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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 8 WF 70/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 4
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
ZPO § 329 Abs. 2 S. 2
ZPO § 568 S. 1
GKG § 1
Wird einer Partei eine Frist gesetzt, bestimmte Erklärungen zum PKH-Gesuch noch einzureichen, ist Voraussetzung für eine wirksame Fristsetzung, dass die Verfügung förmlich zugestellt wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 70/08 (PKH) OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 15. April 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 S. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 03.03.2008 (Az.: 16 F 341/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO) ist begründet, denn zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, die Antragstellerin habe innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) im Rahmen ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Angaben zur Höhe des Einkommens des Antragsgegners im Hinblick auf einen eventuellen Prozesskostenvorschussanspruch gemacht. Das Amtsgericht hat nämlich die der Antragstellerin zur Ergänzung der notwendigen Angaben einzuräumende Frist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 117 Rn 35 mwN; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn 14, 17 und § 118 Rn 17a; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 118 Rn 10) nicht wirksam gesetzt. Bei der Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO handelt es sich um eine solche nach § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO (Musielak/Fischer aaO; Zöller/Philippi aaO), so dass sie nur dann wirksam gesetzt wurde, wenn sie entweder verkündet oder aber die entsprechende Verfügung zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen HessLAG, Beschl. v. 23.11.2005 - 16 Ta 509/05 - zitiert nach "juris"). Dies ist nicht geschehen, denn das Amtsgericht hat lediglich die formlose Übersendung seiner Verfügung vom 06.02.2008, mit der die Antragstellerin zur Darlegung des Einkommens des Antragsgegners aufgefordert wurde und deren Zugang bei ihren Verfahrensbevollmächtigten die Antragstellerin in Abrede stellt, per Telefax veranlasst. Mangels wirksamer Fristsetzung kann daher die Antragstellerin nach wie vor die von ihr angeforderten Erklärungen einreichen. Dies wird innerhalb einer vom Amtsgericht noch festzusetzenden neuen Frist, die der Antragstellerin nach Maßgabe des § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO mitzuteilen ist, zu geschehen haben.

Das Amtsgericht wird anschließend zu prüfen haben, ob die Antragstellerin - unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen den Antragsgegner - kostenarm ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG; 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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