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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.06.2001
Aktenzeichen: 8 WF 73/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Wird eine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt, muss nicht nur der Zeitraum konkret benannt werden, sondern auch die Einkommsarten sind soweit wie möglich näher zu bezeichnen (Hartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 253 RdNr. 47).

Eine allgemein gehaltene Formulierung zur Auskunftsverpflichtung ist keine Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung oder Vollstreckung.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

8 WF 73/01 OLG Naumburg 8 F 317/00 AG Halberstadt

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Halberstadt vom 29. März 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Geschäftswert: DM 1.000,--.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das beantragte Zwangsgeld gegen den Schuldner im Ergebnis zu Recht verweigert worden ist.

Wird eine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt, muss der Kläger nicht nur den maßgebenden Zeitraum nennen, sondern auch die Einkommensarten, soweit wie möglich, näher bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 253 Rdn. 47 m.w.N.). Entsprechend ist zu titulieren, wenn der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben soll.

Diesen Anforderungen wird das Teilanerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 25. September 2000 nicht gerecht. Der Gläubigerin ist bekannt, dass der Schuldner an vier Unternehmen - der H. GbR (Bl. 18 d. A.), der BIB (Bl. 31 d. A.), der KG B. GmbH (früher: Dr. B. GmbH; Bl. 60, 79 d. A.) und der Küchengalerie H. GmbH (Bl. 58 d. A.) - beteiligt ist. Die Beteiligungen waren der Gläubigerin - bis auf die Beteiligung an der B. GmbH (Dr. B. GmbH) - bereits vor dem Erlass des Teilanerkenntnisurteils bekannt (Bl. 13, 28 d. A.).

Gleichwohl ist der Schuldner lediglich - antragsgemäß - verurteilt worden, allgemein durch Vorlage von Belegen Auskunft über seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum von 1997 bis 1999 zu erteilen. Dies genügt den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit des Vollstreckungstitels nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



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