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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 8 WF 40/04 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 644
ZPO § 620 c
ZPO § 511
1. Wird über mehrere Prozesskostenhilfeanträge innerhalb eines Verfahrens entschieden, muss in der Tenorierung die unterschiedliche Anfechtbarkeit berücksichtigt werden.

2. Ist keine Trennung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten erfolgt und wird sofortige Beschwerde eingelegt, muss unter Aufhebung des Beschlusses das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 40/04 (PKH)

In der Familiensache

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschersleben vom 26. Januar 2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Februar 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die - zulässige - sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) gegen die Ratenzahlungsanordnung ist begründet.

1. Das Familiengericht durfte über die Prozesskostenhilfe für das Klage- und das einstweilige Anordnungsverfahren auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) nicht inhaltlich einheitlich entscheiden mit der Folge, dass nicht feststellbar ist, auf welches Verfahren sich die Ratenzahlungsanordnung bezieht. So lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen, ob in beiden oder in jedem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Raten in Höhe von EUR 15,-- monatlich angeordnet worden sind. Je nach der Auslegung der angefochtenen Entscheidung wird die Klägerin möglicherweise mit Raten in Höhe von zweimal EUR 15,-- monatlich (d.s. EUR 30,-- mtl.) belastet; ob dies der Intention des Familiengerichts entspricht, erscheint nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung zweifelhaft.

Zwar durften die Entscheidungen in beiden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren formal in einem Beschluss zusammengefasst werden; inhaltlich mussten aber zwei gesonderte Entscheidungen ergehen, weil es sich bei dem einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 644 ZPO) um eine besondere Angelegenheit handelt (vgl. § 41 BRAGO). Dies zeigt sich auch daran, dass eine Entscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, das auf Unterhalt gerichtet ist, unanfechtbar ist (§ 644, § 620 c ZPO), während eine Unterhaltsentscheidung im Hauptsacheverfahren bei entsprechender Beschwer der Berufung unterliegt (§§ 511 ff. ZPO); dementsprechend kann ein Beschluss, der Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zum Gegenstand hat, nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, während ein entsprechender Beschluss im Hauptsache-verfahren anfechtbar ist (arg. ex § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., zweiter Hs.; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rdn. 47).

2. Mit Rücksicht darauf kann der Senat nicht feststellen, ob und inwieweit er zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen ist, solange das Familiengericht nicht zwischen den beiden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren differenziert.

3. Im weiteren Verfahren wird das Familiengericht zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin in der Beschwerdeschrift vorgetragen hat, eine Darlehnsverpflichtung für die - notwendige - Anschaffung eines Kühlschrankes eingegangen zu sein. Außerdem dürften berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen der Klägerin abzusetzen sein, die pauschal mit 5 % ihres Nettoerwerbseinkommens zu veranschlagen sind (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rdn. 24).



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