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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 8 WF 248/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n.F., 2. Halbsatz
ZPO § 620
ZPO § 620 Nr. 4
ZPO § 620 Nr. 6
ZPO § 644
BGB § 1361 Abs. 1
Der Erlass einer unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung setzt - anders als ein Verfügungsverfahren - keine Notsituation voraus.

Zulässig ist eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO, wenn der Gläubiger seinen Unterhaltsanspruch schlüssig darlegt und glaubhaft macht.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 248/02 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren - im Beschluss des Familiengerichts Weißenfels vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09. Januar 2003 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren - im Beschluss des Familiengerichts Weißenfels vom 12. Dezember 2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09. Januar 2003 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 11. November 2002 eine Klage auf Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts eingereicht und in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Mit gleicher Post hat sie eine entsprechende einstweilige Anordnung auf Zahlung laufenden Trennungsunterhalts beantragt und diesen Antrag von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 mangels Erfolgsaussicht versagt. Der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung hat das Familiengericht mit Beschluss vom 09. Januar 2003 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., 1. Halbsatz), aber unbegründet, da die Klägerin zwar kostenarm sein mag, ihre Klage auf Trennungsunterhalt jedoch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie das Familiengericht zutreffend ausführt:

a) Eine kostenarme klagende Partei erhält nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies setzt bei einer Klage auf Trennungsunterhalt voraus, dass die klagende Partei zu den anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 1361 Abs. 1 BGB vollständig vorträgt. Nach der besagten Bestimmung kann ein Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, soweit dies nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen ist.

b) Die Klägerin trägt vor, sie lebe seit August 2001 von ihrem beklagten Ehemann getrennt. Zur Begründung dafür, dass ihr seit November 2001 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht, bezieht sie sich auf das monatliche Einkommen, das dem Beklagten - nach Abzug von Kreditraten und Unterhaltszahlungen - seit Mai 2001 zur Verfügung steht (Bl. 3 ff., 127 ff. d.A.), sowie auf das geringere Einkommen, das ihr selbst seit November 2001 zur Verfügung bleibt (Bl. 5, 127 ff. d.A.). Ihr früheres verfügbares Einkommen während der Zeit bis November 2001 beziffert die Klägerin nicht. Deshalb geht aus ihrer Klage auch nicht hervor, von welchem verfügbaren Gesamteinkommen beider Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse bis zur Trennung - im August 2001 - geprägt gewesen sind.

Die für die Bemessung des Trennungsunterhalts maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361 Abs. 1 BGB) werden grundsätzlich von dem Gesamteinkommen geprägt, das beiden Eheleuten bis zur Trennung - d.h. während ihres Zusammenlebens - zur Verfügung gestanden hat (Senat, Urt. v. 10.12.97 - 8 UF 17/97 -). Bei abhängig Beschäftigten kommt es auf das verfügbare durchschnittliche Gesamteinkommen während des letzten abgelaufenen Kalenderjahrs vor der Trennung an, bei Freiberuflern und Unternehmern ist das verfügbare durchschnittliche Gesamteinkommen während der letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre vor der Trennung maßgebend (v.Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Aufl., § 1361 Rdn. 44 m.w.N.). Veränderungen, die nach der Trennung eingetreten sind, sind für die Bemessung des Trennungsunterhalts nur von Bedeutung, soweit keine unerwartete Abweichung vom Normalverlauf vorliegt (Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1361 Rdn. 63). Letzteres kann hier nicht beurteilt werden, da die Klägerin zu den Verhältnissen bis zur Trennung - im August 2001 - nicht vollständig vorträgt.

Demnach ist die Klage auf Trennungsunterhalt zurzeit unschlüssig. Infolgedessen hat das Familiengericht zu Recht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren verweigert.

2. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren hat keinen Erfolg:

a) Das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfe nicht mangels Kostenarmut der Klägerin, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten einstweiligen Anordnungsverfahrens verweigert. Wird Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) versagt, ist eine sofortige Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur zulässig, wenn auch die Entscheidung in der Hauptsache - hier also die Entscheidung in dem beabsichtigten einstweiligen Anordnungsverfahren - einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf unterliegt. Letzteres ergibt sich aus der Bestimmung zu § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., 2. Halbsatz, wie inzwischen allgemein anerkannt ist; die abweichende Ansicht, die zu der bis 31. Dezember 2001 geltenden alten Zivilprozessordnung vertreten wurde, kann auf Grund der am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen neuen Zivilprozessordnung nicht mehr aufrechterhalten werden, wie von den Vertretern jener Ansicht eingeräumt wird (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rdn. 47).

Die Klägerin begehrt keine einstweilige Anordnung im Sinne von § 620 ZPO, die erst nach Anhängigkeit einer Ehesache oder eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Ehesache zulässig ist (§ 620 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die eine Regelung der elterlichen Sorge (§ 620 Nr. 1 ZPO), die Herausgabe eines Kindes (§ 620 Nr. 3 ZPO) oder die Zuweisung der Ehewohnung (§ 620 Nr. 7) betrifft oder die sich auf Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes (§ 620 Nr. 9) stützt; verlangt wird also keine einstweilige Regelung des Familiengerichts, die der sofortigen Beschwerde unterliegt (§ 620 c Satz 1 ZPO).

Vielmehr begehrt die Klägerin eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 644 ZPO, die im Hinblick auf die gleichzeitig anhängig gemachte Klage auf (rückständigen und laufenden) Trennungsunterhalt zulässig ist und die sich auf (laufenden) Trennungsunterhalt richtet (§ 644 Satz 1 ZPO); ergeht eine solche einstweilige Anordnung, ist gegen diese - ebenso wie gegen einstweilige Unterhaltsanordnungen im Sinne von § 620 Nr. 4 und 6 ZPO - keine sofortige Beschwerde statthaft (§ 620 c Satz 2, § 644 Satz 2 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 2). Letzteres gilt auch für den Fall, dass das Familiengericht den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnt; denn gegen ablehnende Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren ist ohnehin kein Rechtsbehelf zulässig (Zöller/ Philippi, a.a.O., § 620 c Rdn. 3 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren ist also unzulässig.

b) Die unzulässige sofortige Beschwerde kann auch nicht in eine - innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist (entsprechend § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) zulässige - außerordentliche Beschwerde gegen eine greifbar gesetzwidrige Entscheidung (vgl. Senat, Beschl. v. 24.01.03 - 8 WF 14/03 -; ferner OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 193, 194; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 c, Rdn. 12 ff.) umgedeutet werden, weil das Familiengericht die Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren nicht greifbar gesetzwidrig verweigert hat:

Dies ergibt sich schon daraus, dass der - von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachte - Antrag auf Erlass der einstweiligen Unterhaltsanordnung (§ 644 ZPO) genau so unvollständig wie die Unterhaltsklage begründet wird. Auch das beabsichtigte einstweilige Anordnungsverfahren hat nämlich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg, weil die Klägerin zu den ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens der Parteien (§ 1361 Abs. 1 BGB) nicht schlüssig vorträgt.

Aus diesem Grunde ist es im Ergebnis nicht entscheidend, dass das Familiengericht die an den Erlass der einstweiligen Unterhaltsanordnung zu stellenden Anforderungen überspannt, indem es das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Eilentscheidung von einer wirtschaftlichen "Notsituation" der Klägerin abhängig macht (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 401). Nicht einstweilige Anordnungen (§ 620, § 644 ZPO), sondern nur einstweilige Leistungsverfügungen sind nach dem Gesetz - generell - erst zulässig, wenn ihr Erlass zur Abwendung wesentlicher Nachteile "nötig erscheint" (§ 940 ZPO). Deshalb hat die Rechtsprechung auch lediglich einstweilige Verfügungen zur Regelung von Unterhalt von einer "akuten Notlage" abhängig gemacht und einen Verfügungsgrund verneint, falls der Unterhaltsgläubiger seinen "notwendigen Bedarf" durch eigenes Einkommen deckt (vgl. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rdn. 2287 f. m.w.N.). Durch die - mittlerweile vom Gesetzgeber geschaffenen - Sonderregelungen zur einstweiligen Anordnung (§ 620, § 644 ZPO) wird das Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung (§ 940 ZPO) verdrängt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 Rdn. 23, § 644 Rdn. 2 m.w.N.). Nach diesen Sonderregelungen können einstweilige Anordnungen, die auf eine Zahlung von - laufendem (Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 Rdn. 57 m.w.N.) - Unterhalt gerichtet sind (§ 620 Nr. 4 und 6, § 644 Satz 1 ZPO), ohne weiteres ergehen, wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch schlüssig darlegt und glaubhaft macht (§ 620 a Abs. 2 Satz 3, § 644 Satz 2 ZPO). Dem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte einstweilige Unterhaltsanordnung (§ 644 ZPO) kann also nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin ihren "notwendigen Bedarf" zurzeit durch eigenes Einkommen deckt. Vielmehr ist der Erlass der einstweiligen Unterhaltsanordnung ohne weiteres zulässig, sobald die Klägerin schlüssig darlegt und glaubhaft macht, dass ihr nach den ehelichen Lebensverhältnissen ein höherer als der von ihr gedeckte Trennungsunterhaltsanspruch zusteht (§ 1361 Abs. 1, 2 BGB). Denn in einem solchen Falle besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung darin, dass der Klägerin unverzüglich ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung gestellt wird, damit in der Zukunft kein Unterhaltsrückstand entsteht (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 401).

III.

Die Entscheidung trifft der Senat - nach Vorlage durch den originären Einzelrichter - in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung (§ 568 ZPO n.F.).

Ende der Entscheidung

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