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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: 8 WF 230/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 S. 1
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2
ZPO § 769
Die Abänderungsklage eines Unterhaltsschuldners, dessen Unterhaltsverpflichtung durch eine Jugendamtsurkunde tituliert ist, hat nur dann Erfolg, wenn sich die Geschäftsgrundlage, die ausschlaggebend für den Alttitel war, geändert hat. Dementsprechend hat der Unterhaltsschuldner sowohl zu den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Änderungsbegehrens als auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Alttitels vorzutragen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 230/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 13. November 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 11.09.2008 (Az.: 8 F 300/08) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 11.09.2008 (Az.: 8 F 300/08), mit dem sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der als unzulässig verworfenen Beschwerde wird auf 443,52 € festgesetzt.

Gründe:

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Rechtsverfolgung des Antragstellers auch deshalb die für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 S. 1 ZPO) fehlt, weil er seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung des zur Abänderung anstehenden Unterhaltstitels vom 09.12.2003 nicht dargelegt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn die Abänderungsklage eines Unterhaltsschuldners, dessen Unterhaltsverpflichtung durch Jugendamtsurkunde tituliert ist, hat nur dann Erfolg, wenn sich die Geschäftsgrundlage, die ausschlaggebend für die Erstellung des Alttitels war, geändert hat. Die Prüfung, ob eine derartige Änderung eingetreten ist, bedingt folglich substantiierten Vortrag zu den Einkommensverhältnissen nicht nur zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Alttitels (vgl. zum Ganzen OLGR Dresden 2008, 646).

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig, soweit es sich gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 09.12.2003 richtet, denn gegen Entscheidungen des erstinstanzlich zuständigen Gerichts über Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO, der auch in Verfahren nach § 323 ZPO einschlägig ist, ist entsprechend § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig (BGH FamRZ 2004, 1191 ff.; BGH FamRZ 2005, 1481 f.; BGH, Beschluss vom 20.12.2005, Az.: VII ZB 52/05; OLG Naumburg, Beschluss vom 23.05.2007, Az.: 8 WF 118/07).

Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, wegen des Gebotes der Rechtsmittelklarheit seien Ausschlusstatbestände wie § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO, die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel für bestimmte Konstellationen ausschlössen, nicht auf andere Fälle übertragbar, wenn sich dafür kein konkreter Anhaltspunkt im Gesetz finde (vgl. OLGR Koblenz 2006, 843 f.).

Diese Rechtsansicht teilt der Senat jedoch nicht, zumal die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Prozessgerichts erster Instanz nach § 769 ZPO nicht gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse vom 27.04.2004, Az.: 3 WF 62/04, vom 15.06.2005, Az.: 3 WF 99/05 und vom 21.06.2005, Az.: 3 WF 102/05 sowie 3 WF 103/05).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1812 Anlage 1 GKG; die getroffene Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 23 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 2 RVG i. V. m. §§ 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG sowie § 3 ZPO, wobei wegen der geringeren Bedeutung des Vollstreckungsschutzantrags gegenüber dem Hauptsacheverfahren der - nur für die außergerichtlichen Kosten maßgebende - Beschwerdewert auf ein Fünftel des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen war (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort: "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung").

Ende der Entscheidung

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