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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 8 WF 30/05
Rechtsgebiete: RegelbetragVO der Ost-Wert


Vorschriften:

RegelbetragVO der Ost-Wert § 2
Der 2. Familiensenat gibt seine bisherige Rechtsprechung der Kindergeldanrechung aufgrund der Entscheidung des BGH vom 9.2.2005, Az. XII ZB 48/04 (FamRZ 2005, 611) auf.

Bezugswert ist im Falle des § 2 RegelbetragVO der Ost-Wert. Die Anrechnung des Kindergeldes erfolgt mit der Formel:

Beispiel:

Unterhalt 188 Euro + hälftige Kindergeld 77 Euro 265 Euro ./. 135 % Regelbetrag 254 Euro = anrechenbares Kindergeld 11 Euro

Beim Ergebnis 0 oder negativ entfällt eine Anrechung


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 30/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 10.2.2005 zurückgewiesen. Der Senat verweist ergänzend auf die Entscheidung des BGH vom 9.2.2005 (Az. XII ZB 48/04). Der 2. Familiensenat hat aufgrund der Divergenzentscheidung des BGH seine anderslautende Rechtsprechung aufgegeben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Begründetheit der Beschwerde erst aufgrund der erst späteren Entscheidung des BGH entfallen ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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