Endbetrag" von (DM 694,85 =) EUR 355,27 festsetzte (Bl. 95 PkH-Heft).

II.

1. Die Entscheidung über die "Beschwerde" der Antragstellerin richtet sich nach dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessrecht, da die angefochtene Entscheidung - Zahlungsanordnung in Abänderung ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO) - weder vor dem 01. Januar 2002 verkündet noch vor diesem Zeitpunkt der Geschäftsstelle übergeben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Nach neuem Zivilprozessrecht ist gegen die besagte Entscheidung die - sofortige - Beschwerde statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.), über die der originäre Einzelrichter des Senats zu befinden hat (§ 568 ZPO n.F.).

2. Der - als sofortige Beschwerde zu behandelnde - Rechtsbehelf ist begründet, da seit der - rechtskräftigen - Entscheidung in der Hauptsache (Scheidungsurteil vom 13. November 1997) mehr als vier Jahre vergangen waren, bis der angefochtene Beschluss vom 31. Mai 2002 erlassen wurde (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO).

Zwar wurde das Änderungsverfahren bereits vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist - nämlich mit Verfügung vom 26. September 2001 - eingeleitet; ist ein Änderungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Vier-Jahres-Frist hätte abgeschlossen werden können, darf auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei erfolgen, falls sie das Änderungsverfahren verzögert (OLG Naumburg, FamRZ 1996, 1425).

Eine Verzögerung des Änderungsverfahrens durch die Antragstellerin lässt sich aber nicht feststellen, da sie der - am 08. Oktober 2001 an sie herausgegangenen - Verfügung, mit der sie zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgefordert wurde, innerhalb der gesetzten Monatsfrist Folge leistete. Auch die weiteren Verfügungen vom 18. Dezember 2001 und vom 19. Februar sowie vom 13. März 2002 beantwortete die Antragstellerin innerhalb der jeweils gesetzten Frist (Bl. 40, 48, 64 ff. PkH-Heft).

Infolgedessen war eine Abänderung der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Antragstellerin nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist ausgeschlossen.

Ende der Entscheidung

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