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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 8 WF 25/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 653
ZPO § 654
In der Erstitulierung nach § 653 ZPO kann der Umstand, dass UVG-Leistungen erbracht werden, keine Berücksichtigung finden. Diese Rechtstatsache ist durch die Korrekturklage nach § 654 ZPO nachzuholen. Die Korrekturklage ist keine Abänderungsklage, sondern es handelt sich um eine solche, in der es nach wie vor um die Ersttitulierung des Kindesunterhaltes geht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 25/06 OLG Naumburg

Naumburg, den 27. Februar 2006

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halberstadt vom 18. Januar 2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Februar 2006 abgeändert.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist begründet.

Der klagende Kindesvater begehrt Prozesskostenhilfe für eine Korrekturklage nach § 654 ZPO, mit der er sich gegen eine Verurteilung zu dynamischem Kindesunterhalt nach § 653 ZPO wendet. Seinen ursprünglichen Klageantrag, mit dem er eine - unzulässige - Herabsetzung des Kindesunterhaltes auf einen statischen Betrag erstrebt hat, hat er mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 geändert. Seitdem erstrebt er - zulässigerweise - eine Herabsetzung des Titels auf dynamischen Kindesunterhalt. Insoweit hat seine Klage schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das beklagte Kind, das von der allein sorgeberechtigten Kindesmutter vertreten wird (§ 1626a Abs. 2 i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB), nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bezieht. In Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen ist das Kind nicht aktivlegitimiert (§ 7 UVG). Diesem Umstand konnte bei Erlass des Urteils nach § 653 ZPO nicht nachgegangen werden, weil beklagte Kindesväter in jenem Verfahren antragsgemäß auf bis zu 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu verurteilen sind. Dies ist im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO nachzuholen, weil es sich bei dieser Klage nicht um eine besondere Form der Titelabänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern um eine Klage handelt, in der es nach wie vor um die Ersttitulierung des Kindesunterhaltes geht (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 654 Rn 2a m. w. N.).

Da das beklagte Kind in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen nicht aktivlegitimiert ist, kann dem klagenden Kindesvater - abweichend von der Ansicht des Familiengerichtes - auch nicht entgegengehalten werden, er habe seine Klage nicht zugleich gegen die Unterhaltsvorschusskasse gerichtet.

Eine andere Frage ist es, ob der klagende Kindesvater die Frist nach § 654 Abs. 2 ZPO gewahrt hat. Dieser Frage sowie allen weiteren Einzelheiten ist im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht weiter nachzugehen. Denn es ist unzulässig, dass der Hauptsacheentscheidung vorgegriffen wird.

Ende der Entscheidung

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